Urheberrecht & Verwertungsgesellschaften, Rechtliches

Urheberrecht

Wissenswertes zum Themenbereich Urheberrecht: Copyright, Musikrechte, Rechtliche Grundlagen, Urheber vs. Interpret, Coverversion, Remix & Sampling. Was versteht man unter dem Urheberrecht? Wer gilt als Urheberin oder Urheber? Welche Rechte haben Urheber:innen? Wann darf man ein Lied covern? Was versteht man unter einer Bearbeitung? Was ist der Unterschied zwischen Cover, Bearbeitung Remix und Sampling? Ist Sampling erlaubt? Wenn nach Durchsicht noch Fragen offen bleiben, beantworten wir diese gerne persönlich.

Download: COPY:RIGHT – Urheberrecht für junge Musikerinnen und Musiker (PDF)
Diese Broschüre bietet Musikschaffenden einen Einstieg in das Thema Urheberrecht und geht mehr ins Detail als der folgende Text. Sie wurde von wienXtra-Jugendinfo in Kooperation mit mica – music austria erarbeitet.

Das Werk und die Schutzdauer

Jeder der Musik macht oder auch nur nutzt sollte unbedingt über ein paar rechtliche Grundkenntnisse verfügen, damit er weiß, wofür er um Erlaubnis gefragt werden muss bzw. selbst fragen muss und wofür nicht, und um zu verstehen, wie man mit Musik auch Geld verdienen kann.

Steht am Anfang der Bibel das Wort, so steht analog dazu am Anfang des Urheberrechts das Werk. Ein Werk im Sinne des Urheberrechts kann eines der bildenden Kunst, des Films, der Literatur oder eben der Musik sein. Wir behandeln hier jetzt also „Werke der Tonkunst“, das sind Tonfolgen, die eine „geistig eigentümliche Schöpfung“ darstellen und „Werke der Literatur“, also die Texte zu den Musikstücken.

Wie lange gilt das Urheberrecht?

  • Werke sind bis 70 Jahre nach dem Tod der bzw. des (letzten lebenden) Urheberin bzw. des Urhebers geschützt.
  • Aufnahmen sind 50 Jahre ab dem Zeitpunkt der Aufnahme geschützt. Wird jedoch eine Aufnahme innerhalb dieser 50 Jahre veröffentlicht, dann läuft der Schutz bis 70 Jahre nach der Veröffentlichung.

Nach diesen Fristen sind die Werke und Aufnahmen frei und jeder darf damit machen, was er möchte.

Wer ist Urheberin bzw. Urheber?

Diejenigen, die ein Werk erschaffen, sind die Urheberinnen und Urheber, also Komponistinnen und Komponisten sowie Textautorinnen und Textautoren. Ein Werk ist bereits ab dem Zeitpunkt der Schöpfung – wir bleiben in Bibelnähe – geschützt, also etwa mit dem ersten Spielen, Aufnehmen oder Notieren des Werks. Sich ein Werk nur auszudenken und es nicht nach außen zu tragen, reicht also nicht aus. Es bedarf keinerlei Anmeldung bei einer offiziellen Stelle, um ein Werk urheberrechtlich zu schützen.

Wenn mehrere Personen ein Werk gemeinsam erschaffen, sind sie alle Miturheberinnen und Miturheber und haben die gleichen Rechte am gemeinsam geschaffenen Werk. Auch bei Bearbeitungen und Arrangements kann ein Urheberrecht entstehen.

Tipp: Digitale Beweissicherung: Seit November 2019 können Urheberinnen und Urheber ihre Werke über das Blockchain-Datenzertifizierungsservice der WKÖ (Wirtschaftskammer Österreich) kostenlos mit einem Zeitstempel versehen. Der Service ist auch für Personen nutzbar, die nicht Mitglied der WKÖ sind.

Sind in einer Band automatisch alle Mitglieder Miturheber:innen?

Nein. Beispiel Beatles. Bei den meisten Beatles-Songs steht in den Urheberangaben Lennon/McCartney. George Harrison und Ringo Starr waren zwar Bandmitglieder und haben an den Aufnahmen der Songs mitgewirkt, diese aber nicht geschrieben. Es geht also um den Entstehungsprozess des Werks. Wenn ein Bandmitglied seiner Band einen fertigen Song präsentiert, den sie später gemeinsam einspielen, ergibt sich für die anderen Bandmitglieder dadurch noch keine Urheberschaft.

Rechte von Urheber:innen und Interpret:innen

Welche Rechte haben Urheber:innen?

Persönlichkeitsrechte
Urheberpersönlichkeitsrechte schützen die „geistigen Interessen“ an einem Werk. So können die Urheberinnen und Urheber z. B. den Titel ihrer Werke bestimmen oder sich dagegen wehren, dass ihr Werk in einer Form verändert wird, die sie nicht wollen. Es darf also nicht jeder x-beliebige Politiker einen launigen Rap zu einer Komposition veröffentlichen. Persönlichkeitsrechte können in Österreich (im Gegensatz z. B. zu den USA) nicht übertragen oder verkauft werden. Eine Ausnahme bietet nur die Möglichkeit von Miturheber:innen, zu Gunsten anderer Miturheber:innen auf ihre Urheberschaft zu verzichten.

Verwertungsrechte
wiederum ermöglichen den Urheber:innen mit ihren Werken Geld zu verdienen.

Es gibt fünf Verwertungsarten:

  • Sendung (z.B. Radio/TV, etc.)
  • Öffentliche Aufführung (z.B. Konzert und Abspielen von Tonträgern)
  • Öffentliche Zurverfügungstellung (z.B. Streaming & Download im Internet, etc.)
  • Vervielfältigung (z.B. Aufnahme und Kopieren von Tonträgern)
  • Verbreitung (z.B. Weitergabe eines Tonträgers zum Verkauf, aber auch Verschenken, Vermieten etc.)

Will jemand ein Werk auf eine dieser Arten nutzen, so braucht er dafür die Zustimmung des/der Urheber:in.
Oftmals haben diese die Verwertungsrechte zur treuhändischen Wahrnehmung an Verwertungsgesellschaften übertragen, die in dem Fall für die Nutzung Geld verlangen, welches an die Urheberinnen ausgezahlt wird.
Eine ganz wesentliche Unterscheidung ist nun die zwischen Urheber:innen und Interpret:innen. Wir wissen bereits, dass Urheberinnen die Komponist:innen und Textautor:innen eines Werkes sind. Interpretinnen sind ausübende Künstlerinnen, die ein Werk aufführen oder vortragen.

Welche Rechte haben Interpret:innen?

Interpret:innen haben keine Rechte am Werk, welches sie aufführen oder einspielen. Aber sie haben ein so genanntes Leistungsschutzrecht an der konkreten Darbietung des Werks und somit auch Rechte an der Aufnahme, an der sie mitwirken. Wird eine Aufnahme gesendet, haben sie ein Recht auf angemessene Vergütung. Zu Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Zurverfügungstellung müssen sie ihre Zustimmung geben.
Auch die Produzent:innen und Labels haben Leistungsschutzrechte an den Aufnahmen, für die sie das wirtschaftliche Risiko tragen, wie auch Rundfunkunternehmen und Veranstalter.

Urheber:in vs. Interpret:in / Komposition vs. Aufnahme

Nun sind Musikschaffende häufig Urheber:innen und Interpret:innen gleichzeitig, ohne dass es ihnen bewusst ist. Deswegen erscheint ihnen auch eine Unterscheidung oftmals unerheblich zu sein. Mit dieser Einstellung werden sie allerdings leider auch allzu leicht bei Vertragsverhandlungen über den Tisch gezogen, wenn es darum geht für Rechteübertragungen entsprechende Gegenleistungen zu verhandeln. Ein nicht unerheblicher Teil der Einnahmen von Musikschaffenden kommt nämlich aus der Verwertung ihrer Werke, oftmals mehr als aus der Verwertung von Aufnahmen.

Wenn z. B. ein Song für eine Werbung oder einen Film verwendet werden soll, müssen sowohl die Rechteinhaber:innen an der Aufnahme, wie auch die Rechteinhaber:innen an den Werken zustimmen und können in der Regel die gleichen Vergütungen dafür verhandeln.

Wenn ich also etwa einem Label mit den Rechten an einer Aufnahme auch gleichzeitig in einem Verlagsdeal die Rechte an dem der Aufnahme zugrunde liegenden Werk übertrage, würde ich in dem Fall auf 50% der möglichen Einnahmen verzichten. Das soll jetzt nicht heißen, dass es nicht sinnvoll sein kann, mit einem Label auch einen Verlagsdeal zu machen, aber es sollte unbedingt auch eine entsprechende Gegenleistung dafür geboten werden.

Coverversion

Eine Coverversion liegt dann vor, wenn ein bereits veröffentlichtes Werk ohne große Änderungen im Stil oder der Instrumentation nachgespielt wird. Spiele ich also eine Metal-Nummer in einer Reggae-Version ein, wird das nicht als Coverversion durchgehen. Es ist aber z.B. kein Problem, wenn ein Sänger eine Nummer nicht 1:1 interpretieren kann oder will, einen geringen künstlerischen Freiraum gibt es da. Und mit Sicherheit auch eine große Grauzone, wo noch eine Coverversion vorliegt und wo es sich schon um eine Bearbeitung handelt.

Will man eine Coverversion veröffentlichen, sind die Komponist:innen und Texter:innen zu fragen, ob sie ihre Einwilligung dazu erteilen. Sind die Komponist:innen und Texter:innen Mitglied bei einer Verwertungsgesellschaft, kann sich die Interpret:in diese Einwilligung dort kaufen. Diese sogenannte „Zwangslizenz“ soll eine Monopolisierung von Werken verhindern. Da die meisten kommerziell relevanten Komponist:innen Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sind, heißt das in der Regel, dass das Label, welches die neue Version veröffentlichen möchte, den Tarif der Verwertungsgesellschaft für die Nutzung, beispielsweise die CD-Pressung (Vervielfältigungsrecht), bezahlt. Auch wenn man ein Werk als Coverversion öffentlich oder im Radio spielen möchte, genügt dafür die Lizenz der Verwertungsgesellschaften.

Um es ganz anschaulich zu machen: Nehmen wir einen Song her, den wohl jeder kennt, z. B. „Tainted Love“. Geschrieben wurde der 1964 von dem Songwriter und Produzenten Ed Cobb für die Sängerin Gloria Jones (diese Frau ist für die Popgeschichte mehrfach von Bedeutung, hat sie doch den Wagen gefahren, in dem ihr Lebensgefährte Marc Bolan (T-Rex) tödlich verunglückt ist), die ihn als B-Seite einer 7“ veröffentlichte. Welchen Unterschied macht es nun für eine Firma, die Rechte an der Komposition zu haben, oder die Rechte an dieser Aufnahme? Jedes Mal wenn die Nummer später in der Coverversion von Soft Cell, Marilyn Manson oder gar von Coil oder den Scorpions im Radio gespielt wird oder als Tonträger verkauft wird oder von irgendeinem Interpreten live aufgeführt wird, bekommt der Rechteinhaber von Komposition und Text Geld dafür. Derjenige, der die Rechte an der Aufnahme von Gloria Jones hat, verdient nur dann etwas, wenn ihre Version im Radio läuft oder verkauft wird. Klar hat sich diese Version im Laufe der Jahre mit Hilfe der bekannteren Coverversionen besser verkauft, aber das große Geld war damit nicht zu machen.

Bearbeitung, Remix, Sampling

Bearbeitung
Eine Bearbeitung ist eine Veränderung eines bestehenden Werks, bei dem eine „persönliche geistige Schöpfung“ des Bearbeiters vorliegt, die Originalkomposition aber noch erkennbar ist. Für den Bearbeiter des Werks entsteht ein „Bearbeitungsurheberrecht“, seine Bearbeitung ist also auch urheberrechtlich geschützt.

Im Unterschied dazu ist etwa eine Kürzung eines Werkes eine Werkänderung, aus der kein Urheberrecht resultiert. Auch eine Interpretation, deren Freiheiten über eine Coverversion hinausgehen, bei der aber keine persönliche geistige Schöpfung gegeben ist, gilt als Werkänderung. Für all diese Arten der Umgestaltung muss man die Urheber:in (in vielen Fällen vertreten durch einen Verlag) um Erlaubnis fragen, sobald man das veränderte Werk in einer der Urheber:in vorbehaltenen Art verwerten möchte (siehe oben Verwertungsrechte). In der Praxis erteilen Verlage die Genehmigung für eine Bearbeitung, oftmals nur unter der Bedingung, dass die Bearbeiter:in zu Gunsten der Original-Urheber:in auf die Tantiemen verzichtet, die eigentlich für ihn vorgesehen wären. Das ist zwar unschön, aber rechtlich korrekt; sie könnten es ja auch gänzlich verbieten.

Remix
Bei einem Remix wird nicht nur ein bestehendes Werk bearbeitet, sondern auch noch eine Aufnahme verändert. Für beides braucht es die Genehmigung der Rechteinhaber:innen (Urheber:innen, Interpret:innen bzw. deren Verlage und Label), wenn man den Remix verwerten will. In der Regel werden Remixes von Labels in Auftrag gegeben und die Remixer erhalten eine einmalige Vergütung und keine Beteiligung an den Tantiemen. Wenn allerdings die Remixer:in bekannter ist als die Original-Interpret:innen, dann stellt sich das beinahe umgekehrt dar. Es geht also bei solchen Verhandlungen auch immer um Macht und Marktwert.

Sampling
Für die Verwendung von Samples muss man immer die Rechteinhaber:innen der Aufnahme um Erlaubnis fragen, ganz egal wie lange das Sample ist. Ob auch die Rechte der Urheber:innen betroffen sind, hängt davon ab, wie groß der Wiedererkennungswert des verwendeten Werkteils ist. Möchte man also etwa einen einzelnen Klavierton sampeln, wird das nicht in die Rechte der Komponist:innen des Werks eingreifen, aber schon bei einem ganz kurzen Vocal-Sample mit hohem Wiedererkennungswert kann das der Fall sein, vor allem wenn dieses Sample ein prägendes Gestaltungselement des neuen Songs ist.

Weiterführende Informationen
Wer sich noch intensiver mit dem Thema Urheberrecht auseinandersetzten möchte, dem kann man ganz ausdrücklich das Buch Musik-Urheberrecht für Komponisten, Musiker, Produzenten und Musiknutzer von Paul Fischer nahelegen. Es bezieht sich auf die Situation in Österreich, ist sehr informativ, anschaulich erklärt und in der 4. Auflage erhältlich.


Verwertungsgesellschaften

Wissenswertes zum Thema Verwertungsgesellschaften: Welche Aufgaben haben Verwertungsgesellschaften? Welche Verwertungsgesellschaften gibt es in Österreich? Wie werde ich Mitglied einer Verwertungsgesellschaft? Was ist bei der Nutzung eigener Werke zu beachten?

Aufgaben von Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften sind private Einrichtungen, die Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte treuhänderisch für eine große Anzahl von Urheber:innen bzw. Inhaber:innen verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnehmen. Sie erteilen „Lizenzen“ zur Nutzung von Werken, heben die entsprechenden Nutzungsentgelte ein und verteilen die Einnahmen nach festen Regeln an die Urheber:innen und sonstige Rechteinhaber:innen.

In Österreich, wie auch in der gesamten EU (in den USA z.B. ist das aber nicht der Fall) haben Verwertungsgesellschaften Monopole, für jede Verwertungsart innerhalb einer Werkkategorie ist also nur eine Verwertungsgesellschaft zuständig. Die Verwertungsgesellschaften haben untereinander Gegenseitigkeitsverträge, somit können die österreichischen Verwertungsgesellschaften fast das gesamte Weltrepertoire in Österreich lizenzieren, umgekehrt ist auch das österreichische Repertoire fast weltweit zu lizenzieren.

Verwertungsrechte ermöglichen den Urheber:innen, mit ihren Werken Geld zu verdienen. Wie funktioniert das in der Praxis? Rein theoretisch müsste jeder, der ein Werk auf eine der folgenden fünf Verwertungsarten nutzen möchte, den Urheber fragen, ob er das tun darf und mit ihm eine Vergütung dafür aushandeln:

  • Sendung (z.B. Radio/TV, etc.)
  • Öffentliche Aufführung (z.B. Konzert und Abspielen von Tonträgern)
  • Öffentliche Zurverfügungstellung (z.B. Streaming & Download im Internet, etc.)
  • Vervielfältigung (z.B. Aufnahme und Kopieren von Tonträgern)
  • Verbreitung (z.B. Weitergabe eines Tonträgers zum Verkauf, aber auch Verschenken, Vermieten etc.)

Nun ist es schwer vorzustellen, dass etwa Konzertveranstalter:innen vor dem Konzert bei den auftretenden Musiker:innen erfragt, welche Nummern sie denn zu spielen gedenken, danach im Fall, dass sie nicht nur eigene Werke spielen wollen, die Rechteinhaber:innen dieser Werke recherchiert, sie kontaktiert und mit jedem einzeln verhandelt, was sie dafür bekommen sollen. Verwendet z. B. eine Privatperson Musik auf einer Website oder einem Anrufbeantworter, müsste natürlich auch sie die Rechteinhaber:innen kontaktieren und verhandeln, vom Aufwand für TV- und Radiosendern, die hunderte Werke täglich nutzen, ganz zu schweigen. Die naheliegende Lösung ist eine kollektive Rechtewahrnehmung.

Urheber:innen haben sich zu so genannten Verwertungsgesellschaften zusammengeschlossen, die für sie gemeinsam gewisse Rechte wahrnehmen. In Österreich werden diese Rechte, soweit sie musikalische Urheber:innen, insbesondere Komponist:innen bzw. Texter:innen, betreffen, von der AKM – Autoren, Komponisten und Musikverleger registrierte Genossenschaft m.b.H. und der Austro Mechana – Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft m.b.H. wahrgenommen. Solche Verwertungsgesellschaften gibt es in sehr vielen Ländern und sie haben gegenseitig Verträge abgeschlossen, die es nun z. B. der AKM und der Austro Mechana für Österreich erlauben, beinahe das gesamte geschützte Weltrepertoire der Musik anzubieten.

Welche Arten der Nutzung von Werken werden nicht von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen?

Es gibt einige Nutzungsarten, die individuell lizenziert werden, wo die Urheberin oder Urheber also vor der Nutzung noch die Zustimmung geben muss und dafür noch einen Preis ausverhandeln kann. Da diese von vielen Urheber:innen an Verlage übertragen werden, nennt man diese Rechte auch Verlagsrechte:

  • so genannte „große Rechte“, d. h. die bühnenmäßige/szenische Aufführung und Sendung musikdramatischer Werke (z. B. Oper, Operette, Musical) vollständig oder in größeren Teilen und deren erstmaliges Festhalten auf CD oder DVD.
  • Druck, Verkauf und Verleih von Noten- und Textmaterial
  • Erteilung von Abdruckbewilligungen (Noten und Texte)
  • Vergabe von Synchronisationsrechten

Die ersten Punkte werden eher für die Komponist:innen der betreffenden Genres relevant sein.
Das Sync-Right (oder Filmherstellungsrecht) ist das Recht, zur Verbindung von Werken der Musik mit Werken der Filmkunst (gilt aber auch für Bildmaterial, dem es an Werkcharakter fehlt), also wenn man eine Firma ein Werk für eine Werbung verwenden will oder ein Filmhersteller oder der Hersteller eines Computerspiels ein Werk für seinen Film bzw. sein Computerspiel. Hier müssen Nutzer:innen die Urheber:innen (bzw. den Verlag, der für sie oder ihn die Rechte an den Werken wahrnimmt) direkt kontaktieren und sich eine Bezahlung für die Nutzung ausmachen.

Diese Erlaubnis kann nicht über eine Verwertungsgesellschaft eingeholt werden. In weiterer Folge wird man sich auch eine Genehmigung für die Rechte an der Aufnahme (von Label oder Produzent:innen) besorgen müssen. Für diese beiden Bereiche (Werk/Aufnahme) wird in der Regel gleich viel bezahlt. Für die Verwendung von Musik zu Werbezwecken muss übrigens immer bei den Rechteinhaber:innen direkt angefragt werden, auch dann, wenn es sich nicht um eine Verbindung von Musik und Film handelt, also etwa bei einer Radiowerbung.

Eine Ausnahme betreffend Lizenzierung des Synchronisationsrechts besteht für einen eingeschränkten Bereich, in dem aufgrund von Massennutzungen eine individuelle Lizenzierung erschwert ist. Hier werden die Lizenzen von der austro mechana vergeben:

  • für von Usern auf Online-Plattformen hochgeladene audiovisuelle Inhalte, die geschützte Musikwerke beinhalten, sofern der User weder aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit handelt, noch mit seiner Tätigkeit erhebliche Einnahmen erzielt;
  • für Webcasting (= eigens für die Sendung im Internet produziertes oder zusammengestelltes Programm);
  • für Websites mit zahlreichen redaktionellen Videos, die geschützte Musik beinhalten (nicht für Produktwerbung);
  • für Zwecke der eigenen Rundfunksendung eines Rundfunkunternehmers (Eigen‑, Auftrags- und Co-Produktionen);

Weitere Infos im Artikel:
Lizenzvergabe für Film, Werbung & Computerspiele

AKM & AUSTRO MECHANA

AKM Autoren, Komponisten und Musikverleger registrierte Genossenschaft m.b.H. und Austro Mechana – Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft m.b.H.

Die AKM ist zuständig für

  • Aufführung
  • Sendung
  • Zurverfügungstellung

die Austro Mechana (AUME) für die mechanischen Rechte betr. Herstellung von Tonträgern, also

  • Vervielfältigung
  • Verbreitung

Konzertveranstalter:innen müssen bei der AKM eine kostenpflichtige Lizenz erwerben, wenn sie geschützte Musik öffentlich aufführen möchten. Die Einnahmen werden nach Abzug des Betriebsaufwands der AKM (derzeit ca. 7 %) nach festgelegten Regeln an Komponist:innen und Textautor:innen verteilt.

Damit die AKM weiß, an wen sie die Tantiemen ausschütten soll, benötigt sie eine Programmmeldung. Darin sind die gespielten Titel sowie die jeweiligen Komponist:innen und – sofern vorhanden und bekannt – Bearbeiter:innen oder Arrangeur:innen anzugeben. Diese Meldung erfolgt in Österreich durch die auftretenden Musiker:innen innerhalb festgesetzter Fristen im AKM Serviceportal.
Um Tantiemen von der AKM erhalten zu können, muss man entweder Mitglied der AKM oder einer ausländischen Verwertungsgesellschaft sein, die diese Rechte wahrnimmt.

Möchte etwa ein Label eines meiner Werke auf Tonträger veröffentlichen, kann ich dem nicht einfach selbst zustimmen und dafür einen beliebigen Betrag – oder gar nichts – verlangen. Das Label muss sich an die Austro Mechana wenden. Auch wenn ich es möchte, darf ich meine eigenen Werke nicht eigenständig verschenken, etwa für eine nicht-kommerzielle Nutzung wie eine Werbung der Caritas. Ebenso kann ich einem Freund zwar zusagen, dass ich auf seinem öffentlichen Fest gratis meine eigenen Songs live spiele; dennoch muss er für die öffentliche Nutzung dieser Songs eine Lizenz bei der AKM erwerben. Im Gegenzug erhalte ich in der Regel eine Vergütung, wenn eines meiner Werke genutzt wird.

Die Verwertungsgesellschaften sind in der Lage, mit einer Vielzahl von Musiknutzer:innen Vereinbarungen abzuschließen und kontrollieren etwa auch in Lokalen, ob geschützte Musik abgespielt wird. Für einzelne Urheber:innen wäre es völlig unmöglich, eine so umfassende Vergütung aus der Nutzung der Verwertungsrechte zu erzielen.

In der Praxis lohnt sich das vor allem, wenn ich regelmäßig live auftrete und eigene Werke spiele, wenn andere meine Werke aufführen, wenn meine Werke in größeren Radio- oder TV-Sendern gespielt werden oder wenn sie auf Tonträgern veröffentlicht werden. Bei kleineren Sendern erfolgt häufig keine werkweise Tantiemenausschüttung, also keine genaue Abrechnung nach einzelnen Werken. Für viele Komponist:innen und Texter:innen, die Musik zumindest halbwegs professionell betreiben, sind Tantiemen der Verwertungsgesellschaften ein wichtiger Bestandteil ihres Einkommens. Es sollte daher gut überlegt werden, ob man auf diese Einnahmen verzichten möchte.

AKM und AUME – Mitglied werden

Aufnahmeantrag und Informationen für Musikschaffende:
https://www.akm.at/musikschaffende/

Voraussetzungen: Mitglied werden können Urheber:innen eines musikalischen Werkes, das im laufenden Jahr oder im Vorjahr öffentlich aufgeführt, im Radio oder TV gesendet, im Internet zur Verfügung gestellt oder auf einem Handelstonträger vervielfältigt wurde. Eine dieser Nutzungsarten genügt. Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder ähnliches spielt keine Rolle. Eine Band als solche kann nicht beitreten, sondern nur die einzelnen Bandmitglieder (sofern sie auch Urheber sind und nicht „bloß“ ausübende Künstler).

Kosten: Die Mitgliedschaft kostet derzeit (Stand September 2026) bei der AKM einmalig € 78.-, bei der Austro Mechana € 55.-. Schülerinnen und Schüler, Lehrlinge, Studentinnen und Studenten bis zum 27. Lebensjahr zahlen einmalig € 12.- je Gesellschaft. Laufende Kosten gibt es keine.

Beitrittsablauf: Der Aufnahmeantrag wird online ausgefüllt. Nach Prüfung des Antrags erhält man einen Link zu den Beitrittsformularen, darunter die Wahrnehmungsverträge der AKM und der Austro Mechana. Mit diesen Verträgen beauftragt man die Verwertungsgesellschaften mit der Wahrnehmung der Rechte an allen Werken. Ist man damit einverstanden, werden die Formulare online unterzeichnet; ein Ausdruck ist nicht notwendig. Anschließend unterzeichnen auch AKM und Austro Mechana die Verträge und informieren per E-Mail über die Aufnahme. In der Regel werden alle 14 Tage neue Mitglieder aufgenommen.

Umfang der Rechtewahrnehmung: Der Vertrag umfasst alle Werke, damit sind sowohl sämtliche bisher geschaffenen Werke als auch alle Werke gemeint, die während der Vertragslaufzeit entstehen. Im Vertrag verpflichtet man sich außerdem, alle eigenen Werke anzumelden. Es ist daher weder möglich, einzelne Werke auszunehmen, noch macht es einen Unterschied, wenn Werke unter einem anderen Namen veröffentlicht werden sollen. Mit der Übertragung der Verwertungsrechte gibt man diese Rechte exklusiv an die Verwertungsgesellschaft ab und kann darüber nicht mehr selbst verfügen.

Es ist möglich, die Rechtewahrnehmung territorial einzuschränken und dadurch Mitglied bei mehreren Verwertungsgesellschaften zu sein. In den Wahrnehmungsverträgen mit AKM oder Austro Mechana kann man etwa Deutschland ausnehmen (unter „Besondere Vereinbarungen“ bzw. „Sondervereinbarungen“) und zusätzlich direkt mit der GEMA einen Vertrag für Deutschland abschließen. Das kann sinnvoll sein, wenn man hohe Tantiemeneinkünfte aus der Nutzung der eigenen Werke in Deutschland erwartet. Es bedeutet jedoch mehr Verwaltungsaufwand, weil zB Musikstücke bei beiden Verwertungsgesellschaften angemeldet und steuerliche Vorschriften berücksichtigt werden müssen.

Ordentliches Mitglied werden:

Um Genossenschafter:in (ordentliches Mitglied) der AKM zu werden, müssen Musikschaffende zumindest 5 Jahre Mitglied der AKM sein und bestimmte Tantiemenschwellen erreichen. Als Genossenschafter:in ist man wahl- und stimmberechtigt, kann somit die Gremien der AKM (wie den Vorstand oder Aufsichtsrat) im Rahmen der Mitgliederhauptversammlung wählen und die Vereinspolitik aktiv mitgestalten.

https://www.akm.at/das-sind-wir/#genossenschafter

AKM und AUME – Werk anmelden

Werke sollten sobald wie möglich nach ihrer Schaffung im Serviceportal der AKM angemeldet werden. Die Meldung gilt für beide Gesellschaften (AKM und austro mechana).

Neues Werk melden: Um ein neues Werk bei AKM bzw. Austro Mechana anzumelden, klickt man auf der Startseite der Werkeanmeldung auf „NEUES WERK MELDEN“ und trägt den Werktitel sowie die Namen der Berechtigten ein, also Komponist:innen, Autor:innen und – falls vorhanden – den Verlag. Auf der Folgeseite werden die jeweiligen Anteile angegeben. Diese sind bei mehreren Berechtigten standardmäßig gleich verteilt, eine individuelle Anpassung ist möglich (siehe Aufteilungsschlüssel). Es wird empfohlen, dass jede berechtigte Person an einem Werk eine eigene Werkanmeldung durchführt, um Missverständnisse zwischen den Urheber:innen zu vermeiden.

XML-Werkanmeldung: Sind mehrere Urheber:innen an einem Werk beteiligt und Mitglieder der AKM, kann eine beteiligte Person das Werk melden, eine XML-Datei herunterladen und diese an die weiteren Berechtigten senden. Der Vorteil besteht darin, dass die Eingaben der ersten Meldung übernommen werden. Die anderen Berechtigten können die Angaben anschließend prüfen und bei Bedarf ergänzen oder ändern. Auch die erstmeldende Person kann auf diese Weise Korrekturen vornehmen.

(Eigene) Werke suchen

In der gemeinsamen Werkdatenbank von AKM und austro mechana werden sämtliche beteiligten Komponist:innen, Textautor:innen, Arrangeur:innen und Verlage eines Werkes gespeichert und können jederzeit abgefragt werden.

https://www.akm-aume.at/akm-webapp/#/werke-suchen

Im Service Werke suchen gibt es für Urheber:innen die Möglichkeit, eine Liste der eigenen Werke samt hinterlegtem Aufteilungsschlüssel abzurufen.

Aufteilungsschlüssel

AKM Grundschlüssel:
Geregelt im Statut bzw. den Abrechnungsregeln der AKM. Zu diesem „Grundschlüssel“ sind vertraglich geregelte Abweichungen möglich. Verträge zwischen den Beteiligten über eine abweichende Aufteilung haben grundsätzlich Vorrang, soweit sie den geltenden Regeln entsprechen. Bezüglich des Verlagsanteils besteht bei der AKM allerdings keine Vertragsfreiheit.

Instrumentalwerk ohne Verlag: 100 % Komponist
Instrumentalwerk mit Verlag: 66,66% Komponist / 33,34% Verlag

Lied ohne Verlag: 50 % Komponist / 50 % Textautor
Lied mit Verlag: 33,33 % Komponist / 33,33 % Textautor / 33,34 % Verlag

Weitere Grundschlüssel finden sich in den Abrechnungsregeln der AKM.

austro mechana Grundschlüssel:
Vertragliche Vereinbarungen zwischen den RechteinhaberInnen haben Vorrang vor den austro mechana Aufteilungsschlüsseln. Einschränkungen der Vertragsfreiheit sind in den Abrechnungsregeln festgelegt.

Instrumentalwerk ohne Verlag: 100 % Komponist
Instrumentalwerk mit Verlag: 60% Komponist / 40% Verlag
Lied ohne Verlag: 50 % Komponist / 50 % Textautor
Lied mit Verlag: 30 % Komponist / 30 % Textautor / 40 % Verlag

AKM Folder „Deine Tantiemenabrechnung“

Abrechnungsregeln der AKM

Artikel zu neuen Abrechnungsregeln (Juni 2026)

Abrechnungsregeln der AUME

Streitfälle

Wenn mehrere Personen Anspruch auf Tantiemen für dasselbe Werk oder einen Teil eines Werkes erheben und unklar ist, wer tatsächlich anspruchsberechtigt ist, werden die betreffenden Tantiemen vorerst nicht ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt erst, wenn sich die beteiligten Parteien gemeinsam über die Berechtigung geeinigt haben oder eine für alle Parteien verbindliche Entscheidung darüber vorliegt, wem die Tantiemen zustehen.

Die Parteien, die unterschiedliche Ansprüche auf die Tantiemen geltend machen, müssen innerhalb von sechs Monaten geeignete Schritte unternehmen, um eine verbindliche Klärung der Ansprüche herbeizuführen, z.B. durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.

Wird innerhalb dieser Frist kein Nachweis erbracht, dass entsprechende Schritte zur Klärung des Anspruchs gesetzt wurden, können die Tantiemen an jene Bezugsberechtigten ausbezahlt werden, die aufgrund der Werkeanmeldung vorrangig anspruchsberechtigt sind.

AKM – Programme melden

Eine Programmmeldung ist die genaue Auflistung aller öffentlich live aufgeführten Musikstücke bei einer Veranstaltung. Sie dient der AKM dazu, die eingenommenen Lizenzgebühren exakt an die jeweiligen Urheber (Komponist:innen, Textautor:innen und Verlage) der gespielten Werke auszuzahlen.

Für aufführende Künstler:innen ist es ratsam, die Programmmeldung selbst vorzunehmen. Dazu legt man auf der AKM-Seite die eigenen Gruppen an, etwa Band, Chor oder Künstlername. Pro Gruppe sollte nur eine Person die Programmmeldungen übernehmen. Die Meldung sollte nach dem Auftritt innerhalb der festgelegten Fristen erfolgen.

Aufführungen im 1. Quartal: bis 15. Mai
Aufführungen im 2. Quartal: bis 15. August
Aufführungen im 3. Quartal: bis 15. November
Aufführungen im 4. Quartal: bis 15. Februar

Pro Programmabgabe können bis zu zehn Auftritte angeführt werden.

Für jede Veranstaltung wird seitens AKM ein QR-Code generiert, der an den Veranstalter übermittelt wird. Dieser gibt den QR-Code an die auftretenden Künstler:innen weiter und erleichtert ihnen die Programmmeldung: alle Veranstaltungsdaten sind im QR-Code hinterlegt, es werden nur die Auftrittsdauer und Setliste ergänzt.

Alternativ kann die Veranstaltung bei der Eingabe gesucht oder manuell eingetragen werden.

AKM und AUME – Abrechnungen

Tantiemen werden nach den Grundsätzen der höchstmöglichen Verteilungsgerechtigkeit unter wirtschaftlichen Kriterien, Gleichbehandlung aller Bezugsberechtigten sowie Transparenz und Nachvollziehbarkeit abgerechnet.

Urheber:innen können – abhängig von den Nutzungen Ihrer Werke – bis zu acht Auszahlungen pro Jahr von AKM und austro mechana erhalten.

Die AKM rechnet je nach Sparte unterschiedlich ab:
Radio – mehrmals pro Jahr
Fernsehen – mehrmals pro Jahr
Live-Aufführungen – halbjährlich oder jährlich, je nach Sparte
Konzerte und Festivals mit mehr als 15.000 Besucher:innen – nach 30 Tagen
Streaming/Online – mehrmals pro Jahr
Hintergrundmusik, etwa in Gastronomie oder Handel – jährlich

Auch die Austro Mechana arbeitet mit mehreren Abrechnungsläufen pro Jahr:
Mechanische Rechte, etwa Downloads und Tonträger – mehrmals jährlich
Streaming-Anteile – mehrmals jährlich
Speichermedienvergütung – in eigenen Verteilungsläufen
Weitere Einnahmen, etwa aus dem Ausland – sobald die Abrechnungen der Partnergesellschaften vorliegen, im Zuge der nächsten Abrechnung

Nutzungsaufstellungen machen die Abrechnung von Live-Auftritten in Österreich sowie Nutzungen in Radio und Fernsehen transparent und nachvollziehbar. Diese können im Serviceportal unter Meine Hits bis zu 13 Monate rückwirkend angefordert werden.

Reklamationen zu Abrechnungen können nur innerhalb von 6 Monaten berücksichtigt werden.

Auslandsabrechnung:

Die AKM hebt Lizenzen nicht selbst im Ausland ein. Stattdessen bestehen Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften. Die Verteilung orientiert sich nach deren länderspezifischen Regeln.

Bei Live-Auftritten im Ausland ist die eigentliche Grundlage für die Abrechnung die Veranstaltungsmeldung des Veranstalters bzw. der Veranstalterin bei der ausländischen Schwestergesellschaft, einschließlich der dort eingereichten Setlist. Daher ist es empfehlenswert, die Setlist (= Programmmeldung) mit dem Veranstalter bzw. der Veranstalterin abzugleichen und eine Kopie der Veranstaltungsmeldung anzufordern.

Für Musikschaffende empfiehlt es sich außerdem, die Setlist unmittelbar nach dem Auftritt selbst über das AKM-Service-Portal einzureichen und sich vom Veranstalter bzw. von der Veranstalterin eine Kopie der eingereichten Veranstaltungs- oder Programmmeldung geben zu lassen. Programmmeldungen per E-Mail oder Post werden nicht akzeptiert. Auch Fremdrepertoire, das beim Live-Auftritt gespielt wurde, sollte in die Programmliste aufgenommen werden.

Für Urheber:innen der Ernsten Musik: Es gibt derzeit kein separates Formular zur Eingabe von Programm-Meldungen dieser Sparte. Sollte es nicht nachvollziehbar sein, wie viele Musiker:innen ein Orchester umfasst, kann man alternativ für das Feld „Musikgruppe“ den eigenen Namen eintragen und bei der Gruppenanzahl „1“ eingeben.

Fristen für Programmmeldungen im Ausland: Grundsätzlich können Live-Aufführungen im Ausland drei Jahre ab dem Veranstaltungsjahr bis spätestens Ende November des aktuellen Jahres gemeldet werden. Bitte beachten Sie folgende Ausnahmen:

  • USA: Veranstaltungen vom 1.1. bis 31.12. des Vorjahres können aufgrund der US-Abrechnungsregeln bis max. 1.4. des aktuellen Jahres gemeldet werden.
  • UK-PRS: Das Veranstaltungsdatum darf aufgrund der UK-Abrechnungsregeln max. 10 Monate vor dem aktuellen Datum liegen.
  • Spanien-SGAE: Aufgrund der Vorgaben der spanischen Schwestergesellschaft darf das Veranstaltungsdatum max. 10 Monate vor dem aktuellen Datum liegen.
  • Italien-SIAE: Eine Meldung über das Service-Portal ist nicht möglich, da SIAE nur Programm-Meldungen über ihre eigene Webseite akzeptiert. Es muss mit dem Veranstalter koordiniert und über das Webportal der SIAE gemeldet werden.

Informationen zur Programmmeldung im Ausland

Leitfaden Serviceportal Programmmeldung Ausland

Reklamationen sollten vorgenommen werden, sobald die vollständige Abrechnung des jeweiligen Landes vorliegt und trotzdem Nutzungen fehlen. Reklamationen können bis zu drei Nutzungsjahre rückwirkend eingebracht werden. Typische Fälle von Reklamationen sind fehlende Abrechnung von Konzerten, Radioeinsätzen, TV-Ausstrahlungen oder einzelner Werke.

Reklamationsformulare

Förderungen

Neben der Einhebung und Verteilung von Tantiemen bieten AKM und Austro Mechana ihren Mitgliedern ein breites Spektrum an Förderungen und Unterstützungsleistungen. Dazu zählen kulturelle Förderprogramme wie die GFÖM der AKM und die SKE der Austro Mechana. Unterstützt werden unter anderem Konzerte, Festivals, Produktionen, Aufführungen, Kompositionsaufträge, Weiterbildungen und PR-Maßnahmen. Darüber hinaus gibt es Angebote zur Online-Förderung und zur Förderung junger Talente, finanzielle Zuschüsse zur privaten Altersvorsorge sowie soziale Unterstützungen in Notfällen.

https://www.akm.at/foerderungen

LSG

LSG – Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH

Das ist die Verwertungsgesellschaft der Interpret:innen sowie der Produzent:innen von Tonträgern und Musikvideos. Deren Hauptaufgabe ist die Sammlung und bestmögliche (kollektive) Verwertung von Rechten, Beteiligung- und Vergütungsansprüchen, die sich aus dem materiellen Urheberrecht ergeben. Das bedeutet, man bekommt als Interpret:in dann Geld von der LSG, wenn die Aufnahmen, auf der man zu hören ist, gesendet oder öffentlich wiedergegeben werden. Vor allem betrifft das Radio und Fernsehen, dafür erfasst die LSG die Sendeeinsätze des ORF und aller größeren österreichischen privaten Rundfunkveranstalter. Aber auch wenn Musik von Tonträgern in Lokalen gespielt wird, müssen diese dafür zahlen. Da diese Musiknutzung aber nicht werkweise abgerechnet wird, heißt das leider noch nicht automatisch, dass man dafür auch etwas bekommt. Grob vereinfacht wird man nur dann von dieser Nutzung profitieren, wenn man auch aus anderen (den genau zuordenbaren) Nutzungen Erlöse zu erwarten hat.

Im Live-Bereich bekommt man ja die Gage als Interpret:in direkt vom Veranstalter. Extra Einkünfte aus Tantiemen bekommt man, wenn das Konzert aufgezeichnet und live im Radio gespielt wird.

LSG – Mitglied werden

Die Mitgliedschaft bei der LSG kostet für Interpretinnen und Interpreten über 20 Jahre derzeit € 50.- , für alle darunter € 10.-.

LSG – Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH
Interpretenverrechnung
LSG Interpreten

Produzentenverrechnung
LSG Produzenten

Nutzung eigener Werke

Will man seine eigenen Werke auf seiner eigenen Website zum Anhören oder zum Download zur Verfügung stellen, müsste man als Mitglied einer Verwertungsgesellschaft dafür eigentlich Lizenzgebühren bezahlen. Allerdings verfolgen die AKM und die Austro Mechana da eine sehr mitgliederfreundliche Politik: Beide Gesellschaften verzichten auf die Einhebung der Lizenzgebühr, wenn das Mitglied Inhaber:in aller Rechte, also Urheber:in aller Werke ist und keinen Verlagsvertrag für diese Werke abgeschlossen hat. Hinweis bezüglich der Leistungsschutzrechte: Sollten die Aufnahmen der Werke bei einem Label veröffentlicht sein, benötigt man die Zustimmung des Labels, um die Werke legal auf seiner Website zur Verfügung stellen zu können.

Dieser Inkasso-Verzicht der AKM und der Austro Mechana bezieht sich nicht auf Websites, die von Dritten betrieben werden, somit auch nicht auf Services, die Künstler:innen anbieten ihre Songs einzustellen, wenn diese keine Lizenzverträge mit einer Verwertungsgesellschaft haben.

Bin ich Veranstalter:in eines Konzerts, bei dem nur meine eigenen Werke aufgeführt werden, muss ich als Mitglied einer Verwertungsgesellschaft für die Aufführungsrechte zahlen, bekomme das Geld aber nach Abzug des Spesensatzes als Urheber:in wieder zurück. Eine Freistellung analog zum Inkassoverzicht der Austro Mechana bei Tonträgerproduktionen gibt es dafür leider nicht.


Weitere Verwertungsgesellschaften in Österreich

Infos der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften


Bildrecht G.m.b.H. (ehemals VBK)

Die Bildrecht GmbH Gesellschaft zur Wahrnehmung visueller Rechte ist das als nach außen hin nach dem Verwertungsgesellschaftsrecht tätige Organ des Vereins für Bildende Kunst, Fotografie und Choreografie (VBK).
Wahrnehmung verschiedener Rechte und Vergütungsansprüche der bildenden Künstler.
Bildrecht (VBK)


Literar-Mechana – Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte, Gesellschaft m.b.H.

Die Literar-Mechana nimmt die Urheberrechte für Sprachwerke und Musiknoten wahr.
Wahrnehmung der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte auf Ton- und Bildtonträgern und der (so genannten „kleinen“) Vortrags-, und Senderechte sowie bestimmter Vergütungsansprüche betreffend Sprachwerke mit Ausnahme von solchen, die mit Werken der Tonkunst verbunden sind.
Literar-Mechana


VAM – Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien G.m.b.H.

Am 4.1.2008 wurde der Betrieb der VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (Verein) auf die VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien GmbH übertragen.
Wahrnehmung verschiedener Rechte und Vergütungsansprüche der Filmhersteller.
VAM


VDFS – Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden reg. Genossenschaft mit beschränkter Haftung

Wahrnehmung verschiedener Rechte und Vergütungsansprüche der Filmschaffenden
VDFS


VGR – Verwertungsgesellschaft Rundfunk G.m.b.H

Wahrnehmung verschiedener Rechte und Vergütungsansprüche der Rundfunkunternehmer.
VGR

Internationale Verwertungsgesellschaften

Liste von internationalen Verwertungsgesellschaften: Tätigkeitsbereich, Kontakt, Weblinks.


BIEM
Bureau International des Sociétés gérant les Droits d’Enregistrement et de Reproduction Mécanique (International Bureau of Societies Administering the Rights of Mechanical Recording and Reproduction)

Tätigkeitsbereich
BIEM ist die internationale Vereinigung von Gesellschaften betreffend mechanische Rechte.

Website: BIEM
Links zu internationalen Mitgliedsgesellschaften


CISAC
Confédération Internationale des Sociétés d’Auteurs et Compositeurs (International Confederation of Societies of Authors and Composers)

Tätigkeitsbereich
Die CISAC ist eine internationale Vereinigung von Verwertungsgesellschaften, der mehr als 200 Gesellschaften aus mehr als 100 Ländern der Welt angehören.

Website: CISAC
Links zu internationalen Mitgliedsgesellschaften


GESAC
Groupement Européen des Sociétés d’Auteurs et Compositeurs (European Grouping of Societies of Authors and Composers)

Tätigkeitsbereich
Dachverband der Urhebergesellschaften.

Website: GESAC


IFPI
International Federation of the Phonographic Industry

Tätigkeitsbereich
Die IFPI ist die internationale Interessensvereinigung der Phonographischen Industrie, die in manchen Ländern auch an Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung der Verwertungsrechte der Produzenten von Tonträgern und Musikvideos beteiligt sind. In Österreich werden 50% der Gesellschaftsanteile der LSG – Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.b.H vom Verband der Österreichischen Musikwirtschaft – IFPI Austria gehalten.

Website: IFPI
Links zu internationalen Mitgliedsorganisationen


IFRRO
International Federation of Reproduction Rights Organisations

Tätigkeitsbereich
Die IFRRO ist eine internationale Vereinigung von Verwertungsgesellschaften betreffend Vervielfältigungsrechte.

Website: IFFRO
Links zu internationalen Mitgliedsgesellschaften.


SCAPR
Societies’ Council for the Collective Management of Performers’ Rights

Tätigkeitsbereich
Die SCAPR ist eine internationale Vereinigung von Verwertungsgesellschaften der ausübenden Künstler.

Website: SCAPR
Links zu internationalen Mitgliedsgesellschaften.