Urheberrecht

Wissenswertes zum Themenbereich Urheberrecht: Copyright, Musikrechte, Rechtliche Grundlagen, Urheber vs. Interpret, Coverversion, Remix & Sampling. Was versteht man unter dem Urheberrecht? Wer gilt als Urheberin oder Urheber? Welche Rechte haben Urheber:innen? Wann darf man ein Lied covern? Was versteht man unter einer Bearbeitung? Was ist der Unterschied zwischen Cover, Bearbeitung Remix und Sampling? Ist Sampling erlaubt? Wenn nach Durchsicht noch Fragen offen bleiben, beantworten wir diese gerne persönlich.

Download: COPY:RIGHT – Urheberrecht für junge Musikerinnen und Musiker (PDF)
Diese Broschüre bietet Musikschaffenden einen Einstieg in das Thema Urheberrecht und geht mehr ins Detail als der folgende Text. Sie wurde von wienXtra-Jugendinfo in Kooperation mit mica – music austria erarbeitet.

Das Werk und die Schutzdauer

Jeder der Musik macht oder auch nur nutzt sollte unbedingt über ein paar rechtliche Grundkenntnisse verfügen, damit er weiß, wofür er um Erlaubnis gefragt werden muss bzw. selbst fragen muss und wofür nicht, und um zu verstehen, wie man mit Musik auch Geld verdienen kann.

Steht am Anfang der Bibel das Wort, so steht analog dazu am Anfang des Urheberrechts das Werk. Ein Werk im Sinne des Urheberrechts kann eines der bildenden Kunst, des Films, der Literatur oder eben der Musik sein. Wir behandeln hier jetzt also „Werke der Tonkunst“, das sind Tonfolgen, die eine „geistig eigentümliche Schöpfung“ darstellen und „Werke der Literatur“, also die Texte zu den Musikstücken.

Wie lange gilt das Urheberrecht?

  • Werke sind bis 70 Jahre nach dem Tod der bzw. des (letzten lebenden) Urheberin bzw. des Urhebers geschützt.
  • Aufnahmen sind 50 Jahre ab dem Zeitpunkt der Aufnahme geschützt. Wird jedoch eine Aufnahme innerhalb dieser 50 Jahre veröffentlicht, dann läuft der Schutz bis 70 Jahre nach der Veröffentlichung.

Nach diesen Fristen sind die Werke und Aufnahmen frei und jeder darf damit machen, was er möchte.

Wer ist Urheberin bzw. Urheber?

Diejenigen, die ein Werk erschaffen, sind die Urheberinnen und Urheber, also Komponistinnen und Komponisten sowie Textautorinnen und Textautoren. Ein Werk ist bereits ab dem Zeitpunkt der Schöpfung – wir bleiben in Bibelnähe – geschützt, also etwa mit dem ersten Spielen, Aufnehmen oder Notieren des Werks. Sich ein Werk nur auszudenken und es nicht nach außen zu tragen, reicht also nicht aus. Es bedarf keinerlei Anmeldung bei einer offiziellen Stelle, um ein Werk urheberrechtlich zu schützen.

Wenn mehrere Personen ein Werk gemeinsam erschaffen, sind sie alle Miturheberinnen und Miturheber und haben die gleichen Rechte am gemeinsam geschaffenen Werk. Auch bei Bearbeitungen und Arrangements kann ein Urheberrecht entstehen.

Tipp: Digitale Beweissicherung: Seit November 2019 können Urheberinnen und Urheber ihre Werke über das Blockchain-Datenzertifizierungsservice der WKÖ (Wirtschaftskammer Österreich) kostenlos mit einem Zeitstempel versehen. Der Service ist auch für Personen nutzbar, die nicht Mitglied der WKÖ sind.

Sind in einer Band automatisch alle Mitglieder Miturheber:innen?

Nein. Beispiel Beatles. Bei den meisten Beatles-Songs steht in den Urheberangaben Lennon/McCartney. George Harrison und Ringo Starr waren zwar Bandmitglieder und haben an den Aufnahmen der Songs mitgewirkt, diese aber nicht geschrieben. Es geht also um den Entstehungsprozess des Werks. Wenn ein Bandmitglied seiner Band einen fertigen Song präsentiert, den sie später gemeinsam einspielen, ergibt sich für die anderen Bandmitglieder dadurch noch keine Urheberschaft.

Rechte von Urheber:innen und Interpret:innen

Welche Rechte haben Urheber:innen?

Persönlichkeitsrechte
Urheberpersönlichkeitsrechte schützen die „geistigen Interessen“ an einem Werk. So können die Urheberinnen und Urheber z. B. den Titel ihrer Werke bestimmen oder sich dagegen wehren, dass ihr Werk in einer Form verändert wird, die sie nicht wollen. Es darf also nicht jeder x-beliebige Politiker einen launigen Rap zu einer Komposition veröffentlichen. Persönlichkeitsrechte können in Österreich (im Gegensatz z. B. zu den USA) nicht übertragen oder verkauft werden. Eine Ausnahme bietet nur die Möglichkeit von Miturheber:innen, zu Gunsten anderer Miturheber:innen auf ihre Urheberschaft zu verzichten.

Verwertungsrechte
wiederum ermöglichen den Urheber:innen mit ihren Werken Geld zu verdienen.

Es gibt fünf Verwertungsarten:

  • Sendung (z.B. Radio/TV, etc.)
  • Öffentliche Aufführung (z.B. Konzert und Abspielen von Tonträgern)
  • Öffentliche Zurverfügungstellung (z.B. Streaming & Download im Internet, etc.)
  • Vervielfältigung (z.B. Aufnahme und Kopieren von Tonträgern)
  • Verbreitung (z.B. Weitergabe eines Tonträgers zum Verkauf, aber auch Verschenken, Vermieten etc.)

Will jemand ein Werk auf eine dieser Arten nutzen, so braucht er dafür die Zustimmung des/der Urheber:in.
Oftmals haben diese die Verwertungsrechte zur treuhändischen Wahrnehmung an Verwertungsgesellschaften übertragen, die in dem Fall für die Nutzung Geld verlangen, welches an die Urheberinnen ausgezahlt wird.
Eine ganz wesentliche Unterscheidung ist nun die zwischen Urheber:innen und Interpret:innen. Wir wissen bereits, dass Urheberinnen die Komponist:innen und Textautor:innen eines Werkes sind. Interpretinnen sind ausübende Künstlerinnen, die ein Werk aufführen oder vortragen.

Welche Rechte haben Interpret:innen?

Interpret:innen haben keine Rechte am Werk, welches sie aufführen oder einspielen. Aber sie haben ein so genanntes Leistungsschutzrecht an der konkreten Darbietung des Werks und somit auch Rechte an der Aufnahme, an der sie mitwirken. Wird eine Aufnahme gesendet, haben sie ein Recht auf angemessene Vergütung. Zu Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Zurverfügungstellung müssen sie ihre Zustimmung geben.
Auch die Produzent:innen und Labels haben Leistungsschutzrechte an den Aufnahmen, für die sie das wirtschaftliche Risiko tragen, wie auch Rundfunkunternehmen und Veranstalter.

Urheber:in vs. Interpret:in / Komposition vs. Aufnahme

Nun sind Musikschaffende häufig Urheber:innen und Interpret:innen gleichzeitig, ohne dass es ihnen bewusst ist. Deswegen erscheint ihnen auch eine Unterscheidung oftmals unerheblich zu sein. Mit dieser Einstellung werden sie allerdings leider auch allzu leicht bei Vertragsverhandlungen über den Tisch gezogen, wenn es darum geht für Rechteübertragungen entsprechende Gegenleistungen zu verhandeln. Ein nicht unerheblicher Teil der Einnahmen von Musikschaffenden kommt nämlich aus der Verwertung ihrer Werke, oftmals mehr als aus der Verwertung von Aufnahmen.

Wenn z. B. ein Song für eine Werbung oder einen Film verwendet werden soll, müssen sowohl die Rechteinhaber:innen an der Aufnahme, wie auch die Rechteinhaber:innen an den Werken zustimmen und können in der Regel die gleichen Vergütungen dafür verhandeln.

Wenn ich also etwa einem Label mit den Rechten an einer Aufnahme auch gleichzeitig in einem Verlagsdeal die Rechte an dem der Aufnahme zugrunde liegenden Werk übertrage, würde ich in dem Fall auf 50% der möglichen Einnahmen verzichten. Das soll jetzt nicht heißen, dass es nicht sinnvoll sein kann, mit einem Label auch einen Verlagsdeal zu machen, aber es sollte unbedingt auch eine entsprechende Gegenleistung dafür geboten werden.

Coverversion

Eine Coverversion liegt dann vor, wenn ein bereits veröffentlichtes Werk ohne große Änderungen im Stil oder der Instrumentation nachgespielt wird. Spiele ich also eine Metal-Nummer in einer Reggae-Version ein, wird das nicht als Coverversion durchgehen. Es ist aber z.B. kein Problem, wenn ein Sänger eine Nummer nicht 1:1 interpretieren kann oder will, einen geringen künstlerischen Freiraum gibt es da. Und mit Sicherheit auch eine große Grauzone, wo noch eine Coverversion vorliegt und wo es sich schon um eine Bearbeitung handelt.

Will man eine Coverversion veröffentlichen, sind die Komponist:innen und Texter:innen zu fragen, ob sie ihre Einwilligung dazu erteilen. Sind die Komponist:innen und Texter:innen Mitglied bei einer Verwertungsgesellschaft, kann sich die Interpret:in diese Einwilligung dort kaufen. Diese sogenannte „Zwangslizenz“ soll eine Monopolisierung von Werken verhindern. Da die meisten kommerziell relevanten Komponist:innen Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sind, heißt das in der Regel, dass das Label, welches die neue Version veröffentlichen möchte, den Tarif der Verwertungsgesellschaft für die Nutzung, beispielsweise die CD-Pressung (Vervielfältigungsrecht), bezahlt. Auch wenn man ein Werk als Coverversion öffentlich oder im Radio spielen möchte, genügt dafür die Lizenz der Verwertungsgesellschaften.

Um es ganz anschaulich zu machen: Nehmen wir einen Song her, den wohl jeder kennt, z. B. „Tainted Love“. Geschrieben wurde der 1964 von dem Songwriter und Produzenten Ed Cobb für die Sängerin Gloria Jones (diese Frau ist für die Popgeschichte mehrfach von Bedeutung, hat sie doch den Wagen gefahren, in dem ihr Lebensgefährte Marc Bolan (T-Rex) tödlich verunglückt ist), die ihn als B-Seite einer 7“ veröffentlichte. Welchen Unterschied macht es nun für eine Firma, die Rechte an der Komposition zu haben, oder die Rechte an dieser Aufnahme? Jedes Mal wenn die Nummer später in der Coverversion von Soft Cell, Marilyn Manson oder gar von Coil oder den Scorpions im Radio gespielt wird oder als Tonträger verkauft wird oder von irgendeinem Interpreten live aufgeführt wird, bekommt der Rechteinhaber von Komposition und Text Geld dafür. Derjenige, der die Rechte an der Aufnahme von Gloria Jones hat, verdient nur dann etwas, wenn ihre Version im Radio läuft oder verkauft wird. Klar hat sich diese Version im Laufe der Jahre mit Hilfe der bekannteren Coverversionen besser verkauft, aber das große Geld war damit nicht zu machen.

Bearbeitung, Remix, Sampling

Bearbeitung
Eine Bearbeitung ist eine Veränderung eines bestehenden Werks, bei dem eine „persönliche geistige Schöpfung“ des Bearbeiters vorliegt, die Originalkomposition aber noch erkennbar ist. Für den Bearbeiter des Werks entsteht ein „Bearbeitungsurheberrecht“, seine Bearbeitung ist also auch urheberrechtlich geschützt.

Im Unterschied dazu ist etwa eine Kürzung eines Werkes eine Werkänderung, aus der kein Urheberrecht resultiert. Auch eine Interpretation, deren Freiheiten über eine Coverversion hinausgehen, bei der aber keine persönliche geistige Schöpfung gegeben ist, gilt als Werkänderung. Für all diese Arten der Umgestaltung muss man die Urheber:in (in vielen Fällen vertreten durch einen Verlag) um Erlaubnis fragen, sobald man das veränderte Werk in einer der Urheber:in vorbehaltenen Art verwerten möchte (siehe oben Verwertungsrechte). In der Praxis erteilen Verlage die Genehmigung für eine Bearbeitung, oftmals nur unter der Bedingung, dass die Bearbeiter:in zu Gunsten der Original-Urheber:in auf die Tantiemen verzichtet, die eigentlich für ihn vorgesehen wären. Das ist zwar unschön, aber rechtlich korrekt; sie könnten es ja auch gänzlich verbieten.

Remix
Bei einem Remix wird nicht nur ein bestehendes Werk bearbeitet, sondern auch noch eine Aufnahme verändert. Für beides braucht es die Genehmigung der Rechteinhaber:innen (Urheber:innen, Interpret:innen bzw. deren Verlage und Label), wenn man den Remix verwerten will. In der Regel werden Remixes von Labels in Auftrag gegeben und die Remixer erhalten eine einmalige Vergütung und keine Beteiligung an den Tantiemen. Wenn allerdings die Remixer:in bekannter ist als die Original-Interpret:innen, dann stellt sich das beinahe umgekehrt dar. Es geht also bei solchen Verhandlungen auch immer um Macht und Marktwert.

Sampling
Für die Verwendung von Samples muss man immer die Rechteinhaber:innen der Aufnahme um Erlaubnis fragen, ganz egal wie lange das Sample ist. Ob auch die Rechte der Urheber:innen betroffen sind, hängt davon ab, wie groß der Wiedererkennungswert des verwendeten Werkteils ist. Möchte man also etwa einen einzelnen Klavierton sampeln, wird das nicht in die Rechte der Komponist:innen des Werks eingreifen, aber schon bei einem ganz kurzen Vocal-Sample mit hohem Wiedererkennungswert kann das der Fall sein, vor allem wenn dieses Sample ein prägendes Gestaltungselement des neuen Songs ist.

Weiterführende Informationen
Wer sich noch intensiver mit dem Thema Urheberrecht auseinandersetzten möchte, dem kann man ganz ausdrücklich das Buch Musik-Urheberrecht für Komponisten, Musiker, Produzenten und Musiknutzer von Paul Fischer nahelegen. Es bezieht sich auf die Situation in Österreich, ist sehr informativ, anschaulich erklärt und in der 4. Auflage erhältlich.