Klingelt‘s schon? – Informationen zur REGISTRIERKASSE

Die REGISTRIERKASSA ist in den Medien stark präsent. Die allgemeine Belegerteilungspflicht, die alle betrifft, die eine berufliche Tätigkeit ausüben, wird dabei nur gestreift.

Was bedeutet das? Unabhängig von der Höhe der Einnahmen werden alle, die „beruflich oder gewerblich“ tätig sind, ab 1.1.2016 verpflichtet, über Einnahmen, die bar eingehen, einen Beleg auszustellen. Die Belegerteilungspflicht trifft Sie auch, wenn Sie ein sogenannter „Kleinunternehmer“ sind, das heißt, Umsätze niedriger als € 30.000 pro Jahr erzielen.

Über Bareingänge müssen Sie künftig einen Beleg ausstellen und eine Durchschrift behalten. Die Mindestanforderungen an den Beleg sind:

  • Ihr Name mit Adresse
  • Eine fortlaufende Belegnummer
  • Tag der Belegausstellung
  • Art der Leistung
  • Betrag der Barzahlung

Dies gilt für Sie in jedem Fall. Ohne Ausnahmen, ohne Einschränkungen.

Die Frage der Registrierkasse hingegen stellt sich erst, wenn Ihr Gesamtumsatz pro Jahr über € 15.000, und davon der Barumsatz mehr als € 7.500 beträgt.

Die Registrierkasse darf man sich aber nicht als monströsen Kasten vorstellen. In der Regel wird es sich um ein Programm in Kombination mit einem entsprechenden Drucker handeln.

Seien Sie aber vorsichtig mit jenen Programmen, die momentan wie Schwammerln aus dem Boden wachsen, denn derzeit erfüllen die angebotenen „Registrierkassen“ noch nicht die Anforderungen der Registrierkassenverordnung, die ab 1.1.2017 erfüllt sein müssen.

Schaffen Sie sich eine Kasse mit Upgradegarantie an. Es nützt Ihnen keine günstig erworbene Kassa im Jahr 2016, wenn das Upgrade dann mit z.B. € 1.000 fürs Jahr 2017 verrechnet wird.

Die Registrierkassenpflicht entsteht vier Monate nach erstmaligem Überschreiten der genannten Umsatzgrenzen.

Angenommen, Sie werden ab 2016 registrierkassenpflichtig, weil Sie 2015 die Umsatzgrenzen schon überschritten haben: worauf müssen Sie dann achten?

Ab 1.1.2016 muss Ihre Registrierkasse Folgendes können:

Unabhängig von den oben beschriebenen Belegangaben, muss das Datum und die Uhrzeit der Belegausstellung angegeben sein. Außerdem ist der Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen darzustellen. Zusätzlich ist ein Drucker oder eine Übermittlungseinrichtung erforderlich, weil der Empfänger einen Beleg erhalten muss.

Zur Zeit gibt es auch Anbieter, die eine entsprechende Software fürs Tablet anbieten. Konkrete Empfehlungen können aber nicht gegeben werden. Lösungen für smartphones sind uns noch nicht bekannt.

Die echten Herausforderungen kommen ab 1.1.2017, denn ab diesem Zeitpunkt muss ein zusätzlicher Manipulationsschutz eingerichtet sein:

  • Eine Kassenidentifikationsnummer = über Finanzonline gemeldetes Kennzeichen einer Registrierkasse
  • Ein maschinenlesbarer Code (QR) zur Überprüfung der Signatur

Die Signatur muss zertifiziert sein, die Zertifizierung wird voraussichtlich über monatliche Gebühren abgerechnet werden.

Sehen Sie sich an, welche Referenzen Ihr Registrierkassenanbieter hat, wie lange gibt es den Anbieter schon am Markt? Verhandeln Sie das Upgrade für 2017 jetzt schon.

ACHTUNG: Künstler, die außerhalb Ihrer „Betriebsstätte“ auftreten, gehören zur sogenannten „mobilen Gruppe“. Das bedeutet, dass die Kassensoftware nicht zum Auftrittsort mitgenommen werden muss. Erst, wenn Sie zu Ihrer „Betriebsstätte“ zurückkehren, müssen die einzelnen bar eingenommenen Beträge in die Registrierkasse eingegeben werden. Es besteht jedoch weiterhin die Belegerteilungspflicht für die am Auftrittsort empfangenen oder in Rechnung gestellten Beträge.

Es sind derzeit noch einige Fragen offen, die noch nicht zufriedenstellend vom Finanzministerium geklärt sind. Was ist als „Betriebsstätte“ bei einem Künstler auf Tour zu sehen? Das Hotelzimmer, der Wohnwagen, die Räumlichkeiten nach Rückkehr von der gesamten Tour? Wann müssen bar erhaltenen Honorare in die Registrierkasse eingegeben werden?

Im Erlass zur Registrierkassenpflicht wird Folgendes festgehalten: „Die Nacherfassung der Belege kann, wenn etwa nur mobile Leistungen erbracht werden, und keine Betriebsstätte vorliegt, auch am Wohnort (Wohnung) des Unternehmens erfolgen.“ Dies würde dafür sprechen, dass mobile Berufe ihre Barumsätze erst nach Abschluss einer Tour in die Registrierkasse eingeben müssen.

Was ist bei gemeinnützigen Vereinen zu beachten? Für gemeinnützige Vereine besteht in Ausübung des unmittelbaren Vereinszweckes weder Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- noch Registrierkassenpflicht (laut Erlass des BMF). Ein gemeinnütziger Verein, der Konzerte veranstaltet, ist mit seinen Eintrittsgeldern, Programmverkäufen, Garderobenerlösen, etc. nicht registrierkassenpflichtig. Falls die Gründung eines Vereines für Sie ein Thema sein könnte, melden Sie sich bitte bei uns.

Artikel von:
Steirer, Mika & Comp.
Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
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