Projektförderungen und Arbeitsstipendien für ukrainische Künstler:innen in Österreich

Mit der Sonderförderung des BMKÖS sollen vertriebene ukrainische Künstler:innen rasch und gezielt unterstützt werden. Die finanziellen Mittel werden sowohl in Form von Arbeitsstipendien als auch durch Projektförderungen bereitgestellt, um für ein sicheres Arbeiten und Leben in Österreich zu sorgen. Dies soll auch insbesondere dazu beitragen, einen Rahmen für Vernetzung und Austausch mit der Kunst- und Kulturszene in Österreich zu schaffen. Nächste Einreichfrist ist der 15. März 2024.

Gefördert werden

  • Stipendien (€ 1.500 monatlich pro Künstler:in für 3 Monate; Künstler:innen können nur einmal pro Jahr ein Stipendium erhalten)
  • Projekte (maximal € 5.000 pro Projekt; dabei können keine Infrastruktur- oder Mietkosten gefördert werden)

Antragsberechtigt sind

  • Personen und Kultureinrichtungen in Österreich aus allen Kunstsparten, die aus der Ukraine vertriebene Künstler:innen betreuen bzw. gemeinsam Projekte entwickeln
  • Personen und Kultureinrichtungen in Österreich aus allen Kunstsparten, die künstlerische Projekte in der Ukraine umsetzen und mit ukrainischen Künstler:innen kooperieren
  • Aus der Ukraine vertriebene Künstler:innen, die zurzeit einen Wohnsitz in Österreich haben (Voraussetzung für die Antragstellung ist ein österreichisches Bankkonto)

Förderabwicklung

  • Ausgefüllter und unterzeichneter Förderungsantrag (PDF, 295 KB)samt Beilagen ist verpflichtend
    • Beilagen Stipendium: Portfolio, CV, Arbeitsvorhaben
    • Beilagen Projekt: Portfolio, CV der teilnehmenden Künstler:innen, Budget, Zeitplan, Projektbeschreibung
  • Bei Stipendien: Die antragstellende Person bzw. Kultureinrichtung bestätigt im Förderungsantrag, dass erhaltene Mittel ausschließlich für aus der Ukraine vertriebene Künstler:innen verwendet werden 
  • Alle Unterlagen (Beilagen auch in englischer Sprache möglich) sind per E-Mail an ukrainehilfe@bmkoes.gv.at zu übermitteln
  • Die Anträge werden einer eigens eingerichteten Jury vorgelegt
  • Einreichfristen im 1. Halbjahr 2024: 15. Jänner; 15. März; 15. Mai; 15. Juni
  • Projekte oder Vorhaben, die Teil von bereits geförderten Jahresprogrammen oder Projekten sind, können nicht zusätzlich gefördert werden