Wissenswertes zum Themenbereich Verlage: Musikverlag, Musikverlagsvertrag, Verlagsvertrag, Verlagswesen, Musikverlage Österreich. Was ist ein Verlag in der Musik? Was ist der Unterschied zwischen Label und Verlag? Welche Verlagsformen gibt es? Wie kann ich einen Verlag finden? Wie kann ich einen Verlag bzw. Musikverlag gründen? Welche Rechte werden dem Verlag übertragen? Wie kann ich einen Musikverlagsvertrag auflösen? Was ist ein Subverlag? Was ist ein Autorenexklusivvertrag? Was ist ein Co-Verlag? Wenn nach Durchsicht noch Fragen offen bleiben, beantworten wir diese gerne persönlich.
Aufgaben eines Verlages
Verlage haben vor allem die Aufgabe, Werke zu verbreiten – sie übernehmen also eine vergleichbare Aufgabe wie Labels das für Aufnahmen tun. Nochmal kurz zu einer wichtigen Unterscheidung: Verlage kümmern sich um musikalische Werke, Labels um Aufnahmen von Werken.
Mit einem Beispiel wird das anschaulicher: angenommen Bilderbuch covert (Jesus Christ) Superstar dann wird ihr Label Maschin Records den Track vermutlich als Download und 12″ veröffentlichen und sich um die Promotion kümmern. Das Werk aber, welches auf die Kappe von Andrew Lloyd Webber und Tim Rice geht, bleibt im gleichen Verlag, der sich seit 1970 um Aufführungen und Veröffentlichungen des Songs von unterschiedlichsten InterpretInnen bemüht und in dem Fall versuchen würde, einen möglichst guten Deal mit Maschin Records auszuhandeln, wenn diese das Werk für ein Musikvideo von Biderbuch verwenden wollen oder den Text in einem CD Booklet abdrucken wollen. Der Verlag arbeitet also im Interesse der Urheber (KomponistIn/TexterIn), das Label für die InterpretInnen (in dem Fall Bilderbuch).
Damit ein Verlag diese Aufgaben wahrnehmen kann, werden ihm vom Urheber eines Werkes meist sämtliche übertragbaren Nutzungsrechte an dem Werk eingeräumt, sofern diese nicht bereits von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden:
- Druck, Verkauf und Verleih von Noten- und Textmaterial: Die ursprüngliche Aufgabe von Verlagen war es Noten zu setzten, zu stechen und zu drucken und diese zu verleihen und zu verkaufen. In den Frühzeiten von Verlagen (ca. zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts) war das die wirksamste Methode, um musikalische Werke zu verbreiten. Die Herstellung von Noten ist dort, wo Musik vom (Noten-) Blatt gespielt wird, also etwa in der sogenannten “Neuen Musik“, der zeitgenössischen E-Musik, noch immer ein wichtiges Thema, auch wenn sich die technischen Methoden geändert haben.
- Die so genannten “große Rechte“, das heißt die bühnenmäßige/szenische Aufführung und Sendung musikdramatischer Werke (z.B. Oper, Operette, Musical) vollständig oder in größeren Teilen und deren erstmaliges Festhalten auf CD oder DVD.
- Die Erteilung von Abdruckbewilligungen (Noten und Texte).
- Die Vergabe von Synchronisationsrechten ist für die meisten Urheberinnen und Urheber eine wichtige potenzielle Einnahmequelle. Hier geht es um das Recht, die Musik in Verbindung mit Film zu verwenden – also z. B. in einem Werbespot, einem Computerspiel oder einem TV- oder Kinofilm. Ein guter Verlag sollte Kontakte zu Agenturen, Produzenten und Music Supervisors haben und sich aktiv um diesen Bereich bemühen.
- Bearbeitungen, Kürzungen und sonstige Veränderungen des Werkes (von Arrangement über Übersetzung von Texten bis zur Herstellung von Klingeltönen) sowie Werkverbindungen zu erlauben.
- Jegliche Nutzung und Bearbeitung eines Werkes zu Werbezwecken zu erlauben. Eine nicht genehmigungspflichtige Ausnahme wäre, wenn eine CD von der Plattenfirma selbst mit der darauf befindlichen Musik beworben wird.
Einige dieser Rechte werden oftmals nur vorbehaltlich einer Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers übertragen, wie z. B. die Nutzung zu Werbezwecken und Bearbeitungen. Werden die Verwertungsrechte (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Aufführung und öffentliche Zurverfügungstellung) nicht von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen, werden diese Rechte auch dem Verlag eingeräumt.
Weitere Aufgaben eines Verlags, die sich nicht direkt aus diesen Rechten ergeben, wären die Überprüfung der Abrechnungen von Verwertungsgesellschaften im In- und Ausland und eventuelle Vorauszahlungen. Diese werden immer seltener und werden nur mehr bereits bekannten Urheberinnen und Urhebern gewährt. Solche Vorauszahlungen werden über die Tantiemen von Verwertungsgesellschaften zurückgezahlt, der Verlag bekommt also so lange alle meine Urheber-Tantiemen, bis die Vorauszahlung abgezahlt ist. Vorteil: Wird die Summe so nicht erreicht, muss das Geld in der Regel nicht aus anderen Einkünften zurückgezahlt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass Verlage nur solchen UrheberInnen Geld vorschießen, bei denen sie ziemlich sicher sind, dass sie ihr Geld auch innerhalb weniger Jahre wieder herein bekommen. Vorauszahlungen können hilfreich sein, wenn man z. B. eine Produktion vorfinanzieren muss, allerdings sollte man bedenken, dass einem dann eine Zeit lang die gewohnten regelmäßigen Einkünfte aus Tantiemen fehlen werden.
Die Überprüfung der Abrechnungen von Verwertungsgesellschaften ist eine wichtige Aufgabe, die man vor allem im Ausland unmöglich selbst übernehmen kann. Das kann aber auch nur von Verlagen gemacht werden, die internationale Partner (Subverlage) dafür haben. Und es ist natürlich für mich nur dann von Bedeutung, wenn ich auch Einnahmen, etwa aus Airplay oder Live-Austritten aus dem Ausland zu erwarten habe.
Wer braucht einen Verlag?
Braucht jede Urheberin bzw. jeder Urheber einen Verlag? Mit Sicherheit nicht. Aber es kann in vielen Fällen Sinn machen. Werden meine Werke viel international gespielt und aufgeführt, sollte mir ein Verlag zu Mehreinnahmen verhelfen können. Kann ich einen Vorschuss brauchen und kann ihn von einem Verlag bekommen, ist das wie ein zinsloser Kredit und eine Überlegung wert. Kann mir ein Verlag glaubhaft machen, dass er meine Werke in Film & Werbung unterbringen kann, wäre das eine gute Einnahmequelle. Im Grunde ist das natürlich auch Vertrauenssache. Was auf jeden Fall niemand braucht, ist ein untätiger Verlag, der sich weder um Promotion und Verwertung kümmert, noch international vernetzt ist, um meine Rechte weltweit zu administrieren.
Beteiligungen
Ein Verlag wird an den UrheberInnen-Tantiemen der Verwertungsgesellschaften beteiligt und bekommen Anteile an den Einnahmen aus den Nutzungerechten, die er selbst wahrnimmt. Bei den Verwertungsgesellschaften gibt es Verteilungsbestimmungen, nach denen sich üblicherweise auch die Aufteilung zwischen Urheber und Verlag richtet.
Bei der AKM ist die Aufteilung fix: 1/3 für den Verlag, 1/3 Komponistin/Komponist, 1/3 Textautorin/Textautor (gibt es keinen Text, bekommt die Komponistin bzw. der Komponist 2/3). Bei der Austro Mechana kann man die Aufteilung frei vereinbaren, allerdings nur bis zu gewissen Grenzen. Üblich sind 40% für den Verlag (max. 50% in Sonderfällen), 30% Komposition, 30% Text (ohne Text 60% für die Komponistin oder den Komponisten). Wird keine besondere Aufteilung vereinbart, kommt dieser Schlüssel zur Anwendung.
Für sonstige Einnahmen aus der Verwertung der vertragsgegenständlichen Werke, die der Verlag selbst wahrnimmt, wie z. B. der Vergabe von Sync-Rights für Film oder Werbung, wird der Verlag in der Regel mit 50% beteiligt. Die genauen Beteiligungen des Verlages werden in Verlagsverträgen geregelt.
Verlagsvertrag
Deals mit Verlagen werden entweder für bestimmte Titel abgeschlossen (Titelvertrag) oder für alle Werke, die im Vertragszeitraum von den Urhebern geschaffen werden (Autorenexklusivvertrag). Einen Mustervertrag findet sich unter den kostenlosen Musterverträgen von mica – music austria.
Auch wenn ein Verlagsvertrag oft nur für ein paar Jahre abgeschlossen wird, werden die Rechte an den vertragsgegenständlichen Werken so gut wie immer bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist eingeräumt, das heißt bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers. So eine Vereinbarung muss also sehr gründlich überlegt werden. Bei kleineren Indie-Verlagen ist es allerdings durchaus möglich, sowohl dafür kürzere Fristen auszumachen, wie auch geringere Beteiligungen zu verhandeln. Der Spielraum für die Verhandlung der Konditionen hängt natürlich auch von den tatsächlichen (vor allem finanziellen Vor-) Leistungen des Verlags ab.
Aufpassen muss man vor versteckten Vertragsvereinbarungen, z. B. in Verträgen mit Labels, Studios oder Managerinnen und Manager. Es kommt leider oft vor, dass Musikerinnen und Musikern Verlagsverträge beinahe aufgezwungen werden, von Firmen, die meist gar nicht in der Lage sind, die Aufgaben eines Verlages auszuüben. Hier wird immer wieder versucht, ohne Gegenleistung an Tantiemen mit zu verdienen. Es kann ja durchaus Sinn machen, einem Label auch die Verlagsrechte zu geben (das Label kann dann etwa mehr in Promotion investieren), aber das sollte nicht automatisch passieren und muss offen besprochen werden. Der Partner muss in der Lage sein, seine Aufgaben als Verlag vernünftig wahrzunehmen.
Einmal mehr empfiehlt es sich, seine Verträge immer prüfen zu lassen. mica – music austria bietet dieses Service kostenlos an. Weitere Infos unter Workshops und Beratungen.
Verlage – Populäre Musik
Wissenswertes zum Themenbereich Verlage für populäre Musik. Wenn nach Durchsicht noch Fragen offen bleiben, beantworten wir diese gerne persönlich.
Was ist ein Musikverlag?
Ein Verlag ist ein Medienunternehmen, das künstlerische (bildende, literarische, musikalische) und wissenschaftliche Werke vervielfältigt und verbreitet. Der Verlag bekommt Nutzungsrechte am Werk der Urheberin bzw. Urhebers sowie der Autorin bzw. des Autors. Grundlage bildet in der Regel ein Vertrag. Der Verlag hat für die Herstellung, (eventuell) den Druck, die Finanzierung und gegebenenfalls Werbung der Werke zu sorgen. Der Verlag soll Kulturvermittler sein, ist zugleich meist aber auch ein wirtschaftliches Unternehmen.
Musikverlage sind dazu da, musikalische Werke zu verbreiten. Es wird grundsätzlich zwischen E- und U-Musikverlagen unterschieden. Ursprünglich war im Bereich der E-Musikverlage (ernste Musik) das so genannte „Papiergeschäft“ (Notendruck) die wichtigste Einnahmequelle. Dieses Geschäft ist heute sowohl im Bereich der ernsten Musik, besonders aber im Bereich der U-Musik (Unterhaltungsmusik) zurückgegangen. Die Aufgabenbereiche eines U-Musikverlages liegen heute vor allem in Vermittlung und Verbreitung, die auch auf der Basis der Neuen Medien basieren. Der Musikverlag ist zu einem Serviceunternehmen geworden.
Was macht ein Musikverlag?
Ein Musikverlag ist ein gewerblich tätiger Verwerter von Werken der Musik. Musikverlage schließen Verlagsverträge mit Komponistinnen und Komponisten sowie Textdichterinnen und Textdichtern, in denen die Verwertung der Werke geregelt wird. Während die traditionellen, klassischen Betätigungsbereiche eines Musikverlags die Verbreitung und Vervielfältigung gedruckter Werke (Satz, Stich und Druck) umfasste, beschäftigt sich heute nur mehr noch die Verlegerin bzw. der Verleger Neuer Musik (E-Musik) mit den graphischen Rechten (Notendruck) eines Werkes, wenn auch auf moderne Art und Weise via PDF und „print-on-demand“. Im Unterhaltungsbereich besteht in nur wenigen Fällen der Bedarf an notierter und gedruckter Musik (Kinderlieder, Songbooks). Die Aufgaben des Verlags im U-Bereich haben sich also stark gewandelt. Er agiert vielmehr als Mittler zwischen der Industrie und dem/der AutorIn, versucht seinen KlientInnen bei kommerziellen Nutzern (Film, Fernseh, Werbung etc.) unterzubringen und agiert generell als Dienstleister, teilweise sogar als Manager einer Künstlerin bzw. eines Künstlers.
Heute kümmern sich Musikverlage also um eine umfassende unkörperliche Auswertung ihres Verlagsrepertoires.
Der Verlag hat für den urheberrechtlichen Schutz der ihm unterstellten Werke zu sorgen. Er ist Vermittler und Promoter dieser Werke. Er sollte über eine intakte Infrastruktur und Kontakte verfügen, von denen die Autorin bzw. der Autor bestmöglich profitieren kann. Während die Aufgabe der Plattenfirma die Verwertung einer Aufnahme ist, so ist der Verlag dafür zuständig, dass die Komposition selbst verwertet wird, er agiert als „Agent“ der Komponistin bzw. des Komponisten. Das traditionelle Bild des/der NotendruckerIn ist fast nur dem E-Bereich geblieben, obwohl im Internetzeitalter kaum noch von „traditionell“ die Rede sein kann, denn mittlerweile bieten viele Verlegerinnen und Verleger ihre Noten als Onlineausdruck an. Die sogenannte „free sheet music“-Bewegung steht dafür ein, dass Noten umsonst aus dem Internet zu beziehen sein sollten. Vielen Verlagen, die noch im dem Papiergeschäft tätig sind, ist dies natürlich ein Dorn im Auge.
Auch Aufführungen von Bühnenwerken (sog. „Großes Recht“) fallen der Verlegerin bzw. dem Verleger zu. Der administrative Bereich – Vergeben, Einholen von Bearbeitungsgenehmigungen, Auslandsabwicklungen, Überprüfen der Abrechnungen (Tantiemen) der Verwertungsgesellschaften im In- und Ausland etc.- nimmt auch einen breiten Stellenwert in der Arbeit eines Verlags ein. Desweiteren werden nicht selten AutorInnen finanziell unterstützt (Vorauszahlungen, Darlehensgebung als Förderung).
Verlagsformen
Die vielzitierte Unterscheidung von Musik in E (ernste) und U (Unterhaltung) ist ein Spiel, das fast ausschließlich im deutschsprachigen Raum betrieben wird. Mit dieser Diversifizierung am Anfang des 20. Jahrhunderts kam auch, neben dem traditionellen Musikverlag, der heute weit verbreitete Verlag des Popularmusikbereichs, sprich der U-Musikverlag auf.
Ein Musikverlag wird generell dadurch definiert, dass es ein Unternehmen ist, das ein Gewerbe angemeldet hat, Mitglied der AKM/austro mechana ist und Hauptaufgaben eines Verlags übernimmt. Wie auch bei Labels, gibt es die Unterscheidung in Major- und Independent-VerlegerInnen.
Ein Majorverlag wir oft als Synonym für einen international agierenden Industrieverlag gesehen. Meist entstammt der aus einem Konzernverbund von Tonträgerunternehmen. Das erklärt, warum die Namen der „Big Three“ sowohl im Label- als auch im Verlagsgeschäft bekannt sind: Universal Music Publishing, Warner/Chappell Music, Sony/ATV Music Publishing. Nicht selten stecken in einem Konzern auch gleichzeitig Filmindustrie, Hardwarehersteller, Printmedien. Die Nähe des Majorverlags zum internationalen Tonträgerkonzern hat in der Regel keinen Vorteil in Bezug auf eine Veröffentlichungszusage gegenüber einer Autorin bzw. eines Autors.
Der Independentverlag („Indie“-Verlag) ist meist nicht in internationale Konzernstrukturen eingebettet und unterhält kein globales Filialnetzwerk mit Tochter- und Schwestergesellschaften. Aus diesem Grund bezeichnet man diese Art von Verlag auch als unabhängig. Personell kann ein Indie-Verlag von einem Ein-Personen-Unternehmen bis zu klar hierarchischen Mittelstands-Unternehmen reichen. Bekannte Independent-Verlage sind u.a. Breitkopf & Härtel, Schott, Bärenreiter.
Unabhängig, ob es sich nun um einen Major- oder Indie-Verlag handelt kann man Verlage auch als Noten- und Bühnenverlage definieren. Notenverlage konzentrieren sich auf Herstellung, Vertrieb und Verleih von Notenmaterial und entstammen fast alle dem E-Musik-Bereich.
Der Eigenverlag oder auch Autorenverlag entstammt meist einer Gründung durch Komponistinnen und Komponisten bzw. Texterinnen und Texter. Meist ist eine solche eigenständige Gründung und Erhaltung aber nur möglich, wenn die Urheberinnen und Urheber ohnehin schon erfolgreich und finanziell gesichert sind. Beispiele hierfür sind u.a. Herbert Grönemeyer oder Die Ärzte. Neben den schon bestehenden eigenen Labels kommt so ein eigener Verlag hinzu, um dort vornehmlich eigene Kompositionen zu verbreiten und möglichst wirtschaftlich an den Einnahmen mit teilzuhaben.
Der Edition oder dem Editionsvertrag geht meist ein Verlag voraus. Bookerinnen und Booker, Managerinnen und Manager sowie Produzentinnen und Produzenten möchten sich an den Einnahmen der Urheberinnen und Urheber beteiligen und machen sich deshalb von dem eigentlichen Verlag los, bieten vertragsfreie AutorInnen bei Verlagen an und erhalten Beteiligung. Das Infrakstruktur-Netz der Bookerinnen bzw. Booker sowie Managerinnen und Manager helfen hier meist um Kontakte zu knüpfen. Die Editionärin bzw. der Editionär agiert in gewissem Sinne also als „Zulieferer“ für den Verlag.
Der Co-Verlag oder Co-Verlagsvertrag ist eine Kooperation zweier oder mehrerer voneinander unabhängiger, selbstständig wirtschaftlicher Musikverlage (beide sollten Mitglied der AKM sein). Zusammen können sie über einen Co-Verlagsvertrag eine Zusammenarbeit beschließen. Grund dafür bietet meist ein Werk, dass von mehreren Autorinnen und Autoren von verschiedenen Verlagen komponiert wird. Ratsam ist hier, dass eine Partei die administrative Führung übernimmt, um es möglichen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern einfacher zu gestalten in Kontakt zu treten.
Der Musikverlag lässt sich von Autorinnen und Autoren Verlagsrechte meist weltweit zusichern. Dafür ist es sinnvoll einen Subverlag in bestimmten Regionen der Welt zu haben. Eigentlich sind Verwertungsgesellschaften zwar ohnehin weltweit vernetzt, die Datenmengen sind aber so umfassend, dass niemals alle Künstlerinnen und Künstler der Welt erreicht werden können. Der Subverlagspartner, der sich im jeweiligen Land auskennt, kann gezielter Werke vermitteln, aufbereiten und vor allem Tantiemenabrechnungen überprüfen.
Wie wende ich mich an einen Verlag?
Der Verlag ist meist weniger an üblichen Lebensläufen interessiert. Das künstlerische Schaffen und Arbeiten sollte vor allem hervorgehoben werden, wenn man sich an einen Verlag wendet. Eine übersichtliche Werkliste, einige Partituren, eine Demo-CD und eventuell eine DVD wären auch hinzuzufügen. Sehr interessant für den Verlag sind vergangene, sowie künftige Aufführungen, hieran kann die Verlegerin bzw. der Verleger erkennen, wie aktiv und engagiert die Bewerberin bzw. der Bewerber zur Zeit ist, und wie sich zukünftige Einkünfte gestalten könnten. Deshalb sollte der Zeitpunkt der Bewerbung wohl gewählt werden.
Weitere gute Ratschläge gibt es in den Tipps zur Selbstpräsentation.
Wann ist ein Verlagsvertrag sinnvoll?
Einen Vertrag mit einem Verlag abzuschließen ist u.a. dann sinnvoll, wenn der die Urheberin bzw. der Urheber noch nicht viel veröffentlicht hat, das aber in naher Zukunft vor hat. Der Verlag kann der Komponistin bzw. dem Komponisten dann durch Promotionstätigkeit helfen einen Plattenvertrag zu ergattern. In der U-Musik ist die Veröffentlichung auf einem Tonträger der erste Schritt zur Auswertung des Werkes. Für die E-Musik ist es eher wichtig, dass das Werk aufgeführt wird. Aber auch hier kann ein Verlag Hilfe anbieten. Generell ist es für junge, unerfahrene Autorinnen und Autoren wichtig Kontakte zu knüpfen. Verlage verfügen in der Regel über solche, daher kann, muss aber nicht, der Einstieg mit einem Verlag leichter sein, da der Verlag eine breite Infrastruktur häufig schon gegeben hat.
Ist die Urheberin bzw. der Urheber schon bekannter, ist das für den Verlag natürlich nur von Vorteil, denn er kann von der „Massennutzung“ einen Teil des Kuchens abbekommen. Vorsichtig sollte man jedoch sein, wenn Plattenverträge automatisch an einen Verlagsvertrag gekoppelt sind. Nicht jede Plattenfirma kann auch ein guter Verlag sein. Oft ist es der Wunsch, an den Tantiemen der Künstlerinnen und Künstler beteiligt zu werden, der hier der Vater des Gedankens ist. Eine solche Beteiligung (im Zweifel 40% nach dem Verteilungsschlüssel der Verwertungsgesellschaften) ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Verlag auch eine Gegenleistung erbringt, d.h. wenn er sich aktiv um die Verwertung der Autorinnen- und Autorenrechte kümmert.
Der Abschluss eines Verlagsvertrages ist daher in hohem Maße Vertrauenssache: Die Urheberin bzw. der Urheber muss sich also überlegen, ob der Verlag tatsächlich Kontakte hat und diese auch aktiv für ihn bearbeiten wird.
Vorsicht ist in jedem Falle vor versteckten Bestimmungen in Künstler- bzw. Bandübernahmeverträgen geboten. Wurde nie über die Abtretung von Verlagsrechten gesprochen, ist ein versteckter Passus über die Abtretung solcher Rechte meist ein überdeutlicher Hinweis auf die mangelnde Seriosität des Vertragspartners.
Noch größere Vorsicht ist bezüglich all jener Rechte geboten, die noch keiner Verwertungsgesellschaft übertragen wurden. Ist man noch nicht AKM-Mitglied, ist ein sogenannter Verwertungsgesellschaftenvorbehalt unbedingt notwendig.
Mitunter kann eine Abtretung von Verlagsrechten aber geboten sein, um die Veröffentlichung eines Tonträgers überhaupt zu ermöglichen. Das ist vor allem im Klein- und Kleinstlabelbereich möglich. In einem solchen Fall braucht das Label den prozentuellen Anteil am Tantiemenrückfluss, um überhaupt in die Gewinnzone zu kommen, d.h. die Produktion überhaupt finanzieren zu können. Vor allem bei nicht erfolgversprechenden Veröffentlichungen in Klein- und Kleinstauflagen kann das durchaus der Fall sein. Wiederum gilt: Solche Rechteabtretungen müssen ausdrücklich besprochen werden und sind nur dann OK, wenn sie auf eine bestimmte Produktion bezogen und im beiderseitigen Wissen vorgenommen werden.
Hilfreich für die Urheberin bzw. den Urheber ist der Verlag auch in administrativer Hinsicht. Sie bzw. er kann dem Verlag die Administration von Rechten überlassen. Außerdem bietet der Verlag (wenn finanzstark) der Urheberin bzw. dem Urheber Vorauszahlungen an, um künftige Werke realisieren zu können, er investiert sozusagen in die/den KünstlerIn und vor allem in zukünftige Werke.
Welche Verträge gibt es?
Der Musikverlagsvertrag (auch Originalverlagsvertrag oder Standard-Titelvertrag) ist ein Quasi-Standard-Vertrag und auch der meist genutzte. Dem Verlag werden folgende Rechte eingeräumt:
- graphische Rechte (Notendruckrechte)
- Aufführungsrecht
- Rechte der Hörfunksendung, Lautsprecherwiedergabe, Fernsehsendung, Fernsehwiedergabe
- Filmvorführungsrechte
- Recht der Aufführung und Wahrnehmbarmachung
- Recht auf Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimediadatenträger
- Recht zur Herstellung von Filmwerken
- Rechte im Ausland an einen Subverleger zu übertragen
Des Weiteren werden, in der Regel aber nur mit der Zustimmung der Urheberin des Urhebers, folgende Rechte abgetreten:
- Recht zur Bearbeitung des Werkes
- Das Werk mit anderen Werken zu verbinden
- Das Werk für Werbezwecke zu nutzen / nutzen zu lassen
- Die Benutzung zum Bühnenstück erlauben (Großes Recht)
Folgende Pflichten hat der Verlag aufgrund des Vertrags einzuhalten:
- das Werk zu festgelegtem Zeitpunkt zu vervielfältigen und zu verbreiten (Verpflichtung zum Notendruck kann befreit werden – v.a. im Popbereich)
- die ihm eingeräumten Rechte „handelsüblich“ auszuführen
- auf Anfrage können Rechenschaftsberichte eingefordert werden
Die Umsatzbeteiligung der Autorin bzw. des Autors bei eventuellem Notendruck liegen meist zwischen 10% und 15% des Netto-Ladenpreises.
Eine Weiterführung des Musikverlagsvertrages ist der Autorinnen/Autoren-Exklusivvertrag. Dieser bindet die Urheberin bzw. den Urheber für alle zukünftigen Werke in einem bestimmten Zeitraum an den Verlag. Der Zeitraum ist jedoch meist auf maximal 5 Jahre festgelegt, allerdings bleiben Nutzungsrechte der zu diesem Zeitraum entstandenen Werke dem Verlag im Rahmen der Schutzfrist vorbehalten. Die Autorin bzw. der Autor hat bei jedem Werk zuerst seinen Verlag zu fragen, ob dieser das jeweilige Werk veröffentlichen möchte (Erstoptionsrecht). Erst wenn dieser kein Interesse zeigt, darf die Urheberin bzw. der Urheber das Werk anderweitig veröffentlichen. Beim Musikverlagsvertrag dürfen verschiedene Werke einesr Autorin bzw. eines Autors an verschiedene Verlage übertragen werden. Das Exklusive am Autorinnen/Autoren-Vertrag ist, dass der Vertragspartner exklusiv an den Vertrag gekoppelt ist. Üblich ist, dass der Urheberin bzw. dem Urheber innerhalb eines Exklusiv-Vertrags Vorauszahlungen entgegengebracht werden, die aber meist an eine Ablieferungspflicht gebunden sind.
Filmmusiklizenzvertrag, auch „Filmherstellungsrecht“, „Verfilmungsrecht“, „Einblendungsrecht“ oder „Sync Right“ (Synchronisationsrecht) genannt. Dieses Recht wird vom Verlag wahrgenommen. Nutzungsrechte der Werke werden sowohl für „source music“ (bereits bestehende Werke werden benutzt) als auch für „score music“ (hier wird Musik speziell komponiert) benötigt.
Desweiteren ist der Verlag in Verträge über Nutzungsrechte für Werbemusik, Klingeltöne, Freizeichenuntermalungen oder Computerspiele verwickelt.
Rechteübertragung
Mit dem Verlagsvertrag wird die Rechtewahrnehmung derUrheberin bzw. des Urhebers auf den Verlag übertragen. Der Verlag hat sich von da an um alle Nutzungsrechte zu kümmern und alle weiteren Verträge mit Dritten abzuschließen. Die Urheberin bzw. der Urheber kann nur Rechte übertragen, die er/sie selbst noch besitzt, d.h. sobald er/sie Mitglied bei einer Verwertungsgesellschaft ist, wird dieser das Recht auf Vervielfältigung, Recht der Sendung, öffentliche Aufführung usw. übertragen. Alle anderen Rechte – die sog. Verlagsrechte – werden in Folge dann dem Verlag übertragen.
Darunter fallen unter anderem das Recht auf Aufführung, Sendung und erstmalige Festhaltung (auf Tonträger) musikdramatischer Werke (Oper, Musical, Operette), der Verkauf oder Verleih von Notenmaterial, die Erteilung von Abdruckbewilligungen (z. B. Texte des Werkes in CD-Booklets), Vergabe von Sync Rights, Bearbeitung des Werkes uvm. Bei Rechten, die das Persönlichkeitsrecht der Urheberin bzw. des Urhebers angreifen (bei Bearbeitungen, Änderungen oder Kürzungen) bleiben ihm/ihr in der Regel gewisse Entscheidungsfreiräume, dies ist allerdings abhängig vom jeweiligen Vertrag.
Vertragsauflösung
Verlagsverträge sind sogenannte „Dauerschuldverhältnisse“, d.h. dass dem Verlag die Rechte in der Regel bis zum Ablauf der Schutzfrist (70 Jahre nach Tod der Urheberin bzw. des Urhebers) eingeräumt werden. Der Zeitraum kann allerdings explizit im Vertrag geregelt werden, wenn dieser beschränkt werden soll. Auch wenn im Vertrag keine Regelung festgelegt ist, gibt es gesetzmäßig das Recht den Vertrag aus wichtigem Grund aufzulösen, beispielsweise, wenn der/die UrheberIn das Gefühl hat die Nutzungsrechte seiner Werke werden vom Verlag nicht ausreichend wahrgenommen.
Die Auflösung ist immer dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die das Vertrauen in den Vertragspartner erschüttern.
§ 29 UrhG sieht ein besonderes Kündigungsrecht vor, wenn die Verlegerin bzw. der Verleger von seinem Recht nicht oder nicht im unzureichendem Ausmaß Gebrauch macht. In solch einem Fall kann von den Urheberinnen und Urhebern eine angemessene Nachfrist gesetzt werden, innerhalb derer Verwertungshandlungen passieren müssen. Passieren sie nicht, werden die Nutzungsrechte zurückgerufen. Zusätzlich zu dieser angemessenen Nachfrist gibt es aber – und das ist eine Besonderheit des österreichischen Urheberrechts – eine vierzehntägige Fallfrist ab Erklärung des Urhebers. Binnen dieser vierzehn Tage muss sich der Verleger zum Vorwurf, nichts oder zu wenig zu tun, äußern, widrigenfalls der Vertrag schon nach Ablauf dieser vierzehn Tage als aufgelöst gilt. Die Regelung hat den Sinn, den Urheber davor zu schützen, dass sein Werk “auf Eis gelegt” wird. Mit anderen Worten: Die Urheberin bzw. der Urheber kann seinen Verlag zwingen, für ihn tätig zu werden.
Verlagsgründung
Der Musikverlag ist ein freies Gewerbe, d.h. man benötigt keinen Befähigungsnachweis. Es muss lediglich ein Gewerbeschein im jeweiligen Bezirksamt gelöst werden. Das Gewerbe muss bei der Gewerbebehörde angemeldet werden. Die Anmeldung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder gleich online erfolgen.
Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes
- Genauer Standort der Gewerbeausübung
- Genaue Bezeichnung der Gewerbeanmelderin/des Gewerbeanmelders (Unterschiede bei natürlichen
- Personen, Gesellschaften und gewerberechtlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer)
Bei sogenannten natürlichen Personen reicht ein Personaldokument, ein Befähigungsnachweis ist nicht erforderlich, da es sich um ein freies Gewerbe handelt. Kostenfreie Informationen erhält man auch bei der Wirtschaftskammer (WKO) und auf den Seiten der Stadt Wien, hier findet man auch eine direkte Onlineanmeldung.
Gewerbeberechtigt ist jede/r Volljährige und Staatsangehörige der EWR oder der Schweiz, oder der/die einen entsprechenden Aufenthaltstitel trägt.
Die Zuständigkeit liegt beim jeweiligen Bezirksamt. Die Gebühren, die bei der Anmeldung anfallen betragen meist nicht mehr als 50 Euro, können aber hier nachgelesen werden. Bei einer Unternehmensneugründung, kann man sogar auf Unterstützung durch das Neugründungsförderungsgesetz hoffen.
Verlage – Neue Musik
Allgemeines (Verlage Neue Musik)
Für viele (nicht nur) junge Komponistinnen und Komponisten ist die Aufnahme ihrer Werke in einen Verlag eines ihrer ersehntesten Ziele. Ein oft unerreichtes freilich, worauf denn auch in der Folge vielfach die allfällig ausbleibende nationale wie internationale Verbreitung des eigenen Schaffens zurückgeführt wird. Ist eine Komponistin bzw. ein Komponist in einem Verlag vertreten und bleibt diese Verbreitung dennoch aus, so wird wiederum in der Regel die Untätigkeit oder mangelnde internationale Reichweite eben des Verlags dafür verantwortlich gemacht. Dabei verschwimmen sehr oft Mythos und Realität.
Wie sachlich nimmt sich demgegenüber die oft gestellte Frage jener aus, die nichts mit dem Musikbetrieb zu tun haben, wenn sie einem Musikverlagsmitarbeiter begegnen: „Was macht eigentlich ein Musikverlag?“ – Während fast jeder in etwa eine Vorstellung vom (beruflichen) Tun eines Arztes, Rechtsanwalts oder Bäckers hat, sieht dies beim nicht allzu häufig vertretenen Typus „Musikverleger“ anders aus. Nun kann die Allgemeinheit mit Unkenntnis über jenes Berufsbild in der Regel problemlos leben, in der Musikszene selbst führt eine nicht minder vorhandene Halbkenntnis allerdings oft zu Un- und Missverständnissen in vielerlei Form, die zu vermeiden wären, bestünde von vorne herein ein offener Umgang mit genau dieser Frage, was denn eigentlich ein Musikverlag macht. – Oder besser: „Was kann ein Verlag?“ bzw. „Was soll ein Verlag machen?“
Aufgaben (Verlage Neue Musik)
Bestand früher die Tätigkeit eines Verlags in Satz, Stich, Druck, Verleih und Verkauf (einschließlich der entsprechenden Bewerbung) musikalischer Werke, so sieht diese Welt heute doch deutlich anders aus. Zuallererst musste der aufwändige und teure Notenstich billigeren Satzverfahren und schließlich fast völlig dem Computersatz weichen. Daneben spielt auch die Nutzung von Fotokopie (bzw. des Scannens) durch Herstellung von Handschriftenfaksimiles eine Rolle. Dass das sinnliche Erleben einer gestochenen Notenausgabe somit Geschichte ist, ist ein Faktum. Der Notenstich wurde auf dem Altar des Zeit- und Geldsparens am raschesten geopfert. Am bewusstesten wird man sich dessen wohl spätestens beim zunehmend relevanten Download von Noten via Internet – aktuell eine von den Verlagen zunehmend angebotene Möglichkeit, Notenmaterial zu beziehen, und naturgemäß ein wenig sinnlicher Vorgang.
In der Regel liefert heute eine Komponistin bzw. ein Komponist ein fertiges computergesetztes „Manuskript“ beim Verlag ab, dass dann von diesem ebenfalls anders als zu früheren Zeiten nicht in einer mehrere hundert Exemplare umfassenden Auflage sondern in einer „bedarfsorientierten“, oft nur wenige Stück ausmachenden Zahl hergestellt wird. Herstellen bedeutet in diesem Fall schlicht die Produktion einer qualitätsvollen Ausgabe die in Papierformat und -stärke den Anforderungen des musikalischen Gebrauchs entspricht. Dazu kommt ein mehr oder minder hübscher Umschlag, der neben Titel und AutorInnenname(n) in jedem Fall auch die Zuordnung zum Verlag enthält; somit quasi die „Marke“, um die es geht. Ist es doch wie eingangs erwähnt für viele Komponisten ein Ziel, unter der Flagge eines Verlags zu segeln: Sei es ein Kleinverlag, der sich mit umso mehr Intensität dem Individuum widmen kann, sei es ein Großunternehmen, bei dem man ein Rädchen in einer gewichtsvollen Tradition bildet.
Doch zurück zur Produktion: Hier hat sich also der Prozess aktuell bereits zu einem Großteil auf die Seite der Komponistin oder des Komponisten verlagert. Wenn eine Komponistin oder ein Komponist heute noch ein handschriftliches Manuskript bei seinem Verlag abliefert, so wird ihm jedenfalls die Herstellung in Rechnung gestellt und mit allfälligen finanziellen Einnahmen ist somit oft erst nach völliger Abdeckung dieser Kosten zu rechnen. So werden diese beispielsweise bei einem Orchesterwerk meist erst im Fall der dritten oder vierten Aufführung durch die Leihgebühren aufgewogen – wobei der Großteil der zeitgenössischen Orchesterkompositionen allerdings nie an diese Aufführungszahl heranreicht oder sie gar übersteigt. Diesbezüglich entstehen für KomponistInnen zunächst sogar finanzielle Einbußen, was von den Verlagen zwar im Allgemeinen nicht wirklich verheimlicht, aber freilich auch selten in aller Offenheit ausgesprochen wird.
Grundsätzlich ist somit die Notenherstellung zwar nach wie vor eine Verlagsaufgabe, sie ist aber nicht zum Vorteil der Komponistinnen und Komponisten ausgelegt. Und sie hat sich vor allem in den letzten Jahren immer mehr zum Nachteil der Komponistinnen bzw. des Komponisten entwickelt, wie man ehrlicher Weise hinzufügen muss. Rasch war an dieser Stelle ein allgemein gültiger Slogan gefunden, der auch in der besten Absicht formuliert wurde: Ein Musikverlag ist heute nicht mehr im klassischen Sinn ein Notenproduzent, sondern er hat vor allem die Rolle eines Serviceunternehmens, als da sind die Wahrnehmung der bürokratischen Verwaltung und der Rechte der Komponistinnen und Komponisten sowie primär die Bewerbung der verlegten Stücke. Ersteres bezieht sich etwa auf die Abwicklung der Leih- und Aufführungsverträge mit Veranstaltern, die Erteilung von Lizenzen bei Verwendung von verlegten Werken in anderen Druckausgaben (z. B. auch Notenbeispielen in fachlichen Artikeln, Büchern oder auf Websites), die Verrechnung von Gebühren bei CD-Produktionen oder anderen Medienverwertungen nur als Leihmaterial existenter Werke, die Verrechnung von Einnahmen nach den vereinbarten Aufteilungsschlüsseln. Und all dies sollte generell gut und korrekt funktionieren. Dass der Alltag auch hier nicht selten Ausnahmen zeigt, wenn etwa seit Jahren kursierende CDs nie in einer Abrechnung aufscheinen, ist primär durch mangelnde Übersicht seitens des Verlags zu erklären, die wiederum fast immer auf mangelnde personelle Kapazitäten zurückzuführen ist.
Viel dramatischer wirkt sich Letzteres freilich im anderen wesentlichen Aufgabengebiet des heutigen Musikverlags aus: der Werbung. Wollte (sollte) der Verlag heute primär nicht der Notenhersteller, sondern der Agent der Komponistin bzw. des Komponisten sein, so besteht die wesentlichste Aufgabe in der Verbreitung seiner Werke. Nur einige Verlage haben freilich ihre Abteilungen so umgeschichtet, dass diese Aufgaben auch entsprechend wahrgenommen werden können. In der Praxis läuft dies vielfach auf eine „begrenzte Werbung“ hinaus: Die Herstellung von Katalogen und Prospekten, Berichte in Verlagszeitschriften und Einträge auf der eigenen Website.
Immer mehr aus der Mode gekommen ist hingegen der Typus des „reisenden Werbers“, der regional wie international persönlich in Erscheinung tritt und Interpretinnen und Interpreten wie Veranstalterinnen und Veranstalter mit glaubwürdiger Kompetenz die hauseigenen Werke schmackhaft zu machen versucht. Vieles an dieser Aufgabe ist heute natürlich auch über den virtuellen Raum machbar, viele Kontakte lassen sich etwa via E-Mail knüpfen und pflegen – doch auch hier ist Effizienz letztlich nur möglich, wenn auch eine entsprechende Personenanzahl gezielt und schlagkräftig agieren kann. Rechnet man anhand eines konkreten Beispiels aus der Zahl bei einem Verlag vertretener zeitgenössischer KomponistInnen und Angestellter im Werbungsbereich hoch, so kommt man etwa auf das Ergebnis, dass für die Betreuung des einzelnen Verlagskomponisten in der Woche durchschnittlich fünf bis zehn Minuten zur Verfügung stehen. Da freilich die „Zugpferde“ und aktuelle Ereignisse einen entsprechenden zeitlichen Mehraufwand erfordern, bleibt für den Großteil der Verlagsautorinnen und -Autoren ein Zeitanteil von weit weniger als fünf Minuten, de facto also vielfach bis gegen Null. Dieser Zustand ist naturgemäß für alle Seiten unbefriedigend. Seitens der KomponistInnen führt er in der Regel dazu, nach einiger Zeit den einstigen Traum, dass es das Höchste wäre, von einem Verlag vertreten zu werden, als zerplatzt zu betrachten. Die Folge ist dann fast immer Resignation und ein sich Fügen in die düsteren Umstände.
Hier sei die Komponistin bzw. der Komponist an die in allen Standardverlagsverträgen enthaltenen Absätze erinnert, die ihm/ihr angemessene Werbemaßnahmen für sein Werk seitens des Verlags zusichern. Abgesehen davon, dass die „Angemessenheit“ eine Definitionsfrage ist, ist es sicher nicht vermessen, vom Verlag regelmäßig (also z. B. einmal im Jahr) Rechenschaft hierüber einzufordern und eine Auflistung der gesetzten Schritte zu verlangen. Allerdings muss man sich dabei über zweierlei im Klaren sein: Fordert jede Komponistin und jeder Komponist vom Verlag diese Nachweise ein, ist alleine die Erstellung derselben mit so viel zeitlichem Aufwand verbunden, dass erneut ein großer Zeitaufwand nicht der eigentlichen Werbung zugute kommt. Zum anderen muss man sich für den Fall einer unbefriedigenden Auskunft auch allfällige Konsequenzen überlegen: Nimmt man einen Missstand nur zur Kenntnis, wird er sich nicht ändern und man selbst noch unzufriedener sein. Der „letzte Schritt“ – die Auflösung des Vertrags und Zurücknahme eines Werks, weil der Vertragspartner Verlag den entsprechenden Punkt nicht einhalten konnte – sollte also auch eine reelle Option sein. Naturgemäß weisen Verlage nicht darauf hin, doch werden solche Schritte seitens von KomponistInne durchaus gelegentlich gesetzt. Der Verlag seinerseits hat von sich aus kaum Interesse, ein Werk zu retournieren, wenn es augenblicklich nicht zu Aufführungen kommt, da er immer noch darauf setzen kann, zu einem späteren Zeitpunkt damit Einnahmen zu erzielen, ohne sich zwischenzeitlich dafür zu engagieren. Aber auch für viele Komponistinnen und Komponisten ist eine Untätigkeit des Verlags „akzeptabel“, wenn einerseits zumindest zu einer gewissen Zeit dafür gearbeitet wurde, zum anderen sie sich auch selbst nicht imstande sehen, ihrem Werk größere Publizität zu verschaffen, jedoch die Hoffnung hegen, im Verband eines Verlagskatalogs eben doch dann und wann zu einer Aufführung zu kommen. Würde man eine Umfrage durchführen, die die Zufriedenheit von Komponistinnen und Komponisten mit ihrem Verlag zum Inhalt hat, so käme es dabei zu einem sehr zwiespältigen Ergebnis mit einer durchaus (relativ) zufriedenen „Oberschicht“ (relativ bis häufig aufgeführter AutorInnen) und einer breiten Masse unzufriedener bis unglücklicher Komponistinnen und Komponisten, die sich vom Verlag „verraten“ fühlen bzw. sich vor der Erkenntnis sehen, dass ihren Werken „nicht zum Erfolg zu verhelfen ist“. Symptomatisch in diesem Zusammenhang die reale, aber bonmothafte wirkende Antwort eines/einer KomponistIn, der bittere Klage darüber führte, dass sein Verlag seit 25 Jahren nichts für ihn getan hätte und daraufhin gefragt wurde, warum er denn dann noch bei dem Verlag sei: „Na sonst nimmt mich ja keiner!“
Ist also der Gedanke der gemeinsamen idyllischen Reise des Passagiers „Komponistin/Komponist“ mit dem Schiff „Verlag“ über die Weltmeere heute ein theoretisches Ideal, so sollte jeder Komponistin und jeder Komponist, der neu vor dieser Situation steht, schlicht die genannten Aspekte für sich abwägen und nüchtern eine Entscheidung treffen: Den gemeinsamen Weg anzustreben, im Bewusstsein, dass er weit mehr Konfliktpotential enthält als jede Durchschnittsehe, oder den heute nicht minder häufigen Schritt zum „Selbstverleger“ zu setzen, der eben die eigene Herstellung und den eigenen Vertrieb des Notenmaterials beinhaltet und hinsichtlich der weltweiten Werbung von den eigenen zeitlichen Möglichkeiten bestimmt ist. Um nochmals den Ehevergleich zu strapazieren. Betrachtet man die heimischen Scheidungsstatistiken, die in den letzten Jahren im Bereich um die 50% liegen, so ist es demgegenüber erstaunlich, dass es im Bereich der Partnerschaften zwischen Verlag und Komponistin bzw. Komponist eine wesentlich geringere Trennungsrate gibt. Dass diese Verbindungen auch glücklich – oder zumindest zufrieden stellend – verlaufen können, ist jedenfalls nur durch eine entsprechende Offenheit gegenüber einander denkbar: Sagen Komponistin bzw. Komponist und Verlag gleich zu Beginn, was sie sich vom jeweils anderen erwarten, vorstellen und wünschen und (und diesbezüglich ist es um die Offenheit viel schlechter bestellt) was sie von sich aus zu geben und zu leisten imstande sind, besteht tatsächlich die Chance auf ein dauerhaftes Funktionieren.
Der Verlag in der Krise
Ehe man an die an sich schon vielschichtige Beantwortung besagter Frage(n) geht, sei noch vorangestellt, dass sich die Aufgabenstellung eines Musikverlags seit den Anfängen dieser Branche (verknüpft mit dem Musikalienhandel seit dem 16. Jahrhundert, als Verlag im heutigen Sinn seit etwa der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts) ebenso grundlegend geändert hat, wie die meisten Wirtschaftszweige während einer solchen Periode. Im Fall Verlag kommt freilich hinzu, dass gleich zwei einschneidende technologische Ereignisse erst in jüngerer Zeit elementar von außen einwirkten – die Entwicklung des kostengünstigen Fotokopierverfahrens und das Schreckwort vieler Handelsbranchen: Internet. Unter der seit rund 30 Jahren vorhandenen Möglichkeit für jedermann, auf schnelle und billige Weise Notenmaterial beliebig oft zu kopieren, litt zunächst insbesondere der Verkauf von Chornoten und Stücken für den Unterricht. Internet und Downloadmöglichkeit haben die Problematik seit einigen Jahren auf fast das gesamte Notenspektrum erstreckt.
Dass die Verlage von diesen teils vorhersehbaren Entwicklungen überrascht wurden, mag der generellen menschlichen Trägheit, mit der auf revolutionäre Neuerungen reagiert wird, zuzuschreiben sein. Dass aber auch nach Eintritt des verlagsökonomisch so gesehenen Super-GAUs nur langsam und oft ziellos reagiert wurde, dokumentiert sich an den weltweiten Konsequenzen: Besitzerwechsel auch bei Großunternehmen, Teil- oder Komplettfusionierungen, die Schließung kleinerer Unternehmen, der Verkauf von „Familiensilber“ (Immobilien ebenso wie historische Manuskripte aus den Verlagsarchiven) und natürlich der Weisheit stets letzter Schluss: oft drastische Mitarbeiterreduktionen.
Erst spät – für manche Unternehmen zu spät – wurden „weichere“ und überlegtere Alternativen gesucht, etwa die Etablierung gemeinsamer Vertriebsstrukturen. Das Internet nicht als Feind (= gefährlichen Konkurrenten), sondern als Freund (= wichtigsten Servicepartner) zu sehen und nutzen ist ein Weg, der erst seit wenigen Jahren und mittlerweile vielfach erfolgreich beschritten wird.
Voraussetzungen zur Inverlagnahme
Generell ist davon auszugehen, dass Verlage mit der Neuinverlagnahme von Autorinnen und Autoren äußerst restriktiv umgehen. In den seltensten Fällen werden idealistisch oder im Bewusstsein um die notwendige Investition in die Zukunft aktiv (junge) Komponistinnen und Komponisten von Verlagen eingeladen, ihre Werke dem Unternehmen anzuvertrauen Von einem neuen Namen im Katalog erwartet man sich entweder, dass er bereits ein solch hohes Renommee genießt, dass er den vorhandenen Bestand schmückt, oder entsprechend rasche Einnahmen. Diese sind am ehesten zu erwarten, wenn eine größere (Ur)Aufführung bzw. (Bühnen)Premiere des zu verlegenden Werks ins Haus steht. Die Komponistin bzw. der Komponist tritt dann freilich augenblicklich einen Teil der zu erzielenden Einnahmen (Leihmaterial, Tantiemen) an den Verlag ab; dies in der Regel auch dann, wenn er bereits selbst das Material hergestellt und an die Veranstalterin oder den Veranstalter geliefert hat – eine gewisse Vorgabe, die sich der Verlag von der Komponistin oder dem Komponisten für das für die Zukunft in ihn gesetzte „Vertrauen“ erwartet. In jedem Fall zu teilen sind die Tantiemen. Und da soll es auch schon vorgekommen sein, das im Fall einer bereits kürzlich zuvor erfolgten Aufführung eines Werkes die Inverlagnahme vertraglich rückdatiert wurde, um dem Verlag das entsprechende Mitschneiden möglich zu machen. Hier bleibt dem Komponisten nur besonderes Verhandlungsgeschick und/oder Augenrollen und Zähneknirschen.
Bewerbung zur Inverlagnahme
Geht man davon aus, dass jeder größere Verlag regelmäßig (in Österreich etwa ein- bis dreimal wöchentlich) mit Anfragen zur Inverlagnahme konfrontiert ist und jährlich durchschnittlich (wenn überhaupt!) vielleicht zwei bis drei AutorInnen neu aufgenommen werden, macht es Sinn, sich die Form, in der man sich selbst präsentiert, gut zu überlegen. Auch hier kommt in einer primär visuell orientierten Welt dem äußeren Erscheinungsbild Bedeutung zu. Wer sich die Mühe macht, wohlausgewogen zu einem nicht zu viel und einem nicht zu wenig an Information in übersichtlicher Darstellung zu gelangen, erhöht eventuell seine Chance. Grundlegend ist wie bei beruflichen Bewerbungsschreiben generell ein kurz gefasster (insbesondere künstlerischer) Lebenslauf mit Foto, darüber hinaus eine übersichtlich gegliederte Werkliste, eine (überschaubare) Anzahl an Partituren und eine Demo-CD, allenfalls DVD (Vorsicht: Man muss durchaus davon ausgehen, dass viele Verlage letztere gar nicht in ihren Büroräumlichkeiten abspielen können). Besonders wichtig: eine Liste vergangener sowie insbesondere künftiger Aufführungen. Daraus geht für den Verlag am unmittelbarsten hervor, wie sehr die „unbekannte“ Komponistin bereits „im Geschäft“ ist und vor allem, was bereits in näherer Zukunft an Einkünften möglich sein könnte. Dementsprechend – siehe auch oben – ist auch der Zeitpunkt, zu dem man sich bewirbt, entscheidend und am besten so zu wählen, dass prominente Ereignisse in einem angemessenen Zeitabstand (mindestens 3–4 Monate, maximal 2–3 Jahre) bevor stehen.
Verlagsvertrag
Generell existieren standardisierte Verlagsverträge, die innerhalb eines Unternehmens jeweils für Kauf- und Leihausgaben leicht voneinander abweichen und zwischen den Verlagen weltweit nur marginale Abweichungen aufweisen. Sie enthalten neben den Angaben zum Werk auch die jeweiligen Aufgaben des Autors und des Verlags – etwa die Verpflichtung des/der KomponistIn zur Ablieferung einer druckfertigen Vorlage, andererseits auch den zeitlichen Rahmen, in dem der Verlag das Werk endzufertigen bzw. in den Handel zu bringen hat. Nicht selten wird dieses Datum seitens des Verlags stillschweigend überzogen, da dringlichere Projekte die Kapazitäten sprengen. Hier ist Komponisten jedenfalls zu raten, die Herstellung zum gesetzten Zeitpunkt einzufordern bzw. nach Ablauf desselben die Produktion in einer angemessenen Nachfrist zu verlangen.
Ein wesentlicher Punkt des Verlagsvertrags ist, dass damit die Rechtewahrnehmung von der Komponistin bzw. des Komponisten auf den Verlag übertragen wird. Der Verlag hat sich fortan genauestens um alle der Urheberin bzw. dem Urheber zustehenden Rechte zu kümmern und entsprechend alle weiteren Verträge mit Dritten abzuschließen. Was Komponisteninnen und Komponisten gelegentlich übersehen: Sie selbst dürfen keinerlei Verträge über das jeweilige Werk abschließen. Sie dürfen auch nicht Kopien des eigenen, dem Verlag überantworteten Werks verbreiten. Wenn sie diese mit Einverständnis oder sogar auf Ersuchen oder Aufforderung des Verlags selbst herstellen, sind diese vom Verlag (oder mit dessen Autorisierung) mit dem Verlagscopyrighthinweis zu versehen.
Seitens fast aller Verlage als „totes Recht“ angesehen wird heute jener Paragraph, in dem sich die Komponistin bzw. der Komponist zur Ablieferung des handschriftlichen Originalmanuskripts seines Werks verpflichtet, womit dieses ins Eigentum des Verlags übergeht. Sind so in den vergangenen rund 150 Jahren vielfach Verlagsarchive von hohem bis sehr hohem materiellen Wert entstanden (und konnte der Verkauf vieler solcher Bestände an Bibliotheken und private Sammler wie erwähnt in den jüngsten kritischen Phasen kurzfristige Liquiditäten schaffen, die sich teils unternehmensrettend auswirkten), so wird heute vom Verlag in der Regel anerkannt, dass die eigene Leistung bzw. der Verbleib der größten Kostenlast beim Komponisten nicht rechtfertigt, dieses materielle Gut in Besitz zu nehmen oder zu behalten. Zeitgenössischen Autoreninnen und Autoren oder deren Nachfahren, die in den Verlagsarchiven lagernde Manuskripte zurückforderten, wurden diese in jüngerer Vergangenheit zumeist problemlos übergeben, zumal ein publicityträchtiger Musterprozess in dieser Angelegenheit dazu führen könnte, dass ein Urteil die aktive Retournierung sämtlicher Bestände erzwingen könnte. Es gibt freilich auch Verlage, die von sich aus bereits auf die Annahme des Manuskripts verzichten oder bei sich lagernde Manuskriptbestände an die Verfasser übergeben, insbesondere wenn es zu Umzügen in kleinere Räumlichkeiten kommt und somit schlicht kein Platz mehr dafür vorhanden ist!
In jedem Fall empfiehlt es sich, aktuelle Verlagsverträge in allen Punkten zu studieren und nicht oder mehrdeutig verständliche Punkte zu hinterfragen bzw. allenfalls auch die Umformulierung oder Streichung von Punkten zu diskutieren.
Exklusivvertrag
Was vielen Komponistinnen und Komponisten als größtes Glück erscheint, ist ein Exklusivvertrag bei einem renommierten Verlagshaus. In der Realität sieht diese Form der Partnerschaft heute so aus, dass Verträge auf Zeit (etwa Fünfjahresfristen) geschlossen und immer wieder erneuert werden. In der Regel verpflichtet sich der Verlag nicht, innerhalb dieses Zeitraums jedes neue Werk der Komponistin bzw. des Komponisten zu veröffentlichen. Hingegen obliegt es der Komponistin bzw. dem Komponisten, jedes neue Werk zuerst „seinem“ Verlag anzubieten und erst im Fall von dessen Ablehnung Alternativen in Erwägung zu ziehen. Nichtsdestotrotz bieten solche Exklusivverträge auch den entsprechenden Verlagsautoren gewisse Vorteile, da sie durch die engere Bindung insbesondere auch Infrastruktur des Verlags zu ihren Gunsten nutzen können (so mag es etwa durchaus einmal möglich sein, ein auch unverlegtes und umfangreicheres bzw. größerformatiges Werk auf den Geräten des Verlags zu vervielfältigen bzw. vom Verlag aus, potentiellen Interessenten zukommen zu lassen).
Lizenzvertrag
Wie angesprochen, ist es eine wesentliche Leistung des Verlags, der Komponisitn oder dem Komponisten bürokratischen Aufwand abzunehmen. In diesem Sinn sind auch alle Lizenzverträge hinsichtlich eines Werks vom Verlag abzuschließen. Ebenso sind Anfragen hinsichtlich der Bearbeitung oder sonstigen Nutzung eines Werkes oder Werkteils durch Dritte durch den Verlag zu entscheiden (sinnvoller Weise bei komplexeren bzw. in die künstlerische Arbeit eingreifenden Vorhaben in Rücksprache mit der Komponistin bzw. dem Komponisten).
Musikverlage Österreich und International
So breit die österreichische Verlagsszene ist, sind es lediglich zwei Verlage, die man ihren bestehenden Katalogen nach quantitativ als „Großverlage“ ansehen kann: der 1876 gegründete Doblinger Musikverlag und die seit 1901 bestehende Universal Edition. Vereinfacht gesagt war ersterer in den letzten Jahrzehnten vorwiegend auf österreichische Autorinnen und Autoren spezialisiert, während letzterer ein internationaleres Spektrum aufwies. Ausnahmen bestätigen natürlich vielfach die Regel, und klare Abgrenzungen existieren nicht. Neben diesen beiden gibt es eine Vielfalt an kleineren Verlagsunternehmen, die teilweise verschiedenste Spezialisierungen aufweisen. Ist es für einen österreichischen Komponisten an sich schon äußerst hürdenreich in Österreich verlegt zu werden, so bildet die Inverlagnahme bei einem namhaften ausländischen Haus die Ausnahme. Sie ist jedoch absolut nicht unmöglich. So sind vereinzelt heimische Komponisten beispielsweise bei folgenden Verlagen vertreten: