URHEBERRECHT versus COPYRIGHT

Urheberrecht ist aber nicht gleich Copyright. Obwohl beide Begriffe aus dem Bereich des „Intellectual Property“ (kurz: IP), dem geistigen Eigentum, stammen. Gerade in der Musikbranche wird zwischen dem englischen Wort Copyright und dem österreichischen Urheberrecht häufig nicht unterschieden, was regelmäßig schwierige Interpretationsfragen aufwirft. Denn das Wort Copyright stammt aus dem angelsächsischen Recht und ist der österreichischen Rechtsordnung und vor allem auch dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) fremd.

In der rechtlichen Praxis führt das immer wieder zu Problemen bei der Auslegung – wenn Copy-right als Synonym für das Urheberrecht verwendet wird und in Folge der Vertragszweck und der wahre Wille der Parteien ermittelt werden muss. Was viele nicht wissen: Das angelsächsische und das kontinentaleuropäische Urheberrecht beruhen auf verschiedenen Grundsätzen, was sich auch auf die Vertragsgestaltung auswirken kann.

In Österreich sind Urheber, also die Schöpfer eines Werkes (Fotos, Filme, Bücher, Musikstücke) gemäß § 10 UrhG geschützt. Urheber haben hierzulande das ausschließliche Recht, das von ihnen geschaffene Werk zu verwerten – sie können es vervielfältigen, verbreiten, öffentlich vorführen und bearbeiten. Man spricht diesbezüglich von den gesetzlichen Verwertungsrechten.

Ein Werk als geistiger und kreativer Ausdruck des Urhebers ist nach nationaler Auffassung un-trennbar mit der Person verbunden, Urheber können daher auf ihre Rechte nie zur Gänze ver-zichten. Das Urheberrecht ist in Österreich unübertragbar, es kann nur vererbt werden. Urheber bleiben daher ein Leben lang Urheber. Sie können aber anderen Personen gestatten, das Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Der Umfang dieser Rechteeinräumung kann nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich oder territorial beschränkt werden. Wird das Nutzungsrecht einem Lizenznehmer exklusiv eingeräumt, spricht man von einem Werknutzungsrecht.

Im anglo-amerikanischen Urheberrecht, dem Copyright, ist das grundlegend anders: Hier wird nicht zwischen Schöpfer und Inhaber von Nutzungsrechten unterschieden. Während das Urhe-berrecht in Österreich und teils auch in der EU die Rechte des Erfinders bzw Schöpfers eines Werkes schützt, wurde das angloamerikanische Copyright aus ökonomischen Gründen zum Schutz der Auftraggeber (Verlage, Filmstudios und Musikproduzenten) erlassen – es verfolgt daher wirtschaftliche Interessen und gilt als „Verwerterrecht“. Ein wesentliches Prinzip des Co-pyrights ist es, dass Künstler sämtliche Rechte an ihren Werken abtreten können.

Anders als in Österreich, wo der Urheber immer nur eine natürliche Person, also ein Mensch sein kann, gibt es im anglo-amerikanischen Recht auch juristische Personen, die Copyright-Inhaber sind. Unter Copyright ist in der Regel auch ein Bearbeitungsrecht zu verstehen. Werden hingegen Lizenzrechte in Österreich übertragen, muss das Bearbeitungsrecht im Lizenzvertrag ausdrück-lich erwähnt sein. Im Zweifel verbleibt es beim Urheber und wird nicht übertragen. Wer also hierzulande ein „Copyright“ einräumt, überträgt womöglich mehr Rechte als ihm lieb ist. Vorsicht ist daher bei der Formulierung von Lizenzverträgen geboten.

Bild Stephan Kliemstein
Bild Stephan Kliemstein (c) Zumtobel Kronberger

Was den Copyright-Vermerk „©“ betrifft, so ist dieser weder nach dem angelsächsischen noch nach dem österreichischen Recht verpflichtend. Urheberrechte entstehen automatisch, sobald bestimmte Kriterien erfüllt sind: Bei dem geschaffenen Werk muss es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handeln, sie muss ausreichend individuell und originell sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das Werk bereits von Gesetzes wegen geschützt – ohne dass es hierfür einer gesonderten Registrierung bedarf. Auch ein Copyright-Hinweis ist für die Schutzerlangung nicht erforderlich.

In den USA war das lange Zeit anders. Um Schutz zu genießen, musste man dort das Werk – ähn-lich wie eine Marke oder ein Patent – registrieren lassen und darauf hinweisen, dass dieses ur-heberrechtlich geschützt ist. Ansonsten drohte der Schutz des Werkes zu verfallen. Ein solcher Hinweis ist aber seit 1989 nicht mehr nötig und nur noch fakultativ. Trotzdem findet sich das Copyright-Zeichen auf vielen Produkten. Allerdings handelt es sich dabei lediglich um einen Hinweis, der Nachahmer abschrecken soll und dem im Streitfalle ein gewisser Beweischarakter zukommt. Ähnlich verhält es sich mit dem Vermerk „Alle Rechte vorbehalten“ bzw „All Rights Reserved“. Auch dieser ist nicht zwingend erforderlich, sondern freiwilliger Natur. Der Hinweis soll verdeutlichen, dass eine Person über sämtliche Verwertungsrechte an einem Werk verfügt.

Ob der Copyright-Hinweis © hinter einem Werk angebracht wird, bleibt jedem Künstler selbst überlassen. Wer das Zeichen verwendet, sollte aber vorsichtig sein. Sämtliche Angaben, die der Vermerk bestätigen soll, müssen richtig sein. Ansonsten drohen teure Abmahnschreiben oder Klagen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Wer sich als Urheber eines Wer-kes bezeichnet, obwohl das nicht der Wahrheit entspricht – weil er beispielsweise nur einer von mehreren Miturhebern ist – haftet unter Umständen für Urheberrechtsverletzungen, etwa wegen eines Eingriffes in das Namensnennungsrecht. Verletzer haften für Urheberrechtsverstöße ver-schuldensunabhängig, es gibt folglich auch keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten.

Falsche Angaben im Copyright-Vermerk können zudem irreführend nach dem Wettbewerbs-recht sein, was zu kostspieligen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen kann. Eine vorherige Abmahnung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das bedeutet, dass der Urheber, dessen Rechte verletzt werden, sofort die Klage bei Gericht einbringen kann.

Auch wenn es zwischen der angelsächsischen und der kontinentaleuropäischen Rechtsordnung gewisse Parallelen gibt, sollten die Begriffe Copyright und Urheberrecht aufgrund ihrer unter-schiedlichen Bedeutungen nicht synonym verwendet werden. Um Missverständnissen vorzu-beugen, empfiehlt es sich daher in Verträgen ausschließlich die österreichischen Rechtsbegriffe zu benutzen.

Stephan Kliemstein

Mag. Stephan Kliemstein ist Rechtsanwalt für Urheberrecht in Salzburg.

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