Die AKM unterliegt – wie alle anderen Verwertungsgesellschaften auch – der staatlichen Aufsicht. Gerade in letzter Zeit trat diese Aufsichtsbehörde gleich zwei Mal ins Rampenlicht: Einmal war es eine Beschwerde der Kulturplattform KUPF, die eine transparente, detaillierte und nachvollziehbare Rechnungslegung der AKM forderte und mit ihrer Beschwerde auch erfolgreich war: Der AKM wurden im April 2026 diverse Transparenzmaßnahmen empfohlen. Das andere Mal waren es Anregungen für neue Abrechnungsregeln, die von der AKM umgesetzt wurden und seitdem für viel Gesprächsstoff sorgen. Darüber, wie die Behörde arbeitet, welche Beschwerden sie warum aufgreift und wie das Procedere danach abläuft, stand Behördenleiter Clemens Bernsteiner dem mica Rede und Antwort.
Sie selbst sind nicht nur ausgebildeter Jurist, sondern haben auch eine Gesangsausbildung genossen und sind ausgewiesener Musikliebhaber. Können Sie uns ein wenig über Ihren Werdegang erzählen und ob die musikalischen Berührungspunkte auch hilfreich für den juristischen Job sind?
Clemens Bernsteiner: Sehr gerne; hauptberuflich komme ich ja aus der Rechtswissenschaft, der ich nach wie vor in Forschung und Lehre stark verbunden bin, aber die Musik hat mich bereits von Kindesbeinen an begleitet. Wie so oft hat dabei auch bei mir das Elternhaus eine wichtige Rolle gespielt und ich verdanke hier sehr viel meinem Vater, der mich bereits sehr früh durch Geigen- und Klavierunterricht sowie später durch regelmäßige Konzert- und Opernbesuche in Wien an die Musik herangeführt hat. Die musikalische Prägung blieb mir bis in meine Studienjahre erhalten, weshalb ich zu meinem Jusstudium an der Universität Wien parallel auch Musikwissenschaft studierte und das Glück eines sehr verständnisvollen Gesangsprofessors am Wiener Neustädter Konservatorium hatte. Die Affinität für Musik und Kultur war in weiterer Folge sicherlich auch ausschlaggebend für mein zunehmendes Interesse am Urheberrecht und mit dem „Musikzitat“ hatte ich zugleich auch ein wunderbares Thema für meine rechtswissenschaftliche Dissertation gefunden. Im weiteren Verlauf meiner akademischen Karriere stand ich zuletzt als Professor dem Fachbereich für Wirtschaftsrecht an der FH Technikum vor, bis mir von einigen herausragenden Stimmen des Urheberrechts nahegelegt wurde, mich um die vakante Leitung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zu bewerben, und diesem Ruf bin ich sehr gerne im Oktober 2019 gefolgt.
Und ja, ich glaube, dass mir die musikalische Prägung in meiner aktuellen Tätigkeit sehr zu Gute kommt. Verwertungsgesellschaften bewegen sich bekanntermaßen in einem stark kulturell geprägten Umfeld, unterhalten zum Teil eigene Kulturförderprogramme und tragen als Intermediäre wesentlich zu einem gelungenen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen der Kunstschaffenden sowie den vielfältigen Nutzungsinteressen an deren geistigem Eigentum bei. Da ist es natürlich von Vorteil, wenn man die Perspektive und Anliegen von Musikschaffenden, aber auch von Musiknutzern, aus eigener Erfahrung ein Stück weit kennt und besser einordnen kann. Das hilft dabei, die operative Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften sowie die damit verbundenen rechtlichen Fragen in ihrem kulturellen und praktischen Kontext zu sehen.
Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften ist eine Behörde innerhalb des Justizressorts. Wie ist sie eigentlich zusammengesetzt und wie arbeitet sie?
Clemens Bernsteiner: Die Aufsichtsbehörde ist eine hoch spezialisierte Bundesbehörde, welche die Einhaltung der Vorgaben des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016 (VerwGesG 2016) durch österreichische Verwertungsgesellschaften sicherzustellen hat und deshalb zahlreiche aufsichtsrechtliche und regulatorische Aufgaben im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung wahrnimmt. Darüber hinaus leisten wir als Vermittler auch einen Beitrag zur außergerichtlichen Streitbeilegung bei Konflikten zwischen Verwertungsgesellschaften und deren Rechteinhabern oder Lizenzkunden. Organisatorisch ist die Aufsichtsbehörde bemerkenswerterweise in das OLG Wien eingebettet, in fachlich-inhaltlicher Hinsicht unterstehen wir hingegen dem Bundesministerium für Justiz als Oberbehörde.
Was die Zusammensetzung und damit auch die Personalausstattung der Aufsichtsbehörde anlangt, ist vorauszuschicken, dass die Aufsichtsbehörde seit ihrer Gründung zu den allerkleinsten Bundesbehörden zählt und bis zu meinem Amtsantritt nur aus Behördenleitung, Stellvertretung und einer Kanzleikraft bestand. Auf Basis der zuletzt der im Regierungsprogramm 2020 verankerten „Stärkung der Aufsichtsbehörde“ ist es mir gelungen, den Personalstamm mittlerweile um zwei weitere juristische Referenten zu erweitern.
Eher ungewöhnlich in Zeiten des kontinuierlichen Sparens, oder?
Clemens Bernsteiner: Das ist richtig, allerdings war eine Aufstockung der Personalressourcen nicht zuletzt durch die Erweiterung des Kreises der zu beaufsichtigenden Verwertungsgesellschaften in der jüngeren Vergangenheit längst überfällig, um den Aufgaben angemessen nachkommen zu können. Und ich glaube auch, dass wir vor allem im Vergleich zur Ausstattung unserer Schwesternbehörde in Deutschland das „Ende der Fahnenstange“ noch nicht erreicht haben. Eine zusätzliche Expertise auf dem Gebiet der Betriebs- oder Volkswirtschaft wäre für die Wahrnehmung unserer weit gesteckten Aufsichts- und Regulierungsaufgaben sicherlich von großem Gewinn. Derzeit können wir nach wie vor nur stichprobenartige Kontrollen bzw. Schwerpunktuntersuchungen durchführen. Für eine mitunter gebotene, flächendeckende und systematische Überwachung des Gesamtmarkts der kollektiven Rechtewahrnehmung reichen die Ressourcen nicht.
„Für eine mitunter gebotene flächendeckende, systematische Überwachung reichen die Ressourcen nicht.”
Stichwort “stichprobenartige Kontrollen”. Wie kommt es zu denen? Wie werden sie ausgelöst?
Clemens Bernsteiner: Entweder, indem ein Impuls von außen kommt, durch Beschwerdeführer bzw. Hinweisgeber, die uns mitunter auch anonym auf Themen aufmerksam machen, denen wir dann nachgehen. Oder wir suchen uns, wie das ja für eine Aufsichtsbehörde ganz typisch ist, eigene Themenbereiche und Schwerpunkte, von denen wir glauben, dass sie aufsichtsrechtlich von Interesse sein könnten. Wir stehen ja mit den Verwertungsgesellschaften, also den Aufsichtssubjekten, in einem sehr intensiven Austausch, insbesondere durch Ausübung unseres Teilnahmerechts an den Gremiensitzungen. D.h. wir sind bei Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen zugegen, und da bekommt man natürlich schon vieles mit. Durch die Teilnahme an den diversen Sitzungen, Fachtagungen und Arbeitsgruppen auf nationaler und europäischer Ebene sowie unsere ständige Beschäftigung mit der Materie haben wir mittlerweile sehr tiefe Einblicke in das Wesen der kollektiven Rechtewahrnehmung – ein Gebiet, das sich dem Außenstehenden nicht immer gleich auf Anhieb erschließt. Man bekommt über die Zeit ein gutes Gespür dafür, wo Optimierungspotenzial liegt oder wo es vielleicht Konflikte mit gesetzlichen Vorgaben geben könnte.
Wie läuft das genau ab? Wie viele Beschwerden erreichen Sie und wann schauen Sie genauer hin? Was muss passieren, dass Sie die Entscheidung treffen, eine Prüfung einzuleiten?
Clemens Bernsteiner: Grundsätzlich sind wir dazu verpflichtet, jedem Hinweis von Amts wegen nachzugehen, wobei die Prioritätensetzung sich nach Dringlichkeit, Schadenspotential und den verfügbaren Ressourcen bemisst. Es gibt natürlich auch Eingaben, die offensichtlich unbegründet sind oder Aspekte betreffen, die nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde fallen, etwa, weil sich die Beschwerde auf einen zivilrechtlichen Konflikt bezieht, wo wir allenfalls eine Vermittlung anbieten können. Es kann aber auch gut sein, dass wir ausgehend von einem individuellen Streitfall, über den grundsätzlich die Zivilgerichte zu entscheiden haben, den Entschluss fassen, das dahinterstehende Regelwerk auf systemische Auffälligkeiten hin zu untersuchen.
Anders als etwa im Datenschutzrecht hat ein Beschwerdeführer allerdings keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Aufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist Untersuchungen vornimmt oder über seine Beschwerde formell abspricht. Im Ergebnis sind unsere Ermittlungen und Aufsichtsverfahren ausschließlich amtswegiger Natur, werden aber sehr oft durch Beschwerden initiiert. Die Legitimation unseres Vorgehens wie auch die Akzeptanz sind natürlich ungleich höher, wenn es dahinter ein substanzielles Beschwerdeaufkommen gibt, sei es durch eine Vielzahl gleichförmiger Beschwerden einzelner Personen oder eine Bündelung durch eine Nutzerorganisation oder sonstige Interessenvertretung. Dann hat das schon ein anderes Gewicht; eine höhere Dringlichkeit.
Wie geht es dann weiter?
Clemens Bernsteiner: Dann führen wir Ermittlungen durch, wofür uns zahlreiche Ermittlungsbefugnisse zur Verfügung stehen, die über das klassische Instrumentarium des AVG (Allgemeines Verwaltungsgesetz, Anm.), beispielsweise die klassische Zeugenvernehmung, hinausgehen. Insbesondere steht uns ein umfassendes Auskunftsrecht gegenüber den Verwertungsgesellschaften zu. Das heißt, mittels eines Auskunftsansuchens können wir etwa einen Fragenkatalog zur Beantwortung übermitteln. Liegen die Ermittlungsergebnisse vor, werden diese im Hinblick auf einen im Raum stehenden Gesetzesverstoß gewürdigt und schließlich wird eine Entscheidung getroffen. Was den weiteren Ablauf anlangt ist vielleicht noch erwähnenswert, dass wir den Verwertungsgesellschaften natürlich auch Gelegenheit geben, ihre Sicht der Dinge darzustellen und dass wir über unsere Vorhaben regelmäßig auch an unsere Oberbehörde (das Bundesministerium für Justiz) berichten. Das ist aber auch darauf zurückzuführen, dass das Verwertungsgesellschaftengesetz eine Vielzahl unbestimmter Gesetzesbegriffe enthält, etwa die „Angemessenheit“ bzw. „Verhältnismäßigkeit“ von Tarifen, Bedingungen oder Abzügen, und damit ein großer Interpretationsspielraum für die Auslegung und Vollziehung besteht. Folglich kann es auch unterschiedliche Sichtweisen geben und als weisungsgebundene Behörde ist die Aufsichtsbehörde hier natürlich gehalten, die Vorstellungen des BMJ entsprechend zu berücksichtigen und umzusetzen.
Wie transparent ist so ein Verfahren? Dürfen Sie nach außen kommunizieren, wie viele Beschwerden in einem bestimmten Fall eingegangen sind und welchen Inhalts sie waren?
Clemens Bernsteiner: Das Beschwerdeaufkommen ist in Zahlen überschaubar. Dafür sind die meisten Themen, die angesprochen werden, inhaltlich sehr komplex. Mitunter bedarf es auch ergänzender Ermittlungen und Nachfragen, um den Kern einer Beschwerde sinnerfassend zu ergründen.
„Das Beschwerdeaufkommen ist in Zahlen überschaubar. Dafür sind die meisten Themen, die angesprochen werden, inhaltlich sehr komplex.”
Gehen wir mal zur Beschwerde der Kulturplattform KUPF. Wie wurde die initiiert und wie lief das weitere Procedere ab?
Clemens Bernsteiner: Zunächst einmal ist die KUPF eine Nutzerorganisation, zwar nicht nach dem strengen Verständnis des Verwertungsgesellschaftengesetzes, aber die KUPF spricht gerade nicht als Einzelnutzer oder Privatperson, sondern sie spricht für eine Vielzahl von Mitgliedern. Und sie hat eine bemerkenswert gut aufbereitete Beschwerde an uns adressiert. Nachdem die Beschwerde bei uns eingelangt ist, haben wir uns das näher angeschaut und bald – auch aufgrund des mitgelieferten Materials – ein, nennen wir es einmal ausgeprägtes Optimierungspotential beim Rechnungsbild der AKM gesehen. Wobei die Einordnung in diesem Fall gar nicht so leicht fällt, denn die Frage, wie eine Rechnung konkret auszusehen hat, wird grundsätzlich im Steuerrecht bzw. im Unternehmensrecht thematisiert. Dem Verwertungsgesellschaftengesetz lassen sich hingegen nur sehr allgemeine Grundsätze entnehmen, wie eine Verwertungsgesellschaft mit ihren Nutzern umzugehen hat: So sollen Verwertungsgesellschaften und Nutzer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einander auf Augenhöhe begegnen, was auch einen wechselseitigen Informationsaustausch umfasst, wenn dies erforderlich ist, um Vorgänge nachvollziehen und richtig einordnen zu können. Und das trifft wohl auch auf die Abrechnung zu, aber es gibt keine Norm im Verwertungsgesellschaftengesetz, die dezidiert vorschreiben würde, wie genau eine Rechnung auszusehen hat. Jedoch darf auch nicht übersehen werden, dass Transparenz von Verwertungsgesellschaften ein wesentliches Anliegen jener EU-Richtlinie ist, auf der unser Verwertungsgesellschaftengesetz fußt, und zwar sowohl gegenüber Rechteinhabern als auch gegenüber Nutzern. Es gab also genügend Begründungsansätze, um sich für nachhaltige Verbesserungen einzusetzen, und zwar in einem ersten Schritt auf Beratungsebene. Abgesehen von einer möglichen aufsichtsrechtlichen Implikation darf ich daran erinnern, dass die Aufsichtsbehörde nicht nur Aufsichts- und Regulierungsaufgaben wahrnimmt, sondern auch eine gesetzlich verankerte Vermittlerrolle in Streitigkeiten zwischen Nutzern, Verwertungsgesellschaften oder Rechteinhabern einnehmen kann. Es soll die Möglichkeit gegeben sein, dass die Behörde mit ihrem Erfahrungsschatz und ihrer unparteilichen und übergeordneten Stellung in einen Dialog tritt, um Verbesserungen für alle Seiten herbeizuführen. Und die Beschwerde der KUPF war geradezu der Paradefall eines Anliegens, das sich für eine Vermittlung anbietet und wo die Behörde auch abschließende Empfehlungen aussprechen kann.
Dazu kam es dann auch, oder?
Clemens Bernsteiner: Das ist richtig. Wie Sie auch den Medien entnehmen konnten, hat die Aufsichtsbehörde hier konkrete Empfehlungen abgegeben.
Wie geht es dann weiter? Und wie exekutiv könnten Sie werden, wenn diesen Empfehlungen nicht oder nur unzureichend nachgekommen wird?
Clemens Bernsteiner: Eine schwierige Frage, weil sie an die Frage geknüpft ist, welche konkrete Vorgabe des Verwertungsgesellschaftengesetzes hier möglicherweise verletzt wird. Das müsste man, wie soeben skizziert, aus allgemeinen Grundsätzen ableiten und das ist sicherlich keine einfache Übung. Und: Das Verwertungsgesellschaftengesetz ist im Vergleich zu anderen Rechtsmaterien bislang weder in der rechtswissenschaftlichen Literatur noch in der Judikatur in nennenswertem Umfang durchdrungen und aufgearbeitet.
D.h. es gibt ganz wenige gerichtliche Entscheidungen.
Clemens Bernsteiner: Genau. Die bestehende Rechtsprechung durch die Verwaltungsgerichte zum geltenden Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 ist extrem überschaubar und erging nur punktuell zu ausgewählten Sonderfragen.
Man müsste somit, um beim konkreten Fall zu bleiben, ergründen, ob das Nichtnachkommen einer dieser Empfehlungen tatsächlich einen Verstoß gegen das Verwertungsgesellschaftengesetz darstellen würde, den die Aufsichtsbehörde durch eine behördliche Anordnung aufgreifen könnte.
Wird es notwendig sein, sich genau diese Fragen zu stellen?
Clemens Bernsteiner: Ich denke nicht. Die AKM hat das Thema aufgegriffen und, glaube ich, auch ein Problembewusstsein entwickelt. Es wurde deshalb auch ein „Kundenforum“ abgehalten, d.h. man hat sich mit den maßgeblichen Stakeholdern zusammengesetzt und eruiert, was die konkreten Bedürfnisse des Marktes sind und wie eine Rechnung folglich aussehen sollte. Ich bin sehr zuversichtlich, dass es hier zu Verbesserungen kommen wird, die den Beschwerdepunkten Rechnung tragen. Die AKM hat wohl auch gemerkt, dass das eine Möglichkeit ist, sich kundenfreundlicher und serviceorientiert zu präsentieren.
Gehen wir zum zweiten konkreten Fall, den neuen Abrechnungsregeln, die sich die AKM gegeben hat. Auch da wurden im Vorfeld Beschwerden bzw. Verbesserungsvorschläge an Sie herangetragen.
Clemens Bernsteiner: Das stimmt, auch hier gab es tatsächlich Beschwerden, weshalb wir uns die Abrechnungsregeln der AKM näher angesehen haben, insbesondere im Bereich der Live-Aufführungen der Unterhaltungsmusik, und der damit stark verbundenen Abrechnung der sogenannten “mechanischen” Musik, die ja nicht unmittelbar bzw. direkt erfasst wird.
Zur Erklärung: Bei der so genannten “mechanischen Musik” geht es um die Beträge, die etwa für Musik in Restaurants, Bars und Geschäften eingehoben werden, aber nicht direkt bestimmten Urheber:innen zuzuordnen sind.
Clemens Bernsteiner: Genau. Solange man die tatsächlich genutzten Werke hier nicht erfassen kann, ist es nur möglich über Analogien und andere Messgrößen zu versuchen, sich möglichst nahe an die tatsächliche Situation heranzutasten. Da es sich dabei aber um sehr ertragsintensive Sparten handelt, hat das Drehen an kleinen Stellschrauben mitunter große Auswirkungen auf die konkreten Auszahlungsbeträge. Es ist richtig, dass wir nach intensiver Auseinandersetzung mit dem Regelwerk in dieser Angelegenheit tatsächlich einige Beanstandungen an die AKM adressiert haben.
Und zwar?
Clemens Bernsteiner: Wir waren der Ansicht, dass manche Regelungen in die Jahre gekommen sind, vor allem auch im internationalen Vergleich. D.h. einzelne Parameter des Verteilungsschlüssels für die mechanische Musik, die vor mehreren Jahrzehnten vielleicht noch sachgerecht waren, waren es aus unserer Sicht mittlerweile nicht mehr. Darüber hinaus stehen heutzutage durch die moderne Technik auch genauere Erhebungsmethoden zur Erfassung des Nutzungsverhaltens zur Verfügung. Man darf nicht vergessen: Verwertungsgesellschaften sind Treuhänder. Sie verwalten fremde Gelder und haben möglichst verursachungsgerecht, nach dem so genannten Ertragsverursachungsprinzip, die vereinnahmten Lizenzerlöse zuzuweisen. Das bedeutet: Die Verteilung und Abrechnung sind so genau wie möglich vorzunehmen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Rechteinhaber, deren Musik öfters genutzt wird, sollen auch mehr bekommen.
Aber es gibt auch gewisse soziale Aspekte zu berücksichtigen…
Clemens Bernsteiner: …und Kulturförderungsaspekte, das ist richtig. So dürfen zum Beispiel Werke der Ernsten Musik höher bewertet werden, d.h. überproportional bedacht werden. Daneben gibt es auch die sozialen und kulturellen Einrichtungen, die gerade im Konzernverbund von AKM und austro mechana eine gewichtige Rolle spielen.
Gab es einen konkreten Auftrag der Behörde?
Clemens Bernsteiner: Nein, es gab keinen bescheidmäßigen Auftrag, in die eine oder andere Richtung etwas abzuändern, sondern man hat unseren Beanstandungen und unseren diesbezüglichen Empfehlungen bei der AKM Rechnung getragen und das Regelungswerk freiwillig abgeändert, um dem Ertragsverursachungsprinzip besser zu entsprechen.
Jetzt gibt es Änderungen, die für Musiker:innen leicht oder leichter nachvollziehbar sind: Etwa, dass weniger klassisches Radio und mehr Internetradio gehört wird und man hier die Prozentaufteilungen aktualisieren musste. Der Wegfall der Selbstspieler-Fremdspieler-Regelung und die neu eingeführten Kategorisierungen, die vorliegen müssen, um als Musiker:in in die wesentlich günstigere Abrechnung Plus zu kommen, sind wesentlich komplexer. Dass Lieder, die auch von anderen als der Komponist:in selbst live gespielt werden, aller Wahrscheinlichkeit nach auch öfter im Radio gespielt werden, ist erst mal logisch. Aber durch die neuen Regelungen fühlen sich manche Genres, die der Singer-Songwriter etwa, die hauptsächlich ihr eigenes Material in eher kleinen Venues spielen, stark benachteiligt. Beim mica gingen diesbezüglich zahlreiche Beschwerden ein. Entspricht diese starke Umverteilung tatsächlich dem Verursacherprinzip, d.h. wurden Singer-Songwriter, die ihre eigenen Nummern spielten, durch die alten Regeln ungerechtfertigt bevorzugt?
Clemens Bernsteiner: Ein Kritikpunkt von uns war, dass die Verteilung der Einnahmen aus der mechanischen Musik zu 70 Prozent anhand von programmmäßig gemeldeten Titeln aus Live-Aufführungen der Unterhaltungsmusik vorgenommen wurde. Die damit zum Ausdruck gebrachte Annahme eines dominierenden Gleichklangs von live aufgeführten und mechanisch wiedergegebenen Musiktiteln entsprach unserer Ansicht nicht mehr dem aktuellen Bild der mechanischen Musiknutzung. Bei einem Spaziergang durch Wiens Gastronomie werden wir als Hintergrundmusik tendenziell mehr Musik vernehmen, die regelmäßig im kommerziellen Radio gesendet wird, als die Vertreter eines Nischengenres, das überwiegend live aufgeführt wird, aber über so gut wie keine Radiopräsenz verfügt. Daraus folgt, dass man nach den alten Regeln dem Ertragsverursachungsprinzip nicht mehr ganz gerecht wurde. Auch die GEMA in Deutschland und die SUISA in der Schweiz haben hier schon vor Jahren erkannt, dass diese Annahmen so nicht mehr haltbar sind, und haben ihre Abrechnungsregeln entsprechend angepasst. Stellt man somit auf die primäre Quelle für mechanische Hintergrundmusik ab, war es naheliegend, den Radioanteil stärker zu gewichten und zunehmend auch Internetquellen miteinzubeziehen, etwa Streamingdienste wie Spotify. Aber natürlich alles mit Maß und Ziel, deshalb wird der Online-Bereich derzeit auch „nur“ mit 10% berücksichtigt. Aber immerhin: Aus der ursprünglichen Gewichtung von 70:30 zwischen Live-Aufführungen und Radio wurde nunmehr ein neuer Verteilungsschlüssel von 50-40-10 beschlossen. Ein Teil des von der AKM beschlossenen Pakets war aber auch eine stärkere Berücksichtigung von Großkonzerten durch die Einführung eines Sockelbetrags auf das konkrete Lizenzentgelt einer Live-Aufführung. Wenn Ed Sheeran nach Österreich kommt und im ausverkauften Ernst-Happel-Stadion ein Konzert gibt, wird dessen Wirkkraft somit auch in der mechanischen Wiedergabe entsprechend abgebildet.
Eines kommt natürlich immer hinzu: Verteilungsfragen sind naturgemäß immer sehr heikle Angelegenheiten. Und es war sicher auch innerhalb der AKM ein zähes Ringen, welches neues Abrechnungsregime man sich aufgrund unserer Beanstandungen gibt. Es existieren viele Partikularinteressen, und natürlich wird versucht, für das eigene Klientel möglichst günstige Verteilungs- und Abrechnungsregeln zu erwirken.
„Verteilungsfragen sind naturgemäß immer sehr heikle Angelegenheiten.”
Sie haben es schon gesagt: Verteilungsgerechtigkeit ist eine heikle Sache, die sich auch auf gewisse Genres auswirkt. Metal, der in einem Restaurant weniger läuft, wurde über die starke Live-Präsenz des Genres in der Abrechnung mechanischer Musik bislang bevorzugt. Da ist eine andere Aufteilung nachvollziehbar. Für manche Singer-Songwriter aber, um noch mal auf diese Gruppe zurückzukommen, ist es nun in einem gewissen Segment klüger, fremde Songs statt der eigenen zu spielen. Ist das nicht eine Sache, die sich negativ auf die Musiklandschaft auswirkt und die man deshalb, wenn nicht verhindern, so doch abschwächen müsste? Hat man das bei der Behörde auch im Blickfeld zu haben oder geht es rein nach dem Verursachungsprinzip?
Clemens Bernsteiner: Nach dem Verwertungsgesellschaftsgesetz hat man, was die Verteilung anbelangt, streng auf das Ertragsverursachungsprinzip zu schauen. Eine Treuhandgesellschaft hat nun einmal korrekt abzurechnen, weil sie fremde Gelder verwaltet, die den Rechteinhabern zustehen. Das kann auch ein Segment betreffen, das vielleicht unheimlich populär ist – und folglich eine hohe Nutzungsintensität aufweist – aber in Fachkreisen als nicht wahnsinnig erhebend oder förderungswürdig empfunden wird. Für eine hohe Nutzungsintensität stehen nach dem Ertragsverursachungsprinzip auch höhere Tantiemen zu. Zum Ausgleich und zur Unterstützung von Repertoire-Nischen mit geringerer Nachfrage bzw. Nutzungsintensität gibt es aber andere Instrumente: Das sind vor allem die sozialen und kulturellen Unterstützungsleistungen, die gerade im AKM-Konzernverbund erhebliche Beträge ausmachen. Darüber hinaus es gibt auch die Möglichkeit einer verhältnismäßigen Umverteilung im Rahmen der Bewertung von „kulturell hochstehenden Werken“. Sie können somit eine komplexe Symphonie mit einer höheren Punktebewertung versehen als einen einfach strukturierten Schlager. Dennoch ist die Frage der Verteilungsgerechtigkeit für eine Verwertungsgesellschaft von zentraler Bedeutung. Das gilt umso mehr als wir uns in Österreich in einer monopolistischen Situation befinden. Wenn ich als Rechteinhaber die Verteilung ungerecht empfinde, steht mir zumindest in Österreich kein „alternativer Anbieter“ zur Verfügung.
Eine Musikerin steht am Anfang ihrer Karriere. Sie sieht sich aufgrund der neuen Abrechnungsregeln, um ein Auskommen zu finden, genötigt, live vermehrt Fremdmaterial und nicht ihre eigenen Kompositionen zu spielen. Müsste man da aus Sicht der empfehlenden Behörde nicht auch gegen das verfassungsmäßig gewährleistete Recht der Kunstfreiheit abwägen oder ist das zu weit hergeholt?
Clemens Bernsteiner: Ich würde meinen, dass diesem Aspekt vor allem durch die bereits erwähnten Instrumente der Höherbewertung von kulturell hochstehenden Werken im Zuge der Einstufung sowie den kulturellen Förderprogrammen der Verwertungsgesellschaften Rechnung getragen wird. Für eine darüber hinausgehende Berücksichtigung im Rahmen der Verteilung besteht deshalb keine Veranlassung, zumal Verwertungsgesellschaften in erster Linie der treuhändigen Verwaltung von Urheberrechten und nicht der Kulturförderung verpflichtet sind.
Sie haben mehrfach die Treuhandschaft der AKM angesprochen: Wir haben in der jüngeren Vergangenheit zwei Entscheidungen miterlebt, die von der GEMA gegen Open AI und Suno erwirkt wurden und in denen beide Male klar festgestellt wurde, dass urheberrechtlich geschützte Texte bzw. Musik widerrechtlich zu Datentrainings herangezogen wurden. Wäre die AKM aufgrund ihrer Treuhandschaft nicht auch verpflichtet gewesen, ähnliche Klagen anzustrengen, um gegen die durch (derzeit noch) lizenzfrei genutzte KI-Musik zurückgehenden Einnahmen ihrer Mitglieder vorzugehen? Oder anders gefragt: Reicht es abzuwarten, was die deutschen Kollegen machen?
Clemens Bernsteiner: Das ist eine nicht gerade einfache strategische und betriebswirtschaftliche Entscheidung. Verwertungsgesellschaften sind nämlich auch dazu angehalten, ihren Geschäftsbetrieb möglichst sparsam durchzuführen. Eine Klage gegen einen großen und marktmächtigen Anbieter von künstlicher Intelligenz ist kein billiges Unterfangen. Wenn man eine Schwestergesellschaft hat, die in einer vergleichbaren Rechtsordnung einen Musterprozess führt, erscheint es nicht unvernünftig, erst einmal abzuwarten und sich an einen etwaigen Erfolg anzuhängen. Ich kenne die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts München sehr gut. Sie ist derzeit noch mit vielen Fragen behaftet, weshalb es hier zunächst einmal abzuwarten gilt, was die nächste Instanz und letztlich der deutsche Bundesgerichtshof dazu sagen werden. Wenn der BGH zugunsten der GEMA entscheiden sollte, hat man aus österreichischer Sicht natürlich viel bessere Karten, weil es dann bereits einen Präzedenzfall gibt, im Idealfall sogar einen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlichen Ausspruch des Europäischen Gerichtshofs. Sich erst einmal nicht in die Kostenlawine mit unsicherem Ausgang zu stürzen und abzuwarten, wie das Verfahren in Deutschland verläuft, macht aus meiner Sicht durchaus Sinn.
Anderes Thema: Wie weit kann ich die Entscheidungen Ihrer Behörde und die internen Erwägungsgründe dafür als Außenstehender nachvollziehen?
Clemens Bernsteiner: Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website (justiz.gv.at/avg) alle wesentlichen Entscheidungen, die förmlich ergehen, weshalb nahezu alle unsere Bescheide abgerufen werden können. Darüber hinaus finden sich auf unserer Webpräsenz auch wichtige Kundmachungen wie die Übertragung von Wahrnehmungsgenehmigungen zwischen zwei Verwertungsgesellschaften. Wenn eine Angelegenheit nicht mit einer Entscheidung abschließt, bietet neuerdings das Informationsfreiheitsgesetz Möglichkeiten, Informationen über den Geschäftsbetrieb und Geschäftsgang der Behörde zu verlangen. Ein solches Informationsbegehren kann grundsätzlich von jeder Person an die Behörde gerichtet werden; Journalisten haben aufgrund ihrer Funktion eines “Public Watchdog” ein besonders berücksichtigungswertes Interesse.
Wie weit geht die Offenlegung dann und gab es schon Presseanfragen?
Clemens Bernsteiner: Das ist eine Frage des Einzelfalls. In den Medien wurde schon darüber berichtet, dass die Journalistin Olga Kronsteiner für den Standard einen Antrag nach IFG gestellt hat.
In welcher Angelegenheit?
Clemens Bernsteiner: Betreffend die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde an die AKM in Sachen Rechnungsbild. Sie hat in einem Zeitungsartikel darüber öffentlich berichtet, deshalb kann ich auch darüber sprechen.
Wie würde ein solches Verfahren nach IFG bei Ihnen ablaufen?
Clemens Bernsteiner: Das IFG sieht ein zweistufiges Verfahren vor: Man kann relativ formfrei einen Antrag auf Informationserteilung stellen, in dem es wichtig ist, die Informationen, die man haben will, ausreichend zu konkretisieren. Die Behörde ist gegebenenfalls dazu verpflichtet, bei der Antragstellung zu unterstützen. Dann beginnt die erste Stufe des Verfahrens, die entweder mit der Informationserteilung endet oder mit einer relativ formfreien Mitteilung, dass der Zugang zur Information nicht gewährt wird. Das Gesetz gibt abschließend die Verweigerungs- bzw. Geheimhaltungsgründe vor, etwa Datenschutz, Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder auch die unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung. Die Behörde hat hier eine Interessensabwägung vorzunehmen und festzustellen, was überwiegt: Das Informationsinteresse des Antragstellers, das gerade bei journalistischen Recherchen noch einmal stärker wiegt, oder die entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen. Wenn die Information nicht gewährt wird, kann der Antragsteller verlangen, dass darüber ein Bescheid ausgestellt wird, der dann in weiterer Folge vor den Verwaltungsgerichten bekämpft werden kann. Wer ein Informationsbegehren jedenfalls „ausfechten“ möchte, kann den Wunsch nach einer bescheidmäßigen Erledigung bereits im ursprünglichen Antrag festhalten.
Ich könnte als Journalist Informationen darüber beantragen, wer hinter einer bestimmten Beschwerde steckt und welchen Inhalts sie ist?
Clemens Bernsteiner: Das ist natürlich eine Frage des Datenschutzes, aber es gilt auch kein strenges Alles-oder-nichts-Prinzip. Als Behörde kann man auch zur teilweisen Informationserteilung verpflichtet sein, indem nur jene Teile geschwärzt werden, die aus rechtlichen Gründen geheim bleiben müssen.
Noch einmal zu den Abrechnungsregeln: Glauben Sie, dass es da noch Nachschärfungen geben könnte?
Clemens Bernsteiner: Sie meinen, wegen der Einbußen für bestimmte Gruppen? Da muss man sich anschauen, ob dies auf die Abrechnung der Live-Aufführung als solche zurückzuführen ist oder eher damit zusammenhängt, dass weniger Zuschläge aus dem Topf für mechanische Rechte anfallen.
Meiner Meinung nach Letzteres.
Clemens Bernsteiner: Die Abrechnung Plus setzt voraus, dass man im Rahmen einer Programmabgabe unterhalb der so genannten Drittelgrenze bleibt oder dass die darauf gemeldeten Titel kategorisiert sind. Diese Drittelgrenze, die ich persönlich nicht unproblematisch finde, weil ich abgesehen von der Historie noch keinen überzeugenden Begründungsansatz für deren Existenz gehört habe, neigt natürlich dazu, dass man seine Programme entsprechend ausrichtet. Bleibe ich nämlich unter der Drittelgrenze werden alle Werke mit Zuschlägen versehen, wird die Grenze hingegen überschritten gibt es Zuschläge nur für jene, die eine Abrechnung in zwei anderen Sparten aufweisen. Die Regelung wirkt also in beide Richtungen: Sie begünstigt die einen und benachteiligt andere.
Eine gute Zeit lang war nicht genau nachvollziehbar, welche Kategorisierungen genau ausreichen, um in die Abrechnung plus zu kommen. Wie transparent und wie plausibel finden Sie dieses Regelwerk? Denken Sie, es ist für Musiker:innen ausreichend nachvollziehbar?
Clemens Bernsteiner: In der Tat lässt es sich nicht leugnen, dass die Formulierungen in den Abrechnungsregeln im Hinblick auf die Transparenz nicht immer ganz eindeutig sind, und natürlich auch mit Wertungsfragen verbunden sind: Ist etwa eine einmalige Abrechnung eines Titels in einer anderen Sparte bereits dann ausreichend, auch wenn diese bereits Jahre oder Jahrzehnte zurückliegt? Deckt auch eine Einstufung und Abrechnung als Wienerlied eine der zwei benötigten Sparten ab? Die AKM ist hier gehalten, ihre eigenen Abrechnungsregeln in einfacher und klarer Sprache gegenüber ihren Bezugsberechtigten verständlich zu erklären, was im Rahmen des Webauftritts bereits erfolgt. Dennoch kann man festhalten: Das Regelungswerk der AKM erscheint in gewissen Bereichen wie ein Buch mit sieben Siegeln. Entsprechend hat das Durchdringen des Regelwerks im Zuge der bereits thematisierten Beschwerden zur Abrechnung meinen damit befassten Mitarbeiter einige Wochen gekostet – vor allem zur Ergründung wie die Abrechnung in spartenübergreifenden Konstellationen funktioniert und welche Mechanismen ineinandergreifen. Hier gibt es jedenfalls deutlich einfachere Abrechnungsregeln; das Abrechnungswesen der AKM zählt sicherlich zu den komplexesten. Das mag unterschiedliche Gründe haben und auch mit den unterschiedlichen Formen der Musiknutzung zu tun haben. Ob man das mit ein wenig gutem Willen nicht einfacher und transparenter gestalten könnte, oder ob dadurch ein gewisser Nimbus der Unantastbarkeit verloren ginge, sei dahingestellt und lässt sich aus der Ferne auch nur schwer beurteilen. Wir haben jedenfalls in der Vergangenheit schon die eine oder andere Anregung zur Verbesserung der Transparenz vorgelegt.
Wie ist der Stand des Verfahrens um die Abrechnungsregeln?
Clemens Bernsteiner: Das damalige Verfahren wurde eingestellt, nachdem die AKM selber Änderungen vorgenommen hat. Damit wurden vielleicht nicht all unseren Beanstandungen vollinhaltlich Rechnung getragen, aber in der Gesamtschau war es als ausreichend anzusehen.
Wie würden Sie ihr Verhältnis zu den Verwertungsgesellschaften bezeichnen?
Clemens Bernsteiner: Gut. Unser Rat wird meist sehr geschätzt und der Aufsichtsbehörde eilt zunehmend auch der Ruf einer Kompetenzstelle für das europäische und österreichische Urheberrecht voraus. Tendenziell gilt aber auch: Je größer und traditionsreicher eine Verwertungsgesellschaft, desto stärker ist der Wunsch nach Autonomie ausgeprägt und wird eine Einmischung von außen eher kritisch gesehen. Das führt natürlich insbesondere in jenen Bereichen zu Spannungsverhältnissen, denen ich persönlich besonderen Wert beimesse, nämlich dass die gesetzlich gewährte Monopolstellung nicht ausgenutzt wird, die Tarife angemessen sind, Rechteinhaber wie auch Nutzer untereinander gleichbehandelt werden und die vereinnahmten Gelder gerecht verteilt werden.
Dass die Aufsichtsbehörde seit meinem Amtsantritt ihrer gesetzlichen Überwachungs- und Regulierungsaufgabe durchaus aktiver nachkommt, etwa indem wir die Fortführung der jahrzehntelangen Unterwerfung von Rechteinhabern der AKM unter eine eigene Disziplinar- und Schiedsgewalt ihrer Verwertungsgesellschaft (ausgeübt durch Disziplinarkommissionen und das sogenannte Rechtsschutzbüro) bescheidförmig untersagt haben, war sicherlich ein Bruch mit der bisherigen Linie der Aufsichtsbehörde. Aber ganz allgemein würde ich meinen, es besteht auch der Wunsch nach einer aktiven Aufsichtsbehörde, zumindest was die Nutzer- und Rechteinhaberseite anlangt. Und dem versuchen wir im Rahmen unserer Möglichkeiten nachzukommen.
„Man wünscht sich ganz allgemein eine aktivere Aufsichtsbehörde, davon bin ich überzeugt. Und dem versuchen wir im Rahmen unserer Möglichkeiten nachzukommen.”
Die Gleichbehandlung von Nutzern ist ein guter Punkt. Die Tarife für die dem Veranstalterverband angehörigen Betriebe sind wesentlich geringer als diejenigen kleiner Veranstalter. Ist das nicht auch eine Ungleichbehandlung, die sich nicht oder zumindest nicht in diesem Ausmaß rechtfertigen lässt?
Clemens Bernsteiner: Der Dualismus zwischen autonomem Tarif und Gesamtvertragstarif für gleichförmige Nutzungshandlungen ist im Gesetz angelegt. D.h. ich kann im gleichen Nutzungsbereich – etwa bei Einzelveranstaltungen – einen Gesamtvertrag mit besonderen Konditionen für eine bestimmte Personengruppe abschließen, und für diejenigen, die nicht Mitglieder dieser Gruppe sind (in diesem Fall des Veranstalterverbandes) einen autonomen Tarif vorsehen. Eine preisliche Differenz – üblicherweise als Gesamtvertragsrabatt bezeichnet – wird in der Literatur aber nur dann als zulässig erachtet, wenn sie durch betriebswirtschaftliche Vorteile auf Seiten der Verwertungsgesellschaften gerechtfertigt ist, etwa weil Größenvorteile lukriert werden können oder die Abwicklung durch das Zutun des Gesamtvertragspartners günstiger wird.
Sehen Sie selbst die Kleinen benachteiligt?
Clemens Bernsteiner: Das ist eine gute Frage, deren Beantwortung nicht einfach ist, da typischerweise eine Vielzahl ineinandergreifender Kriterien wie Abrechnungsmethoden, Bemessungsgrundlagen oder Tarifstufen in ihrem ökonomischen Zusammenspiel betrachtet werden müssen. Gerade im Zusammenhang mit Kleinstveranstaltungen wäre etwa zu prüfen, ob pauschalierte Ansätze den unterschiedlichen Größenordnungen in der Praxis angemessen Rechnung tragen.
Vielen Dank für das Gespräch.
Markus Deisenberger
