Mit 1. Jänner 2026 traten in Österreich neue Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung in Kraft. Sie betreffen sowohl die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze als auch die Möglichkeit, während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe geringfügig dazuzuverdienen. Ziel der Änderungen ist eine Neuregelung der Rahmenbedingungen an der Schnittstelle zwischen Arbeitsmarkt, Sozialversicherung und Arbeitslosigkeit.
Die Geringfügigkeitsgrenze wurde mit Beginn des Jahres 2026 nicht angehoben und bleibt bei 551,10 Euro brutto pro Monat. Damit kommt es erstmals seit Jahren zu keiner Valorisierung. Für Personen, deren Einkommen bislang knapp unter dieser Grenze lag, kann dies zur Folge haben, dass kollektivvertragliche Lohnerhöhungen zu einer Überschreitung der Grenze führen und damit eine Vollversicherungspflicht auslösen. Alternativ kann eine Anpassung des Beschäftigungsausmaßes erforderlich werden, um weiterhin geringfügig beschäftigt zu bleiben.
Parallel dazu wird der geringfügige Zuverdienst neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe deutlich eingeschränkt. Seit 1.1.2026 gilt grundsätzlich, dass geringfügige Beschäftigungen während des Leistungsbezugs nur noch in klar definierten Ausnahmefällen zulässig sind. Personen, die keine dieser Ausnahmen erfüllen, müssen eine bestehende geringfügige Tätigkeit spätestens bis 31. Jänner 2026 beenden, um weiterhin als arbeitslos zu gelten und Leistungen vom AMS zu beziehen.
Zu den zentralen Ausnahmen zählen Personen, die bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit über mindestens 26 Wochen hinweg lückenlos neben einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung geringfügig tätig waren. Diese geringfügige Beschäftigung kann unbegrenzt weitergeführt werden. Weitere Ausnahmeregelungen betreffen langzeitarbeitslose Personen, die mindestens 365 Tage Geld vom AMS bezogen haben. Für sie ist ein geringfügiger Zuverdienst einmalig für bis zu 26 Wochen möglich. Für Personen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr oder mit einer anerkannten Behinderung von mindestens 50 Prozent gilt diese Möglichkeit zeitlich unbegrenzt.
Auch für Wiedereinsteiger:innen nach längerer Krankheit bestehen Sonderregelungen. Wer vor Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung mindestens 52 Wochen Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld bezogen hat, kann für einen begrenzten Zeitraum geringfügig tätig sein. Zusätzlich bleibt geringfügiger Zuverdienst während AMS-Schulungen möglich, sofern diese mindestens vier Monate dauern und ein Ausmaß von 25 Wochenstunden erreichen. Diese Regelung gilt auch für das Pflegestipendium sowie für bestimmte Förderprogramme wie das Fachkräftestipendium.
Für zeitlich begrenzte Ausnahmen ist wesentlich, dass die jeweilige 26-Wochen-Frist je Anwartschaft nur einmal zur Verfügung steht und mit dem erstmaligen Antritt einer geringfügigen Beschäftigung zu laufen beginnt. Übergangsbestimmungen regeln die Situation von Personen, die bereits vor dem 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt waren.
Die Änderungen machen deutlich, dass geringfügige Beschäftigung ab 2026 stärker geregelt und an spezifische Voraussetzungen geknüpft ist. Für Betroffene empfiehlt sich eine frühzeitige Klärung der individuellen Situation sowie eine Beratung durch das AMS oder andere zuständige Stellen, um mögliche Auswirkungen auf Leistungsansprüche und Versicherungsstatus einschätzen zu können.
Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des AMS, der WKO und der Arbeiterkammer
