Wie wir im Teil 15 der Serie „KI in der Musikindustrie“ gesehen haben, wird in absehbarer Zeit künstliche Intelligenz keine Urheberrechtspersönlichkeit haben und sein Schaffen, sei es auch noch so kreativ, wird kein Urheberrecht begründen. Es wird aber darüber diskutiert, dass die Outputs, die eine KI selbstständig hervorbringt, durch ein Leistungsschutzrecht wie im Fall von Lichtbildern (Film und Fotografie) oder Schallträgern (Leistungsschutzrecht für Musiklabels) geschützt werden könnte. In diesem Teil der Serie beleuchten wir die Vor- und Nachteile, die ein Leistungsschutzrecht für KI generierte Musikwerke haben könnte.
Im Gegensatz zum Urheberrecht knüpft das Leistungsschutzrecht nicht am Schöpfungsakt, sondern am Leistungsergebnis, z.B. der Musikaufnahme, an. Da Musik-KIs Kompositionen aber auch Aufnahmen zu generieren in der Lage sind, wäre das durchaus ein interessanter rechtlicher Anknüpfungspunkt. Es stellt sich aber trotzdem die Frage, wer letztendlich der Begünstigte eines solchen Leistungsschutzes sein könnte? Ist es der Ersteller der KI-Software oder dessen Anbieter oder derjenige, der die Anfrage, die sogenannten Prompts, an die KI formuliert? Für die Universal Music Group steht jedenfalls fest, dass NutzerInnen einer KI keinesfalls eine Autorenschaft des von der KI erstellten Outputs begründen können, weil „(…) authorship requires human expression, and the output of generative AI systems does not embody human expression.“1 Es könnten aber die Anfragen (prompts) an die KI, wenn sie ein bestimmtes Ausmaß an Originalität und Kreativität erreichen, urheberrechtlich geschützt werden, so die Universal.2
Aber so einfach ist die Sache nicht. Es gibt nämlich bereits Rechtsnormen wie der UK Copyright Designs and Patent Act aus dem Jahr 1988 der ausführt, dass literarische, dramatische, musikalische oder künstlerische Werke, die von einem Computer geschaffen wurden, schützenswert sind, wobei die Autorenschaft der Person zukommt, die Anordnungen bzw. Vorbereitungen solcher Art trifft, dass der Computer das Werk schaffen konnte.3 Natürlich wird hier der Computer als Hilfsmittel zum Werkschaffen betrachtet, aber es ließe sich durchaus eine Analogie zur Bedienung eines KI-Systems herstellen, dem dann ein verwandtes Schutzrecht für die hervorgebrachten Leistungen zukäme.
Eine andere Möglichkeit bestünde darin KI-Leistungen unter wettbewerblichen Leistungsschutz zu stellen, wie im Ergebnispapier der Plattform Industrie 4.0 vorgeschlagen wird, wenn „(…) die Ergebnisse der KI wettbewerbliche Eigenart haben“,4 von denen auf die betriebliche Besonderheit geschlossen werden kann. Ein solches Leistungsschutzrecht wäre aber im Vergleich zu einem dem Urheberrecht verwandten Schutzrecht wesentlich schwächer ausgeprägt und stellt lediglich einen Schutz vor Nachahmung dar, würde aber keine Vergütungspflichten nach sich ziehen.
Deshalb wird die Etablierung eines „KI-Leistungsschutzrechtes“ von der Plattform Industrie 4.0 als Handlungsoption bevorzugt: „Die Schaffung eines eigenen Leistungsschutzrechtes hätte den Vorteil, die Besonderheiten der ‚KI-Schöpfung‘ adäquat abzubilden zu können und Fragen z.B. zur Inhaberschaft der Rechte an diesen Ergebnissen zentral zu regeln.“5
Gegen ein solches Leistungsschutzrecht für KI-Systeme gibt es aber auch massive Bedenken. Der ehemalige Chief Technology Officer (CTO) der Recording Industry’s Association of America (RIAA), David Hughes, stellt in einem Interview folgendes Gedankenexperiment an: „If I were, say, a ‚copyright anarchist‘ and wanted to maximise profit, I would use AI to start creating every mathematically possible composition that is reasonable or likely to exist in the future based on samples of as many commercially successful sound recordings as possible. I would plug into a cloud service like Google and create billions of sound recordings in an easily indexable system. Then, when the next Nicki Ninaj hit comes out, I go through my database and I look, and I see, oh, wait a minute, those few bars match up with the few bars that I wrote last year. Now I have got a potential copyright claim.“6
Auch wenn die technische Umsetzbarkeit dieses Vorhabens infrage gestellt werden kann, verweist das Gedankenexperiment doch auf ein grundlegendes Problem, das mit dem rechtlichen Schutz selbständig geschaffener Werke einer KI verbunden ist. Ein solcher Schutz könnte tatsächlich als Markteintrittsbarriere genutzt werden. Eine generative KI kann in kürzester Zeit riesige Mengen an Musikwerken und Aufnahmen hervorbringen, die, wenn sie allesamt urheberrechtlich geschützt sind, zur Abwehr von Menschen geschaffener Musik instrumentalisiert werden könnten. Das spräche wiederum dafür den rechtlichen Status-quo bezüglich KI-Musikschaffen beizubehalten und kein Leistungsschutzrecht für KI-Musikwerke und -aufnahmen zu gewähren.
Peter Tschmuck
Dieser Artikel erschien erstmal am 15. April 2024 auf der Seite https://musikwirtschaftsforschung.wordpress.com/2024/04/29/ki-in-der-musikindustrie-teil-16-ein-leistungsschutzrecht-fur-ki-output/
Teil 1: Was ist künstliche Intelligenz?
Teil 2: Wie funktioniert künstliche Intelligenz?
Teil 3: Der Aufstieg von Musikerkennungsdiensten
Teil 4: KI in der Musikerkennung und Musikempfehlung
Teil 5: Die Musikempfehlung im Musikstreaming
Teil 6: Fake-Streams und Streamingfarmen
Teil 7: KI in der Musikproduktion
Teil 8: Maschinen schaffen Musik
Teil 9: Die Vollendung des Unvollendeten
Teil 10: François Pachet: The Continuator, Flow Machines und „Daddy’s Car“
Teil 11: OpenAI und die GPT-Technologie
Teil 12: Googles Magenta Studios und das WaveNet
Teil 13: Text-zu-Musik-Generatoren
Teil 14: KI und das Urheberrecht
Teil 15: Die KI als Urheberin?
Peter Tschmuck ist Professor am Institut für Popularmusik (ipop) der mdw.
Endnoten
- Universal Music Group, 2023, Notice of Inquiry „Artificial Intelligence and Copyright“ before the United States Copyright Office, Docket No. 2023-6, S. 75. ↩︎
- Ibid. ↩︎
- Die Passage in Sec. 9 (3) des United Kingdom Copyright Designs and Patent Acts lautet: „In the case of a literary, dramatic, musical or artistic work which is computer-generated, the author shall be taken to be the person by whom the arrangements necessary for the creation of the work are undertaken.“ ↩︎
- Ergebnispapier der Plattform Industrie 4.0, S. 26. ↩︎
- Ibid., S. 27. ↩︎
- Zitiert in Martin Clancy (Hg.), 2023, Artificial Intelligence and Music Ecosystem, London & New York: Routledge, S. 104-105. ↩︎
