„Zu wenig und zu spät“ – Der Urheberrechtsexperte Prof. MICHEL WALTER im mica-Interview

Für das mica nahm Urheberrechtsexperte Prof., Dr. jur MICHEL WALTER den Entwurf einer Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt unter die Lupe. Ein Gespräch über Luftschlösser, Repräsentationskrisen und warum man als Urheber in vielen Bereichen weiterhin den großen Playern ausgeliefert ist. Das Interview führte Markus Deisenberger.

Herr Professor, nie wurde mehr Musik konsumiert als heute. Nie war es auch leichter, an Musik heranzukommen als heute. Umgekehrt aber war es für KünstlerInnen nie schwerer, mit ihrer global verwerteten Arbeit auch ein sorgenfreies Leben bestreiten zu können. Zusammenfassen kann man das unter dem neuen Schlagwort „Value-Gap“, den Plattformen wie Google und YouTube verschärft haben. Wird der Richtlinienentwurf – vorausgesetzt, er wird so wie er ist, auch tatsächlich verabschiedet – daran etwas ändern, denken Sie?

Michel Walter: Der Richtlinienentwurf operiert wie viele andere Richtlinien- oder Gesetzesentwürfe auch mit Schlagworten. Nur ein Beispiel: Die so genannte „Copyright-based Economy“ ist eher ein Luftschloss. Die Economy mag ja vielleicht Copyright-based sein, aber in erste Linie auf fremdem und unbezahltem.
Das Copyright Package vom September letzten Jahres umfasst die verschiedensten Initiativen, die auch in ganz unterschiedliche Richtungen gehen, aber in dem von Ihnen angesprochenen Zusammenhang ist das Wichtigste wohl die Verantwortung der Plattformen, wobei sich die Kommission – das geht schon aus dem Entwurf hervor – der Problematik durchaus bewusst ist, aber meiner Meinung nach zu wenig weit geht. So wird insbesondere die Grundfrage, ob Plattformen jetzt verantwortlich sind, und wenn ja wofür und unter welchen Voraussetzungen, nicht wirklich angesprochen, geschweige denn gelöst.
Art 13 des Entwurfes, der sich damit befasst, zielt nur auf die großen Plattformen ab, was die Frage aufwirft, was mit den anderen ist, und er unterstellt, dass Verträge geschlossen werden. Das geht offensichtlich in die Richtung, dass die Verträge mit den hochladenden Nutzern, die je nach Interpretation derzeit auch ausschließlich verantwortlich sind, abzuschließen sind, ohne einen Fingerzeig zu geben, wie das nun funktionieren soll. Wie kann man mit Millionen Usern, die natürlich in aller Regel keine Zustimmung der Rechteinhaber haben, Verträge schließen?

Als zweiter Schritt ist, falls das nicht funktioniert, vorgesehen, dass das Material dann heruntergenommen werden muss, aber auch da ist unklar, wie das funktionieren soll, wobei vor allem auf technische Maßnahmen gesetzt wird. Letzten Endes wird also zu wenig Konkretes vorgeschlagen und Vieles irgendwelchen Verhandlungen zwischen Rechteinhabern und Plattformen vorbehalten, wobei man mit unwilligen Verhandlungspartnern schwer zu einer Übereinkunft kommen wird. Es ist nicht einmal klargestellt, welche Konsequenzen es hat, wenn das „functioning of agreements“ [Funktionieren eines fairen Vertragsabschlusses, Anm.], von welchem im vorgeschlagenen Text die Rede ist, von einer Plattform nicht garantiert werden sollte, und das Material nicht heruntergenommen wird. Auch bleibt die Frage weiterhin offen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Plattformen nicht nach geltendem Recht ohnehin haften. Meine persönliche Meinung dazu ist, dass es in Wahrheit die Plattformen sind, die im Internet geschütztes Material der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen und nicht die User, die irgendetwas hochladen, ohne eine Zustimmung einzuholen. In Wahrheit stellt der Uploader das Musikstück ja nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung, sondern er speichert es mit der Erlaubnis des Plattformbetreibers auf dessen Plattform und unterschreibt u.U. Geschäftsbedingungen, in denen er garantiert, was er nicht garantieren kann, nämlich dass er die erforderlichen Rechte am gespeicherten Material innehat. Natürlich gibt es auch Material, an dem die Rechte vorhanden sind, aber zum überwiegenden Teil machen die Plattformen ihr Geschäft  mit Material, an denen keine Rechte eingeräumt wurden.

Insgesamt sehe ich den Vorschlag zwar als in die richtige Richtung gehend, es werden aber zu wenige Grundfragen geklärt. Und ich frage mich, ob das nach diesem Vorschlag sehr viel besser werden wird. Dass man alles mit technischen Schutzmaßnahmen in den Griff bekommen kann, halte ich gleichfalls für ein Luftschloss. Also: Die Richtung stimmt. Da hätte längst etwas unternommen werden sollen. Aber es ist zu wenig und zu spät. In der Zwischenzeit ist die Usergemeinschaft daran gewöhnt, alles mehr oder weniger kostenfrei herunterladen zu können.

Der Richtlinienentwurf sieht vor, Host Provider zu verpflichten, eine Software zu installieren, die Inhalte automatisch erkennt und so illegal hochgeladene Werke ausfiltern kann. Darüber hinaus sollen sie dann verpflichtet werden, mit Rechteinhabern geschützter Werke Lizenzvereinbarungen zu schließen. Manche Kritiker wollen darin eine Benachteiligung kleinerer Marktteilnehmer/Plattformen erkennen.

Michel Walter: Das Problem beginnt schon früher. Wenn die Plattform tatsächlich eine kleine und keine große ist, dann fällt sie gar nicht unter die vorgeschlagene Neuregelung. Wir müssen dann weiterhin mit der bestehenden Unklarheit leben, wer unter welchen Umständen wofür haftet. Wenn wir innerhalb der großen die kleineren nehmen, dann ist das Argument zutreffend. Nur: Wenn man auf technische Maßnahmen setzt, geht es nicht anders. Dass man ohne ein gewisses Betriebskapital gewisse Maßnahmen nicht setzen kann, ist in vielen Bereichen so. Das mag nicht erfreulich sein, ist aber eine Folge des freien Wirtschaftssystems.

Wird der Entwurf so oder ähnlich kommen?

Michel Walter: Die Kommission hat bisher ziemlichen Druck gemacht. Kaum war das Dokument „getabled“, wie es neudeutsch so schön heißt, haben kurz darauf schon die ersten Sitzungen in der Ratsarbeitsgruppe stattgefunden. Da hatte noch niemand wirklich Zeit gehabt, sich das, woran die Kommission zwei Jahre lang gearbeitet hatte, im Detail anzuschauen, geschweige denn sich dazu eine Meinung zu bilden und Stellung zu nehmen. Nun ist es schon so, dass man ein Gesetzgebungsvorhaben, von dem man der Ansicht ist, es sei gut und richtig, nicht verschleppen soll, aber mit dieser doch übertriebenen Eile ist niemandem gedient. Jüngst ist Herr Öttinger als Kommissar in einen anderen Bereich übersiedelt, und man weiß noch nicht, inwieweit die Kommission den Druck jetzt weiter aufrechterhalten wird. Vielleicht wird es ja ein wenig gemächlicher zugehen? Das ist derzeit noch offen. Bis zur Richtlinie ist es also noch ein weiter Weg. Aber wenn man Druck macht, kann es auch recht schnell gehen. Ich denke schon, dass etwas kommen wird. Wann genau, kann man aber nur schwer vorhersagen. In die Richtung, dass die Verantwortlichkeit der Plattformen festgeschrieben wird, wird es wohl gehen, hoffentlich aber ein wenig systematischer und präziser.

Gehen wir zum Urhebervertragsrecht bzw. zu den Maßnahmen, die der Entwurf vorsieht, um das zu Ungunsten der Urheber bestehende Ungleichgewicht auszugleichen. Da ist erstens eine Verpflichtung zu Transparenz („Transparency Obligation“) vorgesehen d.h. die Verwendung von geschützten Werken muss berichtet werden. Dann gibt es eine Adäquanzprüfung, d.h. die nutzende Institution wird unter gewissen Umständen gezwungen, einen Vertrag zu besseren Konditionen für den Rechteinhaber abzuschließen. Und drittens wird ein Mechanismus zur außergerichtlichen Streitbeilegung installiert. Wird das überhaupt so kommen? Reicht es?

Prof., Dr. jur Michel Walter

Michel Walter: Ich denke, es wird so oder in einer etwas abgeänderten, vielleicht sogar verbesserten Form kommen. Ich glaube, die Kommission ist sich dessen bewusst, dass im Urhebervertragsrecht etwas getan werden muss. Die Vertragsfreiheit ist ein hohes Gut, sie funktioniert aber nur dort, wo sich Vertragspartner halbwegs auf Augenhöhe gegenüberstehen, und das ist bei den meisten Urheberrechtsverträgen mit Sicherheit nicht der Fall. Daher bedarf es wie im Konsumentenschutz auch eines Regulativs. Auch hier kann man sagen, dass der von der Kommission unterbreitete Entwurf in die richtige Richtung geht, ausreichen aber wird es nicht. Es ist nur ein Teil dessen, was in Deutschland oder den Niederlanden längst verwirklicht wurde.

Die Informationspflicht etwa, die auch dann greift, wenn der Urheber – wie etwa im Fall von Pauschalabfindungen – nicht an den Erträgnissen aus der Werkverwertung beteiligt ist. Pauschalentgeltungen sind nicht per se abzulehnen, sondern nur dann, wenn sie mit den tatsächlich stattfindenden Nutzungen in einem auffallenden Missverhältnis stehen. In einem solchen Fall sieht der Entwurf als zweiten Schritt vor, dass im Nachhinein geprüft werden kann, ob ein eklatantes Missverhältnis besteht. Ist dies der Fall, muss nachgebessert werden. Da ist, was die Formulierung anbelangt, sicherlich einiges verbesserungsfähig. Insgesamt würde es einen Fortschritt darstellen, wenn es in etwa in der vorgeschlagenen Form kommt; aber es ist sicherlich zu wenig.

Die spannende Frage, die diese Regelungen des Entwurfs auslösen, ist: Werden die österreichischen Legisten diesen Regelungsbedarf – so er denn den Weg vom Entwurf in die Richtlinie schafft –  durch ein, zwei magere Zusatzbestimmungen im österreichischen Urhebergesetz regeln oder werden sie ein Urhebervertragsrecht schaffen, das ganz generell Mindeststandards festsetzt und Transparenz, Adäquanzprüfung und Streitbeilegung als Teilaspekte eines großen Komplexes der Fairness- und Mindestsicherung regelt?

Michel Walter: Hier stehen Hoffnung und Erfahrung wie so oft miteinander in Widerspruch. Dass der österreichische Gesetzgeber, dem ja seit Jahrzehnten Vorschläge vorliegen, die aber nie realisiert wurden, die vorgeschlagene Europäische Regelung zum Anlass nehmen könnte, ist zu hoffen. Dies etwa nach deutschem und/oder holländischem Vorbild, auch wenn dies nicht der Weisheit letzter Schluss ist. In Deutschland wurde 2016 ja schon der dritte Schritt zur Stärkung der Rechtsposition von Urhebern und ausübenden Künstlern gesetzt – offensichtlich aus der Ansicht heraus, dass das, was bisher getan wurde, noch immer zu wenig ist. Zumindest aber hat man in Deutschland die Notwendigkeit erkannt. Vielleicht ist die Richtlinie ein willkommener Anlass, das auch hierzulande endlich in Angriff zu nehmen. Im Justizministerium ist grundsätzlich auch Aufgeschlossenheit gegeben, aber Gesetze machen in Wahrheit dann andere, wie man weiß. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es vor vielen Jahren schon einmal einen Ministerialentwurf gab, der in die richtige Richtung ging, der dann aber auf Grund des einsetzenden Lobbyings zurückgenommen werden musste.

Traut man sich zu wenig?

Michel Walter: Man könnte durchaus sagen, dass es da ein wenig am Mut fehlt. Das Problem ist aber vor allem, dass im Urheberrecht beide Sozialpartner Verbündete gegen die Weiterentwicklung des Urheberrechts, insbesondere des Urhebervertragsrechts sind. Die Wirtschaftskammer vertritt Nutzerinteressen, die Industrie etc., die Arbeiterkammer die Konsumenten, die schlussendlich zahlen müssen.

Wobei sich die Frage stellt, warum die Arbeiterkammer das so einseitig sieht, denn es gibt sehr wohl auch Musikarbeiter bzw. ist die Schaffung von Musik doch auch Arbeit.

Michel Walter: Sicherlich  ist kreative Arbeit letzten Endes auch durch – geistige – Arbeit bestimmt. Die Erfahrung zeigt aber, dass das nicht so gesehen wird und beide Sozialpartner bislang vehemente Gegner einer urheberfreundlichen Weiterentwicklung waren. Und da von den Kammern im Vorfeld sehr viel bestimmt wird, und beide entsprechend im Parlament vertreten sind, sind in der politischen Praxis einem sinnvollen Ausbau Grenzen gesetzt.
Eines ist zu den Vorschlägen der Kommission noch zu sagen: Transparenz ist sicherlich positiv zu bewerten. Auch bei auffallenden Missverhältnissen eine gerichtliche Prüfung vornehmen zu lassen, ist schon etwas. Der Gesetzgeber wird, wenn der Entwurf so oder ähnlich als Richtlinie kommt, das umsetzen müssen, aber er hat natürlich einen gewissen Spielraum, und man kann daraus mehr oder weniger machen.
Die im Entwurf auch vorgesehenen außergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismen, die Sie angesprochen haben, und die sich durch den ganzen Entwurf ziehen, sind gleichfalls eine gute Sache. Denn gerichtliche Verfahren sind mühsam, zeit- und kostenintensiv. Es stellt sich aber die Frage, wie man das umsetzen will. Ganz allgemein ist es so, dass die Rahmenbedingungen für Urheber und ausübende Künstler nicht günstig sind. Dies ist dem Umstand zu verdanken, dass sie über keine professionelle Vertretung verfügen. Es gibt zwar Einrichtungen wie das mica, aber auch da sind die finanziellen Mittel beschränkt, es gibt auch Künstlervereinigungen, aber auch diese sind als potentielle Verhandlungspartner kaum geeignet.

Man ist weit von gewerkschaftlicher Macht entfernt …

Michel Walter: Wenn man dies so ausdrücken will, herrscht insoweit in der Praxis ganz allgemein eine Repräsentationskrise.

Der Richtlinienentwurf fordert die Umsetzung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverleger, auch Link-Steuer genannt. Nach den Plänen der Kommission dürfen Suchmaschinen oder auch andere Websites nicht einmal kürzeste Artikelauszüge, so genannte „Snippets“, anzeigen, wenn sie auf journalistische Texte verweisen. Die Schutzdauer soll zwanzig (!) Jahre betragen. Manche haben darin den Versuch erblickt, das deutsche Leistungsschutzrecht, das sich nicht gerade bewährt hat, um es einmal vorsichtig zu formulieren, zur europäischen Maxime zu machen. Sehen Sie das auch so?

Michel Walter: Das hat schon was für sich. Die bisherigen Erfahrungen mit der derzeitigen deutschen Gesetzeslage sind so berauschend nicht.

Vor allem hat es ja das entscheidende Gericht im Verfahren eines kleinen Mediendienstes gegen die Süddeutsche Zeitung offengelassen, wo jetzt genau die Grenze zwischen erlaubtem und nicht erlaubtem Snippet verläuft.

Michel Walter: Richtig, die entscheidende Frage ist damit weiter offen und das war auch anhand der gesetzlichen Formulierung so vorauszusehen. Genau diesen Fehler will die Kommission nicht machen, indem sie ein echtes Leistungsschutzrecht, beschränkt auf zwanzig Jahre, einzuführen vorschlägt. Dieses Leistungsschutzrecht ginge über das, was in Deutschland derzeit Gesetzeslage ist, weit hinaus, wobei sich trotzdem die Frage stellt, wo die Grenze nach unten ist, inwieweit also Snippets sehr wohl verwendet werden dürfen. Da erscheint mir der Vorschlag noch etwas unklar zu sein. Wenn man die EuGH-Rechtsprechung zu Rate zieht, können schon elf Wörter ein schützenswertes Werk sein und umso mehr ein Werk repräsentieren. Natürlich könnte man argumentieren, dass dies über das Ziel hinausschießt. Insgesamt ist der Vorschlag noch Stückwerk und bedürfte in mehrfacher Hinsicht der Präzisierung.

Wenn man die Parallele zum Musik-Business zieht: Dort muss das Label die Rechte erwerben, aber es gibt ein Leistungsschutzrecht an der Produktion. Wäre eine Angleichung aller Verleger, insbesondere jener von Literatur, an diese Situation nicht wünschenswert?

Michel Walter: Ich meine, dass es durchaus überlegenswert wäre, jeglichem Verleger, nicht nur Presseverlegern – dass es nur jene sind, ist deren lobbyistischem Einfluss zu verdanken – ein Leistungsschutzrecht zuzuerkennen, und würde dann auch die Frage nach der Beteiligung sinnvoll mitregeln. Das eigene Leistungsschutzrecht birgt aber natürlich auch die Gefahr, dass damit die Rechte des Urhebers eingeschränkt werden, weil der Verleger dann einerseits auf Grund der ihm „abgetretenen“ Urheberrechte und andererseits auf Grund des ihm zustehenden eigenen Leistungsschutzrechts Ansprüche geltend machen kann.
Verstehen Sie mich nicht falsch: Jeder, der eine Leistung bringt, soll auch angemessen dafür entgolten werden. Aber ohne Regulierung ist es so, dass der in der Verhandlung Stärkere den größeren Anteil bekommt. Die Einführung eines eigenständigen Leistungsschutzrechts kann man schon in Erwägung ziehen aber nicht isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtregelung, die dafür sorgt, dass jeder einen fairen Anteil erhält und es nicht darauf ankommt, wer wem etwas vorenthalten oder im Verhandlungsweg abverhandelt hat.

Wenn ich das jetzt richtig verstehe, ist ein eigenes Leistungsschutzrecht nur dann sinnvoll, wenn auch ein sinnvolles Urhebervertragsrecht kommt, das faire Grundbedingungen der Vertragsgestaltung regelt?

Michel Walter: Genau. Jeder soll seinen Anteil erhalten, aber das soll nicht dem freien Spiel der Kräfte überlassen sein, sondern es müsste garantiert sein, dass auch der Urheber seinen gerechten Anteil erhält. Es gibt ja auch Verlagsbereiche, wo zwar Verlagsrechte erworben werden und als Grundlage dafür verwendet werden, um „mitzuschneiden“, aber in Wahrheit keinerlei verlegerische Leistung erbracht wird. Genau das aber lässt der Vorschlag der Kommission, der sich mit der Beteiligung von Verlagen an den Erträgnissen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen befasst, auch insoweit außer Acht.
Ein denkbarer Einwand wäre im Fall der Vorsehung eines eigenständigen verlegerischen Leistungsschutzrechts im Übrigen auch, dass das Leistungsschutzrecht den Künstler dann blockieren kann, wenn er das Recht zurückgerufen hat und mit der Situation konfrontiert ist, mit den Aufnahmen nichts machen zu können, weil auch der Tonträgerhersteller daran Rechte hat. Ähnlich wäre es dann auch bei Büchern oder Artikeln.

Die Gefahr eines solchen (gesamteuropäischen) Leistungsschutzrechtes besteht neben der Rechtsunsicherheit aber auch darin, dass Suchmaschinen journalistische Texte komplett aus ihrer Suche entfernen könnten, um keine Ansprüche auszulösen. Leidtragende wären das Web selbst, das ärmer würde. Elf, zwölf Worte – wie von Ihnen mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung angedeutet – sind doch sehr wenig, um einen etwas komplexeren Text anzuteasen.

Michel Walter: Das ist das ewige Dilemma im Urheberrecht: Jede Nutzung ist natürlich zugleich auch Werbung für den Urheber. Wenn meine Oper an der Met aufgeführt wird, ist das Werbung für mich. Dessen ungeachtet ist es ebenso selbstverständlich, dass ich Tantiemen dafür zu erhalten habe. Dessen ungeachtet steht der Rechteinhaber in bestimmten Bereichen unter Zugzwang. Ob Verlegern mit der vorgeschlagenen Regelung in der Praxis gedient ist und sie es sich leisten können, auf diese Werbung zu verzichten, ist eine außerrechtliche Frage. Wenn man sich die jüngere Entwicklung im Journalismus vor Augen hält, wo alle Tageszeitungen meinten, sie müssten einen Teil ihrer Inhalte gratis online stellen, könnte man dies auf der anderen Seite auch als „kollektiven Selbstmord“ bezeichnen, aber vielleicht besteht der Zugzwang, es tun zu müssen. Dann aber nützt das Leistungsschutzrecht wenig, weil ich natürlich auf jedes Recht verzichten und sagen kann: Bitte Google, nimm mich doch!
Zusammenfassend ist solch ein Leistungsschutzrecht ein vertretbarer und überdenkwürdiger Ansatz, aber ob es alle Probleme lösen würde, erscheint eher zweifelhaft. Man ist in der heutigen Welt in vielen Bereichen den großen Playern ausgeliefert. Wenn nicht rechtlich, dann faktisch. Mir fehlt dazu ein wenig die Grundsatzdiskussion, wie man diese großartigen neuen Möglichkeiten in einen Rahmen bringt, in dem sie allen dienen und nicht nur einzelne davon profitieren.

Hat es die EU aus Ihrer Sicht verabsäumt, den Wildwuchs an nationalstaatlichen höchst unterschiedlichen Regelungen zu urheberrechtlichen Abgaben durch einheitliche Vorgaben zu vereinfachen?

Michel Walter: Das ist sicherlich ein Versäumnis, aber keines der jüngeren Zeit. Man hat es viel früher schon, in der Zeit, als in vielen Mitgliedstaaten die Speichermedienvergütung verankert wurde, verabsäumt, einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen zu schaffen. Der Kommission kann man das kaum vorwerfen, denn sie hat mehrere Versuche unternommen, ist aber mit allen gescheitert. Die Auffassungen waren zu unterschiedlich. Es gibt Mitgliedstaaten – darunter kleinere wie Luxemburg oder größere wie UK – die bis heute keinen Vergütungsanspruch kennen. Es war deshalb kein Konsens zu erzielen. Sinnvoll wäre es sicher. Aber zur Harmonisierung des Urheberrechts muss man ganz generell sagen:
Das ist eine heikle Angelegenheit. Einerseits wäre eine weitere Harmonisierung erstrebenswert, andererseits fürchten viele nicht ganz zu Unrecht, dass damit eine Öffnung der Büchse der Pandora verbunden sein könnte, weil Begehrlichkeiten von unterschiedlichster Seite auftauchen würden, und man bei einem solchen Vorhaben nie wissen kann, wie es ausgeht und ob es nicht im Endeffekt sogar zu einer Verschlechterung führen könnte. Man hat dann eventuell eine Harmonisierung erreicht, aber keine Verbesserung.

Die Frage ist daher, ob es nicht sinnvoller ist, grundsätzlich bei dem mühsam in den Richtlinien erzielten Acquis Communautaire [Übereinstimmung, Anm.] zu bleiben und den Mitgliedstaaten Spielraum bei dessen Umsetzung zu lassen, und nur dort, wo es wirklich unter den Nägeln brennt, spezifische vereinheitlichende Regelungen zu schaffen. Vom Grundsatz her ist das eine pragmatische Vorgehensweise. Natürlich wäre es erstrebenswert, einmal einen einheitlichen Europäischen Copyright Code zu etablieren, in welchem alle Fragen vernünftig geregelt sind. Die bange Frage aber ist, ob das auch wirklich besser wäre. Daher die große Zurückhaltung.

Gehen wir zum Data Mining: Im Entwurf ist nun vorgesehen, dass Text- und Data-Mining explizit nur Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung erlaubt ist. Im Umkehrschluss muss das aber bedeuten: Alle anderen Datenanalysen im Web, also alle, die nicht rein wissenschaftlichen Zwecken dienen, bedürfen der Genehmigung durch die/den UrheberIn. Start Ups würden dadurch benachteiligt, hieß es in manchen Stellungnahmen. Und, so hieß es weiter, die grundsätzlich begrüßenswerte Klarstellung, dass Forscherinnen und Forscher künftig das Recht erhalten sollen, alle Texte, zu denen sie legalen Zugang haben, mittels Datenanalyse zu erforschen, werde dadurch konterkariert, hieß es auch, dass gleichzeitig die Verlage, denen die Texte gehören, diese Forschung immer dann verbieten dürfen, wenn sie die Sicherheit oder Unversehrtheit ihrer Server gefährden würde. Wie sehen Sie die beiden Probleme?

Michel Walter: Wenn ich dies richtig in Erinnerung habe, darf der Rechteinhaber seinen Datenbestand zwar schützen, aber nur vor einer  Beeinträchtigung. Er soll also nur die Unversehrtheit des Datenbestands sichern dürfen. Die angedeutete Problematik (der Rechtsunsicherheit durch Verbote) sehe ich deshalb nicht.
Fragwürdig ist aber wie bei allen von der Kommission vorgeschlagenen neuen freien Nutzungen, dass es keine Vergütungspflicht geben soll. Das kann man beim Text- und Data-Mining gegebenenfalls noch hinnehmen und es dem nationalen Gesetzgeber überlassen, ob er eine Vergütungspflicht vorsieht. Für den Lehr-  bzw. Unterrichtsgebrauch ist das Fehlen einer zwingenden Vergütungsplicht aber überhaupt nicht einzusehen. Wir haben in Österreich derzeit zwar eine Schulbuchvergütung, aber digital soll dann alles „frei Haus“ sein bzw. dem nationalen Gesetzgeber überlassen werden, wobei nicht einmal die Einschränkung vorgesehen ist, dass spezifisch für den Unterrichtsgebrauch hergestellte Schul- und Lehrbücher von der vorgesehenen freien Nutzung ausgenommen sind. Damit würde es auf einen Schlag kaum mehr Schulbuchverlage mehr geben, was nicht der Weisheit letzter Schluss sein kann.
Zurück zum Data- und Textmining: Man kann über vieles diskutieren. Im Prinzip ist das ein Schritt, den die Wissenschaft wahrscheinlich wirklich braucht. Vielleicht ist das Vorgeschlagene aber sogar zu eng. Die private Forschung etwa ist ausgenommen. Das kann es schon aus Gründen des Gleichheitssatzes nicht sein. Eine Organisation soll das dürfen, ein privates Forschungsinstitut, das sich alles selbst finanzieren muss, nicht? Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob man das nicht auch für die kommerzielle Forschung freigeben, aber gleichzeitig mit einer Vergütungspflicht versehen sollte. Wenn das Text- und Data-Mining wirklich so wichtig ist, sollte man dafür keine Barrieren aufziehen. Offen gelassen ist im vorliegenden Vorschlag aber auch die Frage, wie ich zu der erforderlichen digitalen Kopie gelange, wenn ich sie nicht erworben habe. Darf ich das Material einscannen? Darf ich also den gesamten Bibliotheksbestand, zu dem ich Zugang habe,  – so wie Google – einscannen, nur weil ich Forschung betreibe? Diese wesentliche Frage ist ebenso ungelöst wie die Frage des weiteren Schicksals der hergestellten Digitalisate, also der hergestellten Kopien. Einerseits also geht die vorgeschlagene Regelung zu weit, andererseits ist sie, wenn man ein modernes Gesetz schaffen will, wohl zu eng.

Es gibt eine diesbezügliche Entscheidung des EuGH, die besagt, Einscannen sei erlaubt.

Michel Walter: Richtig, aber auch diese Entscheidung beschäftigt sich nicht damit, was mit dem eingescannten urheberrechtlich geschützten Material passiert. Darf ich das dann bis in alle Ewigkeit aufbewahren? Da geht es dann nicht mehr um das Durchsuchen und Analysieren, sondern um den dauerhaften Besitz. Darüber sollte man intensiver nachdenken.

Vor allem gibt es ja auch die bewusste Entscheidung eines Verlages, kein E-Book zu machen. Diese Entscheidungsfreiheit wird damit ja de facto abgeschafft, oder?

Michel Walter: So ist es. Wenn man keine Löschungsverpflichtung vorsieht, darf für Forschungszwecke alles eingescannt werden und für „ewig“ archiviert werden. Und das vergütungsfrei. Davon abgesehen: was ich innerhalb meiner Forschungsorganisation damit anstelle, kann niemand überprüfen.

Vielen Dank für das Gespräch.

Markus Deisenberger