Fördergeber: Das Land Steiermark
Basis für die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark im Bereich Kunst und Kultur sind das
Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 (KuKuFöG 2005) in der geltenden Fassung sowie die seit 5. März 2026 gültige
Kultur- und Kunstförderungsrichtlinie des Landes Steiermark. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Kultur- und Kunstförderungen.
Im Mittelpunkt der Kultur- und Kunstförderung steht die verbindliche Verpflichtung, die verfügbaren Förderungsmittel gerecht, nachvollziehbar und transparent zu vergeben und die Förderungsverfahren mit höchster Zuverlässigkeit und Verantwortung durchzuführen.
Die ab 5. März 2026 gültige neue
Kultur- und Kunstförderungsrichtlinie ändert Teilaspekte des Förderungsablaufs. Hier Fragen und Antworten zur Richtlinie.
welche vorhaben sind förderungswürdig?
Ein Vorhaben ist förderungswürdig, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn das Vorhaben das Gemeinwohl oder das Ansehen des Landes Steiermark sichert oder steigert bzw. zum kulturellen Fortschritt beiträgt.
Was wird gefördert?
Das Kulturressort des Landes Steiermark fördert die Konzeption, Entwicklung, Produktion und Umsetzung unterschiedlichster kultureller und künstlerischer Vorhaben. Diese sollen gesellschaftliches Interesse wecken und für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Dabei ist ein konkreter Bezug zur Steiermark oder zum steirischen Kunst- und Kulturleben Voraussetzung.
Die Förderungsbereiche sind gesetzlich festgelegt:
- Bildende Kunst, Neue Medien und Architektur
- Darstellende Kunst
- Film
- Literatur
- Musik, Musiktheater und Klangkunst
Zusätzlich zu den Förderungen in den definierten Förderungsbereichen findet auch die Vernetzung dieser Bereiche Berücksichtigung. Dies erfolgt im Rahmen eines interdisziplinären, spartenübergreifenden Förderungsansatzes, der die Zusammenarbeit und wechselseitige Ergänzung der einzelnen Förderungsbereiche zum Ziel hat.
welche kosten sind förderungswürdig?
Förderungsfähige Kosten umfassen Aufwendungen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Umsetzung eines geförderten Vorhabens stehen und gemäß den jeweils geltenden Förderungsbedingungen als solche anerkannt werden. Der Nachweis dieser Kosten erfolgt durch entsprechende Belege, Zahlungsnachweise sowie Jahreslohnkonten.
Sie umfassen:
- Personalkosten (Löhne und Gehälter)
- Mieten (Betriebsstätte / Veranstaltungsort) und Betriebskosten
- Gagen und Honorare
- Gebühren für die Anmietung von Technik, Raumausstattung, Projekt-Equipment
- Druck- bzw. Herstellungskosten (ausgeschlossen davon sind Kosten für Werbung)
Abweichungen von den aufgeführten Positionen können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Förderungsgebers berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind zusätzliche förderungsfähige bzw. ausgenommene Kosten in den jeweiligen fachspezifischen Förderungsbedingungen geregelt.
welche förderungsarten gibt es?
Folgende Förderungsarten stehen zur Verfügung:
- Basisförderung (Finanzierung von Kosten des laufenden Betriebs, wie Personal-, Büro- und Betriebskosten),
- Projektförderung (für zeitlich befristete Vorhaben; ein Projektförderungsansuchen kann mehrere Vorhaben umfassen),
- Kombinationen aus Basis- und Projektförderung (Einjährige Förderungsvereinbarungen und Mehrjährige Förderungsvereinbarungen)
- Kunstankäufe, Stipendien und Preise.
Darüber hinaus werden zudem besondere, fachspezifische Förderungsprogramme und Förderungsinitiativen angeboten, die gezielt auf konkrete thematische oder strukturelle Schwerpunkte im Kultur- und Kunstbereich ausgerichtet sind. Hier kommen besondere Kriterien zum Tragen.
Mehr dazu in der
Kultur- und Kunstförderungsrichtlinie.
Wer kann Förderungen beantragen?
Förderungen können von natürlichen Personen (zB Künstlerinnen und Künstler) oder juristischen Personen (zB Vereine, GmbHs, etc.) beantragt werden.
Wie wird der Förderungsantrag gestellt?
Förderungsanträge können ausschließlich schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Online-Formular gestellt werden.
Wann muss ich meinen Förderungsantrag stellen?
Für jede Förderungsmaßnahme bzw. jedes Förderungsprogramm werden Einreichfristen veröffentlicht. Die Einreichung hat vor Beginn des Projekts zu erfolgen.
- Mehrjährige Förderungsvereinbarungen
– Einreichtermin: Gesonderte Ausschreibung alle drei Jahre
– keine weiteren Anträge möglich - Einjährige Förderungsvereinbarung (für das nächste Kalenderjahr)
– Einreichtermin: einmal im Jahr für das nächste Kalenderjahr
– keine weiteren Anträge möglich - Projektförderung über € 8.000,00
– Zwei Einreichtermine pro Jahr
– maximaler Projektzeitraum pro Antrag: 9 Monate
– Die Einreichtermine sind nach der zeitlichen Schwerpunktsetzung des Projekts zu wählen. - Projektförderung bis € 8.000,00
– Zwei Einreichtermine pro Jahr
– maximaler Projektzeitraum insgesamt: 12 Monate
Mehr dazu im Menüpunkt
“Ausschreibungen und Einreichtermine” sowie in der
Kultur- und Kunstförderungsrichtlinie.
Weiterführende Informationen
- Kultur- und Kunstförderungen
- Förderungen im Bereich Volkskultur
- Ansuchen: Allgemeine Kunst- und Kulturförderung (Online Formular)
- Hinweise zum Verfahren/Formular
- Hinweise zur Antragstellung und Fördervergabe
- Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005
Kontakt
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
Ansprechperson: Mag. Martin Titz
Landhausgasse 7
8010 Graz
Tel: +43 316 877 3137
E-mail: martin.titz@stmk.gv.at
Website: Kulturportal des Landes Steiermark
Website: Kultur- und Kunstförderungen
Fördergeber: Die Stadt Graz
Förderungen Musik
Ernste Musik, Neue Musik, Musiktheater
Als vorrangige Ziele des Fachbeirates Ernste Musik, Neue Musik wurden definiert:
Graz-Bezug, Qualität, Vielfaltsicherung, Professionalität, Innovationsfähigkeit und Gegenwartsbezug, Kontinuität und Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit, Stimmigkeit im Kulturgefüge der Stadt, Potential zur überregionalen Vernetzung, Drittmittelfinanzierung (Bund, Land, SponsorInnen).
Die Bewertung in der jeweiligen Fachbeiratssitzung erfolgt entlang folgenden Kriterien:
- Originalität, Besonderheit, Innovation
- Professionalität
- Qualitätsanspruch und Einlösung
- Potential zur (über-)regionalen Vernetzung
- Qualitative und quantitative Medienresonanz
- Kommunikations- und Vermittlungskonzept
- Kostenbewusstsein
- Publikumsresonanz
- Nachhaltigkeit, Kontinuität (wird bei Einzelprojekten nicht bewertet)
- Drittmittelfinanzierung
- Nach Bewertung der künstlerischen Qualität wird die Geschlechterausgewogenheit nach Möglichkeit berücksichtigt
Für Details siehe:
Geschäftsordnung für den Grazer Fachbeirat Ernste Musik, Neue Musik (PDF)
Populäre Musik und Jazz
Als vorrangige Ziele des Fachbeirates Populäre Musik, Jazz wurden definiert:
Graz-Bezug, Qualität, Vielfaltsicherung, Professionalität, Innovationsfähigkeit, Gegenwartsbezug und Offenheit, Kontinuität und Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit, Stimmigkeit im Kulturgefüge der Stadt, Potential zur überregionalen Vernetzung, Drittmittelfinanzierung (Bund, Land, SponsorInnen), interdisziplinärer und konzeptioneller Ansatz.
Die Bewertung in der jeweiligen Fachbeiratssitzung erfolgt entlang folgenden Kriterien:
1. Originalität, Besonderheit, Innovation
2. Professionalität und Qualitätsanspruch
3. Konzept und Umsetzung
4. Potential zur (über-)regionalen Vernetzung
5. Qualitative und quantitative Publikums-/Szenenresonanz
6. Kommunikations- und Vermittlungskonzept
7. Kostenbewusstsein
8. Nachhaltigkeit, Kontinuität (wird bei Einzelprojekten nicht bewertet)
9. Drittmittelfinanzierung
10. Nach Bewertung der künstlerischen Qualität wird die Geschlechterausgewogenheit nach Möglichkeit berücksichtigt
Für Details siehe:
Geschäftsordnung für den Grazer Fachbeirat Populäre Musik (PDF)
Weiterführende Informationen
- Förderungen Allgemein
- Förderungsantrag
- Förderungen: Ernste Musik, Neue Musik, Musiktheater
- Förderungen: Populäre Musik und Jazz
- Förderungsrichtlinie Landeshauptstadt Graz
Kontakt
Kulturamt der Stadt Graz
Stigergasse 2 (Mariahilfer Platz), 2. Stock
8012 Graz
Tel: +43 316 872 4907
Fax: +43 316 872 4909
E-Mail: kulturamt@stadt.graz.at
Website: Förderungen
Letzte Aktualisierung: 28.05.2026