Laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs müssen nicht mehr alle Tätigkeiten eingestellt werden, um als arbeitslos im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) zu gelten, sondern nur noch diejenigen, die den Anspruch auf AMS-Leistungen begründen. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, so gilt für einen möglichen Bezug von Arbeitslosengeld oder …
Kleine, aber feine Neuinterpretation der Definition von Arbeitslosigkeit am AMS

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