Oft wird der Begriff „Buy Out“ im Urheberrecht mit dem sprichwörtlich roten Tuch gleichgesetzt, das der Werkhersteller tunlichst meiden sollte wie der Teufel das Weihwasser. Doch dem ist nur unter bestimmten Voraussetzungen so. Der folgende Artikel soll einen Überblick über die Folgen und Gefahren eines solchen „Buy Outs“ liefern – auch anhand eines praktischen Beispiels.
Definition „Buy Out“
Zunächst einmal stellt sich die Frage, was ein „Buy Out“ überhaupt ist. Was versteht man darunter?
Unter einem Buy Out versteht man ganz grundsätzlich eine Vertragsklausel, die eine Pauschalabgeltung für eine urheberrechtliche relevante Leistung vorsieht. Mit einer einmaligen Zahlung sollen alle Ansprüche des Urhebers abgegolten werden. Dafür tritt der Urheber alle seine Rechte ab, so die landläufige Meinung.
Unterscheidung Urheberrecht – Verwertungsrecht
Tatsächlich alle Rechte? Nein. Hier gilt es ganz klar zwischen Urheberpersönlichkeitsrechten und Verwertungs- bzw. Nutzungsrechten zu differenzieren. Auf sein Urheberrecht an sich kann der Urheber (zumindest in unserem Rechtskreis) nicht verzichten. Anderes gilt für den angloamerikanischen Raum: Dort ist es möglich, ein so genanntes „work made für hire“ zu erstellen und dafür gänzlich auf sein Urheberrecht, inklusive der Nennung als Urheber, zu verzichten (§ 19 UrhG). Im Umkehrschluss bedeutet das: Auf seine Verwertungsrechte kann der Urheber pauschal verzichten, auf seine Urheberschaft nicht. Zum Miturheber, der gegenüber den anderen Miturhebern auf sein Urheberrecht verzichten kann, siehe sogleich.
Angemessene Vergütung?
Allerdings stellt sich die Frage, ob der Buy-Out-Vertrag dem allgemein anerkannten zivilrechtlichen Postulat der angemessenen Vergütung entspricht.
In Deutschland gehört Vertrag, bei dem der Urheber seinem Vertragspartner die umfassenden Nutzungsrechte an seinem Werk einräumt und als Gegenleistung mit einer einmaligen Pauschalvergütung abgefunden wird, zu den besonders umstrittenen Phänomenen des Urhebervertragsrechts. Ein solches Urhebervertragsrecht, das Mindestvergütungen für Urheber vorschreibt, gibt es in Österreich allerdings (noch) nicht.
Um zu beurteilen, ob ein solcher Buy-Out-Vertrag seiner Struktur nach geeignet ist, den wirtschaftlichen Interessen des Urhebers Rechnung zu tragen und eine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus der Werkverwertung zu gewährleisten, muss man daher hierzulande auf allgemeine zivilrechtliche Grundsätze zurückgreifen.
An dieser Stelle konkrete Angaben dazu zu machen, was in einer bestimmten Branche für eine bestimmte urheberrechtliche Leistung üblich ist, ist schwer bis unmöglich. Oft geben Berufsvertretungen darüber Auskunft. Manches Mal gibt es sogar fest gelegte Tarife (z.B. bei den Fotografen). Ist man mit den Gepflogenheiten einer Branche nicht vertraut, empfiehlt sich jedenfalls eine genaue Recherche, die sich mit folgenden Fragen beschäftigt:
Woran werden welche Rechte in welchem Umfang und für welchen Zeitraum übertragen und was gilt dafür als angemessenes Entgelt? Im Allgemeinen gilt, dass sich der Nutzer durch ein Buy Out möglichst unbeschränkte Rechte auf maximale Dauer (d.h. z.B. auf die Dauer der Schutzfrist) einräumen lassen möchte. Das aber hat seinen Preis!
Einen für einen selbst nachteiligen Vertrag zu unterschreiben und im Nachhinein zu beweisen, dass eine bestimmte Vertragskonstellation gegen allgemeine Rechtsgrundsätze (z.B. angemessener Vergütung) verstößt und das gerichtlich geltend zu machen, ist äußerst mühsam. Daher gilt es schon bei der Unterzeichnung aufzupassen.
Vorbehaltliche Rechtsübertragung
Worauf muss man achten? Abgesehen von der Höhe des Entgelts gilt es, sich zunächst einmal die Frage zu stellen, welche Rechte man zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung überhaupt noch übertragen kann. Niemand kann (gemäß einem alten lateinischen Rechtsgrundsatz) mehr Rechte übertragen als er selber hat. Ist jemand daher per Vertrag Mitglied einer staatlichen Verwertungsgesellschaft, kann er die (der Verwges. vorab abgetreteten) Rechte an einem bestimmten Musiktitel gar nicht mehr selber wahrnehmen bzw. einem anderen abtreten.
Erklärung: Verwertungsgesellschaften sind auf die kollektive Verwertung einer Vielzahl von Werken oder Leistungen spezialisiert. Sie sind Treuhänder der Rechteinhaber, schließen für die Gesamtheit ihrer Bezugsberechtigten Verwertungsverträge mit Nutzern ab, kassieren das dafür vereinbarte Entgelt und verteilen dieses an die Rechteinhaber.
Verwertungsgesellschaften kontrollieren auch die Nutzung der Rechte der von ihnen vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten – eine Aufgabe, die vor allem bei Massennutzungen von den Rechteinhabern selbst nicht wahrgenommen werden könnte (z.B. Wiedergabe von Musik in Radio, Fernsehen oder in Diskotheken, Restaurants, Hotels).
Das heißt: Ist ein Musikurheber Mitglied der AKM, so hat er dieser die Wahrnehmung der Rechte an der Sendung und öffentlichen Aufführung automatisch und vorab an allen Titeln, die er schon komponiert hat und noch komponieren wird, zur Wahrnehmung übertragen. Bezüglich eines neuen Musiktitels gelten die Rechte automatisch als abgetreten.
Die Folge ist, dass der Urheber über diese Rechte nicht gar mehr verfügen kann. Eine durchaus positive Konsequenz. Denn der Urheber kann zwar einen Bandübernahmevertrag oder einen Künstlervertrag abschließen, der es einem Plattenlabel ermöglicht, den oder die Musiktitel auf einen Tonträger zu pressen. Aber sobald dieser Tonträger etwa im Radio läuft oder der Künstler auf der Bühne die Titel zum Besten gibt, fallen Tantiemen an, die ihm über die AKM-Abrechnung zufallen.
Selbst wenn also ein Buy Out vertraglich vorsehen würde, dass der Urheber diese Rechte seinem Vertragspartner einräumt, ist das nicht möglich, weil er sie schon der AKM eingeräumt hat.
Anderes gilt, falls der Urheber zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist. Dann nämlich kann er rein theoretisch noch über diese Verwertungsrechte verfügen. Räumt er sie seinem Vertragspartner ein, fallen die Tantiemen nicht ihm, sondern dem Vertragspartner an. Schlimmer noch: Der Vertragspartner könnte ihm sogar die Aufführung seiner eigenen Werke untersagen. Deshalb auch findet sich in derartigen Rechteübertragungs-Katalogen immer ein so genannter Verwertungsgesellschaftenvorbehalt. Das ist eine Rechtsvorschrift, die die Übertragung der (üblicherweise durch eine Verwertungsgesellschaft wie die AKM) wahrgenommenen Rechte von der Rechteübertragung ausnimmt. Der Urheber kann also (für den Fall, dass er sie nicht ohnedies schon der AKM eingeräumt hat) nicht über diese Rechte verfügen. Zu seinem eigenen Schutz.
Konkretes Fallbeispiel „Der Webejingle“
Ein aktuell bei Gericht anhängiges Verfahren zeigt, wie ein Buy Out in der Praxis ablaufen bzw. was dabei schief laufen kann:
Der Kläger, ein Auftragskomponist, hatte für einen Musikverlag immer wieder Jingles komponiert, die dieser dann weiter an Radiostationen verkaufte.
Die Geschäftsführer des beklagten Musikverlages erklärten dem Kläger, sein Komponisten-Anteil sei mit einem Drittel (der Gesamturheberschaft) zu bewerten. Tantiemen würden aber ohnedies kaum anfallen und allenfalls später berechnet. Mit einer pauschalen Summe („Buy Out“) wurde der Kläger daher für seine kompositorische Leistung abgegolten. Der Kläger hat also auf seinen Anteil gegen Entgelt „verzichtet“. (Urheberrechtlich gilt, dass ich Miturhebern gegenüber auf meinen Urheber-Anteil verzichten kann. Der frei werdende Anteil wächst dann den anderen Urhebern zu. Eine entsprechende Erklärung, die man unter falschen Voraussetzungen abgab, lässt sich später freilich anfechten).
Die spätere Überprüfung einer Tantiemen-Anwartschaft fand nie statt. Entsprechende Aufzeichnungen der Radiostationen belegen allerdings, dass die Jingles wiederholt und ganz massiv gesendet wurden, was zu einer hohen Tantiemenausschüttung führte. Der Kläger sah von diesem Geld allerdings nie etwas, denn die Titel wurden nicht zu seinen Gunsten, sondern zu Gunsten seiner Auftraggeber bei der AKM angemeldet. Nun möchte er seine Tantiemen rückwirkend abgerechnet haben. Ist das möglich? Grundsätzlich ja, unter bestimmten Voraussetzungen allerdings.
Worum müsste es in solch einer Klage gehen?
Um den Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Abtretung eine Mitgliedschaft zur AKM vorlag. Dann nämlich konnten (wie oben bereits erklärt) keine Rechte abgetreten bzw. auf keine Rechte verzichtet werden. Parallel dazu könnte man geltend machen, dass selbst für den Fall, dass keine Mitgliedschaft vorlag, ein allfälliger Verzicht irrtümlich ausgeübt worden wäre. D.h. man müsste die Verzichtserklärung (mittels Einwand eines erheblichen Irrtums) anfechten.
Die AKM müsste in weiterer Folge über Auftrag ihres Mitglieds rückwirkend berechnen, wie viel an Tantiemen dem Berechtigten über die Jahre vorenthalten wurden. An diesem Wert müsste sich das konkrete Leistungsbegehren orientieren. Mit anderen Worten: Genau die Summe, die den anderen, Nichtberechtigten, ausgeschüttet wurde, wird dann gerichtlich zurückgefordert.
Worum geht es im konkreten Verfahren?
Im konkreten Fall hat der Kläger die GmbH (d.h. das Unternehmen des Beklagten) auf Rechnungslegung geklagt. Der Streitwert (man weiß ihn ja noch nicht, muss ihn also vorweg einschätzen) wurde sehr hoch bemessen. Eine Rechteabtretung an die AKM wird nicht behauptet. Eine Anfechtung des Irrtums wird ebenso wenig eingewandt. Daraus ergibt sich nun eine ganze Reihe an Problemen: Das erste ist, ob man mit der GmbH (als juristischer Person) überhaupt den Richtigen klagt. Das hängt davon ab, ob sich die juristische Person aus den Miturhebern zusammensetzt oder nicht. Der erste Fallstrick. (Selbst die Aktivlegitimation aber könnte fraglich sein, denn falls der Berechtigte seine Ansprüche an die AKM abgetreten hat, wäre zunächst einmal sie zuständig.)
Das zweite Problem: Wenn man schon auf Rechnungslegung klagt (was angesichts der Tatsache, dass die AKM im Falle einer Mitgliedschaft über alle Daten verfügen sollte, vergebene Liebesmüh ist; außerdem verjährt der Rechnungslegungsanspruch), dann sollte man dem Kläger zuliebe den Streitwert möglichst niedrig bemessen. Eine hohe Bemessung dient eigentlich nur dazu, die streitwertabhängigen Anwaltsleistungen (Schriftsätze, Stunden vor Gericht etc. ) entsprechend hoch zu halten. Sie dient also vorrangig dazu, das Entgelt des Anwalts in die Höhe schnellen zu lassen.
Langes und teures Verfahren
D.h. konkret wird ein sehr teures und voraussichtlich langes Verfahren geführt, in dem es um viel, aber nicht um den Kern er Sache geht.
Wie kann das sein? Drüber lässt sich nur mutmaßen. Grundsätzlich aber ist das Urheberrecht – so essenziell es für Musiker auch sein mag – eine Randmaterie. Der Gerichtstag wird durch Baumängel, Gewährleistungen, Honoraransprüche und dergleichen mehr dominiert, nicht aber durch fehlgeleitete Tantiemen. Dementsprechend sind Urheberrechtskenntnisse keine Grundvoraussetzung, um als durchschnittlicher Anwalt zu reüssieren. Ausnahmen bestätigen die Regel.
Zusätzlich dazu ist auch die Bereitschaft, sich bei Gericht mit der Materie auseinanderzusetzen – abgesehen von Spezialgerichten wie dem Handelsgericht Wien – aus eigener Erfahrung als eher gering bis sehr gering einzustufen. Das heißt: Der durchschnittliche Bezirksrichter hat mit Urheberrecht nichts zu tun, er will damit auch nichts zu tun haben und drängt von der ersten Minute des Verfahrens an auf einen Vergleich. Das ist für den im Unrecht befindlichen angenehm, für den, der sich im Recht wähnt (d.h in unserem Fall der, der die ihm zustehenden Tantiemen einklagt) relativ unangenehm. Auch hier gibt es freilich Ausnahmen von der bedauerlichen Regel.
Bevor man eine derartige Buy Out-Klausel also unterschreibt, sollte man daher folgende Punkte beachten, bzw. sich folgende Fragen stellen:
- Bei Unklarheiten kann man sich an die FachreferentInnen des mica – music austria wenden. Die Beratung ist kostenlos.
- Über die Höhe des Entgelts sollte man sich vorweg im Klaren sein. Eine genaue Recherche, was branchenintern üblich ist, ist unabdingbar. Falls es keine Innung, Standesvertretung gibt, helfen Kollegen und das Internet.
- Liegt eine Mitgliedschaft bei einer Verwertungsgesellschaft vor? Falls nicht, gilt es auf einen entsprechenden Vorbehalt bei der Rechteübertragung zu pochen. Das heißt man behält sich die Rechte vor, die üblicherweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden.
- Als Komponist sollte man ganz grundsätzlich nicht über seinen urheberrechtlichen Anteil verfügen, sondern nur über die Rechte an der Verwertung. Und man sollte darauf bestehen, dass man als Mitkomponist entsprechend bei der AKM angemeldet wird und die entsprechende Anmeldung in weiterer Folge auch kontrollieren.
- Sollte dennoch einmal anwaltlicher Beistand erforderlich sein, ist es unabdingbar, sich an einen Urheberspezialisten zu wenden.
Markus Deisenberger