Die neuen Abrechnungsregeln der AKM gegenüber Urheber:innen

Seit 2024 wurde an der Änderung der Abrechnungsregeln der AKM gearbeitet. Bei den neuen Regelungen geht es um die Verteilung der Zuschläge der nicht direkt Urheber:innen zuordenbaren Erträge aus beiden Sparten der Live-Konzerte  der Unterhaltungsmusik (UM) und der Mechanischen Musik (MM). Insgesamt zielen die Änderungen darauf ab, die Verteilung noch stärker an den tatsächlich gespielten Werken zu orientieren, sodass die Vergütungen möglichst den Urheber:innen zugutekommen, deren Werke vermutlich genutzt wurden.

Das neue Abrechnungssystem betrifft die Abrechnungssparten Live-Konzerte der Unterhaltungsmusik (UM) und Mechanische Musik (MM):

  • Live-Konzerte der Unterhaltungsmusik: wenn Musik aus dem U-Musik-Bereich live aufgeführt wird.
  • Mechanische Musik: wenn Musik von Tonträgern (z.B. Vinyl, CD, B2B-Streaming-Plattformen) öffentlich abgespielt, via Radio oder Fernsehen öffentlich wiedergegeben oder öffentlich gestreamt wird, etwa in Kaufhäusern oder Cafés.

Neue Regeln in der Abrechnung der Live-Konzerte der Unterhaltungsmusik (UM)

Die AKM rechnet jede Veranstaltung mit Live-Musik werkgenau ab.

In der Praxis liegen die Programme der Live-Nutzungen nicht vollständig vor. Die Summe der nicht direkt Urheber:innen zuordenbaren Entgelten, wird nun nach einem neuen System den direkten Abrechnungen zugeschlagen.

Mit der neuen Regelung erfolgt eine Einteilung der abgegebenen Musikprogramme in:

  • Standardabrechnung: ohne Zuschläge aus nicht zuordenbaren Entgelten.
  • Abrechnung+: mit Zuschlägen aus nicht zuordenbaren Entgelten.

Die Abrechnung+ basiert auf der Vermutung, dass Werke, die häufiger gespielt werden bzw. die nicht nur von einer einzigen Band oder einem einzigen Künstler oder einer Künstlerin aufgeführt werden, sondern von vielen verschiedenen, auch auf nicht eingereichten Programmen eher enthalten sein könnten, und somit einen entsprechenden Zuschlag erhalten.

Standardabrechnung

Die Standardabrechnung ist ohne Zuschläge aus nicht zuordenbaren Entgelten. Die Regelung wird auf Programme angewandt, in denen mehr als ein Drittel der aufgeführten Werke von einem einzelnen Urheber bzw. einer einzelnen Urheberin oder denselben Miturheber:innen stammen (sog. „Drittelregelung“).

Eine Höherstufung in die Abrechnung+ erhalten nun jene Werkversionen, die zusätzlich in zwei weiteren Abrechnungssparten abgerechnet wurden.

Diese Höherstufung eines Werks aus der Standardabrechnung in die Abrechnung + basiert auf der Vermutung, dass Werke, die bereits in zwei weiteren Abrechnungssparten (z. B. Radio und Ausland) genutzt wurden, mit höherer Wahrscheinlichkeit auch auf nicht eingereichten Programmen vorkommen. Dieser Vorgang wird auch als „Kategorisierung“ bezeichnet.

Ein einmal kategorisiertes Werk bleibt für immer kategorisiert.

Entscheidend für die Kategorisierung ist der Zeitpunkt der jeweiligen Abrechnung, nicht jener der Aufführung, Sendung etc.

Wenn ein Werk zum Zeitpunkt des Live-Konzerts bereits Abrechnungen in zwei verschiedenen Abrechnungssparten (Kategorien) zusätzlich zur U-Musik-Live-Abrechnung hat, erfolgt die Abrechnung des Werks in diesem Live-Konzert nach den Regeln der Abrechnung+.

Abrechnungssparten, die für die Kategorisierung relevant sind:

  • Kirchenmusik
  • ORF Fernsehen
  • Privat-Fernsehen
  • ORF-Radio
  • Privat-Radio
  • Tonfilm (Kino)
  • Musik in Diskotheken
  • Online
  • Ausland: hier gilt jede Abrechnung als eigene Kategorie; zum Beispiel führen auch zwei Konzerte in unterschiedlichen Ländern zu einer Kategorisierung.

Abrechnung+

Werke, die in die Abrechnung+ fallen, erhalten Zuschläge aus nicht zuordenbaren Entgelten.

Die Regelung wird angewandt auf Werke in Programmen, die die folgenden drei Kriterien erfüllen:

  • die nicht unter die Drittelregelung fallen, wo also weniger als ein Drittel der aufgeführten Werke von einem einzelnen Urheber bzw. einer einzelnen Urheberin oder denselben Miturheber:innen stammen.
  • in denen die Anzahl der gespielten Werke pro Stunde bei mindestens drei Titeln und maximal 18 Titeln liegt. Drei Kurztitel entsprechen einem Titel (etwa bei einem Medley – in diesem Fall dürften es dann auch mehr als 18 Titel sein).
  • bei denen die Summe der Aufführungszahlen mit der angegebenen Spielzeit, also der Dauer des Auftritts ohne Pausen, plausibel ist.

Die Abrechnung+ findet auch Anwendung auf Werke aus der Standardabrechnung, sofern diese über Abrechnungen aus zwei weiteren Abrechnungssparten höhergestuft (kategorisiert) wurden, siehe oben.

Wichtig für Singer/Songwriter:innen: Ein Werk, das häufig von verschiedenen Bands und Künstler:innen gespielt wird, würde in diesen Programmen in der Abrechnung+ abgerechnet werden, solange im Programm nicht ein Drittel der Werke von einem Urheber bzw. einer Urheber:in ist.
Führt der/die Urheber:in dasselbe Werk in einem Programm mit ausschließlich eigenen Werken auf, wäre es im eigenen Programm nur in der Standardabrechnung, sofern dieses Werk nicht bereits kategorisiert ist.

Die Berechnung der Zuschläge in der Abrechnung+

Während diese bisher ausschließlich auf Basis der Aufführungszahlen verteilt wurden, werden nun zwei Faktoren berücksichtigt: die Anzahl der Aufführungen und das Lizenzentgelt.

Jedes Werk innerhalb der Abrechnung+ enthält zunächst einen Zuschlag in Höhe von 12,5 % (ab Juni 2026) bzw. 25 % (ab Juni 2027) des aus der Veranstaltung zugeflossenen und dem Werk anteilig zugeschlagenen Lizenzentgelts.

Im Anschluss daran erfolgt die zusätzliche Zuschlagsverteilung auf Basis der Aufführungszahlen.

Änderungen in der Mechanischen Musik (MM)

In der Mechanischen Musik erfolgt derzeit aus wirtschaftlichen Gründen keine werkbezogene Verteilung. Historisch wurden die Lizenzeinnahmen dieser Sparte der Radioabrechnung sowie der Unterhaltungsmusik zugeschlagen – bis Dezember 2025 im Verhältnis von 30 % Radio zu 70 % Unterhaltungsmusik.

Nach einer Evaluierung der Entwicklungen der letzten Jahre wurde ein neues Verteilungsschema eingeführt: Seit Dezember 2025 werden 10 % der Einnahmen dem Online-Bereich zugewiesen, 40 % dem Radio und 50 % der Unterhaltungsmusik.

Grundlage für die Berechnung des Anteils, der der Unterhaltungsmusik zugeschlagen wird, ist das Abrechnungsergebnis der Unterhaltungsmusik. Voraussetzung für einen entsprechenden Zuschlag ist eine Nutzung über Tonträger oder Download – also eine Meldung bzw. Lizenzierung des Tonträgers bei der AKM.

Zuschlagssystem:

Zunächst werden 25 % des Abrechnungsergebnisses der Unterhaltungsmusik als Basis für den Zuschlag aus der Mechanischen Musik herangezogen. Ein allfällig verbleibender Betrag wird anschließend auf Basis der Aufführungszahlen als Punktwert (Zuschlag) den einzelnen Werken zugeteilt.

Durch die Reduktion des Zuordnungsanteils zur Unterhaltungsmusik (50 % statt 70 %) ist das Volumen der Abrechnung in der Mechanischen Musik entsprechend gesunken. Gleichzeitig führt diese Anpassung zu einer Erhöhung der Verteilungen in den Bereichen Online und Radio. Diese Effekte werden sich erstmals in der Abrechnung im Juni 2026 bemerkbar machen. Die Anpassungen der Abrechnungsregeln führen zu Verschiebungen. Dadurch kann die Abrechnung je nach Einstufung von Programmen bzw. Werken für manche Mitglieder höher, für andere jedoch auch niedriger ausfallen.

Link:
AKM