Synchronisationsrecht: „Im Fernsehen spielen sie meinen Song!“

Welche Rechte muss man eigentlich lizenzieren, wenn man in seinem Film Musik verwenden will? Oder umgekehrt: Wann kann sich der Urheber eines Musikstückes gegen dessen Verwendung in einem Film wehren bzw. wann ist die Verwendung kostenpflichtig? Eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten und größten Probleme zum Thema Synchronisationsrecht.

Grundsätzliches

Das Synchronisationsrecht (auch Filmherstellungsrecht oder kurz Sync-Right genannt) ist das Recht auf Verbindung von Werken der Musik mit Werken der Filmkunst oder anderen Werkgattungen. Und die Rechtslage ist so einfach wie unangenehm für den Filmproduzenten: Der Filmproduzent muss nämlich schon bei der Herstellung der Werkverbindung um Erlaubnis fragen. Das heißt, er darf die Verbindung nicht herstellen, wenn er dafür nicht die Genehmigung des Musikurhebers eingeholt hat. Genau genommen braucht der Filmproduzent zwar die Genehmigung erst für die Veröffentlichung, er wird aber im Allgemeinen gut daran tun, sie schon vor Herstellung der Verbindung einzuholen, um das Risiko zu vermeiden, dass ihm die Veröffentlichung eines (unter Mühe und Arbeitsaufwand hergestellten Werkes) nachträglich untersagt wird.

Nicht intendierte Veröffentlichung

Aus der Praxis sind auch zahlreiche Fälle bekannt, in denen der Filmhersteller die Öffentlichkeit unterschätzt bzw. unerwartet eine Öffentlichkeit erzielt, mit der er so nicht gerechnet hat.

Beispiel: Jemand produziert ein Video, um an einem Kunstwettbewerb teilzunehmen. Der Jury gefällt das Video so gut, dass sie damit Werbung für den eigenen Wettbewerb macht, indem sie Teile davon in einem Werbe-Spot ausstrahlt. Der Filmhersteller hat zwar einige unbedenkliche Techno-Tracks verwendet, für deren Verwendung er die Zustimmung auch nachträglich leicht bekommen würde, er hat aber auch ein Stück von Miles Davis, und noch prominenter ein Bruce Springsteen-Sample benutzt.
Hier kommt es darauf an, wozu er Veranstalter berechtigt ist. Falls er vertraglich gar nicht dazu berechtigt war, das Material zu veröffentlichen, kann sich der Filmurheber bei ihm regressieren.
Nichtsdestotrotz wird allerdings jeder Urheber, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, zunächst den Filmhersteller in Anspruch nehmen. D.h. wie genau der Vertrag auch aussieht, geklagt wird zunächst einmal der Filmhersteller – eine Konsequenz, mit der man nicht unbedingt rechnet, wenn man an einem Wettbewerb teilnimmt.

Wie wird lizenziert?

1. Das Synchronisationsrecht wird individuell lizenziert. Das bedeutet, dass der Filmproduzent direkt bei Urheber oder Verlag (wenn der Urheber sein Recht an einen solchen abgetreten hat) um Erlaubnis fragen muss. Dafür gibt es keine Tarife. Urheber oder Verlag können daher fordern, was sie für gut und richtig halten oder die Verwendung unter bestimmten Umständen überhaupt untersagen (siehe dazu gleich unten).

2. Davon zu unterscheiden ist die Auswertung des fertigen Films. Die öffentliche Aufführung (in Kinos) wird kollektiv über die AKM lizenziert. Dafür gibt es konkrete Tarife.

3. Zusätzlich braucht der Filmproduzent auch noch die Erlaubnis des Labels, wenn es sich bei der verwendeten Aufnahme um eine konkrete, auf einem bestimmten Tonträger erschienene handelt.

Beispiel: Will ein Fernsehsender seine neue Serie etwa mit Kreiskys „Vandalen“ als Titelmusik Versehen, braucht er: 1) Die Synchronisationserlaubnis der Band oder des Verlages, wenn sie bei einem solchen unter Vertrag sind und das Synchronisationsrecht von diesem wahrgenommen wird. Der Betrag ist frei verhandelbar.
2) Die Erlaubnis vom Label, in diesem Falle des Wiener Labels Wohnzimmer Records. Ebenfalls frei verhandelbar. Beide Rechte können natürlich auch gratis eingeräumt werden.
3) Eine Werknutzungsbewilligung der Austro Mechana (für den Vervielfältigungsvorgang der Synchronisation).
4) Einen Vertrag mit der AKM und der LSG, die über die Ausstrahlungen informiert werden und die entsprechenden Tantiemen dann regelmäßig an den/die Urheber ausschütten.

Das bedeutet:

  • Aus der Sicht des Urhebers, dass er doppelt verdienen kann: Einmal durch den individuellen Vertrag mit dem Filmhersteller. Und das zweite Mal dann über die Tantiemenabrechnung der AKM, wobei es hier freilich darauf ankommt, wann, wie lange und wie oft der Titel im Fernsehen/in den Kinos ausgestrahlt wurde.
  • Aus der Sicht des Filmherstellers, dass die Verwertungsgesellschaft die Erlaubnis für die Synchronisation nicht erteilen kann. Ein existierender Rahmenvertrag zwischen Fernsehsender und AKM oder austro mechana etwa bedeutet daher noch lange keine Befreiung vom Einholen der Erlaubnis zur Synchronisation (siehe dazu gleich unten).
  • Aus der Sicht des Kinobetreibers, dass der Betreiber eines Kinos nicht nur einen gültigen Vertrag mit dem Filmproduzenten bzw. dessen Verleih braucht, sondern auch einen Vertrag mit der AKM.

Persönliche Zustimmung

Grundsätzlich müssen Urheber oder Verlag bzw. Plattenlabel persönlich zustimmen. Ausnahmen gibt es, wenn die Musik nicht dazu dient, die durch die Bilder hervorgerufenen Emotionen zu verstärken. Denkbar ist das beispielsweise in einer Filmszene, in der im Hintergrund das Radio läuft. Umgekehrt kaum denkbar ist es, wenn die Musik dazu dient (selbst wenn sie im Hintergrund läuft), eine Bar-Szene besonders cool wirken zu lassen, sie gleichsam zu charakterisieren.
Ein weiterer Sonderfall ist der Musikfilm, d.h. die getreue Wiedergabe des Werkes mit Konzertatmosphäre. Hier ist es denkbar, dass die Verwertungsgesellschaft die Lizenz vergibt, da die Synchronisation nichts andere ist als die bloße Wiedergabe der Musik.

Die Praxis der Fernsehsender

In der Praxis setzen sich die österreichischen Fernsehsender (allen voran der ORF) leider häufig über die Erfordernisse der Rechteeinholung hinweg. Grund dafür ist die weit verbreitete (irrige) Annahme, dass die Lizenz der austro mechana für die Vervielfältigung ausreicht, der Urheber bzw. Verlag daher nicht mehr um Erlaubnis gefragt werden muss.

Daher kommt es auch nicht selten vor, dass Urheber ihre Stücke in Eigenproduktionen (meistens Serien) der Sender hören, ohne vorher jemals um Erlaubnis gefragt worden zu sein.

Die Möglichkeiten dagegen vorzugehen, reichen von der Unterlassung über die Zahlung eines angemessenen Entgelts bis hin zu Schadenersatz.

In aller Regel wird man allerdings danach trachten, eine Einigung zu erzielen, die die Verwendung finanziell abgilt und es dem Fernsehsender ermöglicht, die Musik weiter zu verwenden. An der Weiterverwendung ist der Urheber ja in aller Regel interessiert, da sie sein Werk bekannter macht und über die AKM-Abrechung zusätzliches Geld in die Kassa spielt. Genau deshalb, weil man sich vorher per Vergleich geeinigt hat, sind auch praktisch keine Fälle bekannt, in denen ein Fensehsender durch rechtskräftiges Urteil zur Zahlung verpflichtet wurde.

Ein Schauprozess mit daraus resultierender Grundsatzentscheidung gegen den ORF oder andere Sender könnte aber, obwohl aus juristischer Sicht vielleicht wünschenswert, aus Sicht der Musikurheber auch unangenehme Folgen zeitigen. Der Sender wird sich fortan hüten, Musik des klagenden Urhebers zu spielen. Oder schlimmer noch: Der oder die Sender könnten sich dazu entschließen, überhaupt keine AKM-pflichtige Musik mehr zu spielen. Damit wäre weder der Qualität der Sendungen noch den Musikern gedient.

Die Gesamtsituation ist daher unbefriedigend: Der ORF und andere Sender agieren, als gäbe es keine Verpflichtung zur Rechteeinholung. Und die Urheber sind darauf angewiesen, Ohren und Augen offen zu halten, um überhaupt auf eine (widerrechtliche) Ausstrahlung aufmerksam zu werden.

Die Kehrseite der Medaille freilich ist, dass es für den verantwortlichen Redakteur einer Sendung oft gar nicht bewältigbar ist, die Rechte aller gespielten Musikstücke einzuholen. Bei mehreren gespielten Titeln sind dabei nicht selten zwischen zehn und zwanzig verschiedene Genehmigungen von Urhebern, Labels und VerwGes. nötig.

Die Zeit ist daher mehr als reif für eine Regelung, die den Fernsehsendern den Umgang mit musikalischem Material erleichtert und gleichzeitig die Musikurheber rechtlich schützt.

Persönlichkeitsrechtliche Untersagung

Vom Urheberrecht ist das Persönlichkeitsrecht zu unterscheiden. Ein persönlichkeitsrechtliches Vorgehen gegen die Verwendung eines Musikstückes ist dann vorstellbar, wenn das Musikstück in einem Kontext erklingt, in dem der Urheber sein Musikstück keineswegs hören möchte.

Beispiele: Wird „I am from Austria“ etwa bei einer Wahlkampfveranstaltung der FPÖ mehrfach von Band gespielt, kann Urheber Reinhard Fendrich, sofern der Veranstalter AKM-Abgaben zahlt, zwar nicht urheberrechtlich gegen die Aufführung seines Werkes vorgehen, persönlichkeitsrechtlich ist die Geltendmachung eines Anspruchs aber durchaus denkbar. Immerhin wird dem Titel eine Intention (Abgrenzung gegen Migrationshintergrund) unterstellt, die dem Urheber ferne lag.
Auch haben sich Carl Orffs Erben erfolgreich gegen das Einspielen des Stückes „Oh Fortuna“ aus der Carmina Burana beim Einmarsch eines Boxers in den Ring gewehrt. Das Gericht stellte damals fest, dass der Musik dadurch ein martialischer Charakter  zugeschrieben werde. Die Erben hätten zu einer solchen Verwendung zustimmen müssen.

Grenzfälle sind denkbar. Dass eine Serie wie „Bauer sucht Frau“ vielleicht nicht die gewünschte Umgebung für eine auf Image bedachte Indie-Band ist, steht außer Frage. Aber wird dadurch das Persönlichkeitsrecht des Urhebers verletzt? Ein pauschales Urteil darüber scheint kaum möglich. Man wird nicht umhin können, von Fall zu Fall zu prüfen, wie intensiv und signifikant der Titel in welchem Umfeld genutzt wurde.

Entgeltanspruch

  • Was man für die Verwendung seiner Musik in Film und Fernsehen bekommt, ist sehr verschieden. Indikatoren für die Höhe des Entgelts sind
  • Größe der Produktion
  • Intensität der Nutzung (nur ein par Sekunden bis hin zum Abspielen des Titels in voller Länge bzw. der Verwendung als charakterisierenden Titelsong)
  • Reichweite

Youtube

Sehr aktuell ist die nach langer Auseinandersetzung erzielte Einigung zwischen Youtube und der AKM/Austro Mechana, was die Sendung von Musikwerken ihrer Mitglieder anbelangt. Mitglieder der AKM/Aume, deren Titel ausgestrahlt werden, haben daher ab sofort Anspruch auf Entgelt, das aus den Werbeeinnahmen bestritten wird.

Markus Deisenberger

Foto: They Shoot Music