Seit 1.7.2025 gelten neue Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach dem Kunstförderungsgesetz.
Wichtige Neuerungen:
Jahres- und Projektförderungen
Geltungsbereich: Bereits vor 1.7.2025 zugesagte Förderungen und laufende Förderungsverträge sind bezüglich Präventionskonzepte/Hinweisgeber:innenkanal/Kinderschutzkonzepte für die jeweils laufende Förderungsperiode nicht betroffen. Darauffolgende Einreichungen natürlich schon.
Zusätzliche Fördergegenstände (siehe Punkt 4.)
Die geförderten Kunstsparten wurden um Querschnittsthemen erweitert, welche die Digitalisierung betreffen oder interdisziplinären bzw. transversalen Charakter haben.
Interdisziplinäre Projekte können wie bisher bei den Fachabteilungen der Sektion eingereicht werden. Zuständigkeiten werden in der Sektion intern geklärt. Vorhaben im Bereich Digitalisierung betreut weiterhin die Abteilung IV/1.
Weiterführende Maßnahmen zur Bekämpfung von Machtmissbrauch im Kunst- und Kulturbetrieb (siehe Punkt 8.1.1, 9.4 und 14.2)
Ab einer Förderungshöhe von EUR 50.000 für die Jahrestätigkeit ist jedenfalls ein entsprechendes Präventionskonzept vorzulegen. Weiters ist ab einer Förderungshöhe von EUR 100.000 für die Jahrestätigkeit ein externer Meldekanal für Hinweisgeber:innen (Whistleblowing-Kanal) bereitzustellen.
Unterstützung bei der Erstellung von Präventionskonzepten bietet die Vertrauensstelle Kunst und Kultur vera*. Auf der Website der Vertrauensstelle erscheinen dazu laufend Informationen und Workshoptermine.
Informationen zur Einrichtung eines Meldekanals für Hinweisgeber:innen (Whistleblowing-Kanal) können ins Präventionskonzept integriert werden. Dieser Kanal kann intern (z.B. über eine Ombudsperson oder ein digitales Tool) oder extern (über eine beauftragte externe Stelle wie z.B. die Vertrauensstelle Kunst und Kultur vera*) betrieben werden. Wichtig ist, dass dabei Aspekte wie Prüf- und Dokumentationsverfahren, Rückmeldeprozesse an Hinweisgebende, Fristen für die Bearbeitung, die Unabhängigkeit und der Schutz vor Benachteiligung berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zu den Themen Präventionskonzept und Hinweisgeber:innenkanal folgen auf der Website des BMWKMS. Zudem kann die Vertrauensstelle Kunst und Kultur vera* dazu beraten.
Die erarbeiteten Konzepte können beim BMWKMS auch nach der nächsten Einreichfrist noch nachgereicht werden, sind aber für eine Förderung notwendig.
Kinderschutzkonzept (siehe Punkt 8.1.1)
Bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind Kinderschutzkonzepte verpflichtend erforderlich.
Ein Tutorial dafür ist hier zu finden.
Einführung einer Gemeinkostenregelung (siehe Punkt 9.1)
Bei Projektförderungen kann eine Gemeinkostenpauschale von max. 20 % mit klaren Kriterien und Ausnahmeregelungen angewendet werden.
Umsatzsteuer und Abschreibung (siehe Punkt 9.4)
Umsatzsteuer, Abschreibungen und Investitionen sind klar geregelt und nur unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig – etwa bei nicht abziehbarer Umsatzsteuer oder zeitlich begrenzter Nutzung.
Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von künstlerischer Tätigkeit und Familie (siehe Punkt 9.4)
Ausgaben zur Verbesserung der Vereinbarkeit von künstlerischer Tätigkeit und Familie können nun ab einer Förderungshöhe von EUR 15.000 bis maximal EUR 2.000 als förderbare Kosten geltend gemacht werden.
Inklusion (siehe Punkt 9.4)
Ausgaben zur Stärkung der Inklusion von Menschen mit Behinderung können als förderbare Kosten geltend gemacht werden, sofern sie direkt und tatsächlich für die Dauer von Projektbeginn bis Projektende der geförderten Tätigkeit bzw. die Dauer des geförderten Vorhabens entstanden sind.
Ausschreibung Kompositionsstipendien
Die Richtlinien für Kompositionsstipendien wurden in Abstimmung mit der Austrian Composers Association und der Jury für Kompositionsförderungen überarbeitet.
Eine Einreichung ist nur noch für Einzelpersonen möglich.
Ensembles und Veranstalter:innen müssen Ausgaben für Kompositionshonorare im Rahmen ihrer Einreichung für Jahres-, Festival- oder Projektförderung kalkulieren.
Stipendien werden nun mit einer vorgegebenen Dauer und Höhe ausgeschrieben (12 Monate, 4 Monate, 2 Monate). Eine Bewerbung ist nur für eines der ausgeschriebenen Stipendien notwendig. Die Bewerbungen werden automatisch auch für Kompositionsstipendien mit kürzerer Laufzeit in Betracht gezogen.
Die Einreichtermine (15. September und 15. April) bleiben gleich.
