Lizenzvergabe für Film, Werbung & Computerspiele

In diesem Artikel findet sich Wissenswertes zum Themenbereich Synchronisationsrecht bzw. Sync-Rights. Wenn nach Durchsicht noch Fragen offen bleiben, beantworten wir diese gerne persönlich.

Lizenzvergabe

Die Lizenzvergabe von Werken und Aufnahmen kann sehr lukrativ sein, es handelt sich aber auch um hart umkämpfte Bereiche, zu denen nur äußerst schwierig Zugang zu bekommen ist. Auch wird ein großer Teil der Aufnahmen in Auftrag gegeben, bei Filmen an renommierte KomponistInnen oder welche, mit denen die/der RegisseurIn oder ProduzentIn bereits gut zusammengearbeitet haben, bei Werbung oftmals an Tonstudios. Bei gering budgetierten Vorhaben wird auch gerne auf Musik mit einer entsprechenden Creative Commons Lizenz zurückgegriffen, die eine kommerzielle Nutzung ohne Vergütung erlaubt.

Sofern man nicht gerade Urheberin oder Urheber bzw. Interpretin oder Interpret eines sehr gefragten Musikstücks ist, darf man sich nicht erwarten, dass Produzentinnen und Produzenten von Filmen, Werbungen oder Computerspielen auf der Suche nach passender Musik von selbst auf einen aufmerksam werden, auch wenn es in einigen glückliche Einzelfällen so passiert ist.

Theoretisch sollten Verlage bzw. Labels, die als Rechteinhaber ja auch selbst davon profitieren würden, an der Akquise solcher Nutzungsarten arbeiten, oftmals fehlt es diesen aber auch an den erforderlichen Kontakten, oder sie versuchen es nur mit den aussichtsreichsten Werken und Aufnahmen in ihrem Katalog.

Es gibt spezielle Firmen, die nur daran arbeiten, Werke und Aufnahmen an Film, TV, Werbung oder Multimedia zu lizensieren, man nennt diese „Sync-Agenturen“. Der Name kommt vom Begriff Synchronisation, also der Verbindung von Musik mit bewegten Bildern. Diese Agenturen sollten über Kontakte zu Music Supervisors haben, die bei großen TV, Games- und Filmproduktionen und KreativdirektorInnen im Werbereich verfügen, welche Sync-Agencies als Partner schätzen, weil sie bei ihnen alle erforderlichen Rechte an einer Stelle erwerben können.

Rechtliche Grundlagen

Um eine Verbindung von Musik und Film herstellen zu dürfen, muss man das „Filmherstellungsrecht“ oder „Synchronisationsrecht“ bzw. „Sync-Right“ von den Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern des Werks (Urheberinnen/Urheber bzw. Verlag) und die „Filmeinblendungsrechte“ oder „Master Use License“ des Leistungsschutzberechtigten (Interpretin/Interpret bzw. Label) erwerben. Diese Rechte werden in Österreich nicht von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen, es ist aber für die Nutzung (etwa Sendung oder Vervielfältigung) zusätzlich eine Lizenz der zuständigen Verwertungsgesellschaft zu erwerben.

Vertragsgestaltung & Konditionen

Lizenzvertrag Film für Synchronisationsrecht (PDF)
(zwischen Urheberin/Urheber oder mehreren Miturheberinnen/Miturhebern (wenn diese für die vertragsgegenständlichen Titel keinen Verlag haben) und einem Lizenznehmer, etwa einer Filmproduktionsfirma)

Darin räumt die Urheberin bzw. der Urheber dem Lizenznehmer das Recht ein, das Werk in einem Film (und optional auch dessen Soundtrack) zu verwenden und zu verwerten. Dafür gibt es ein Pauschalhonorar, welches neben Verhandlungsgeschick vom Gesamtbudget der Filmproduktion abhängig ist. Im guten Fall sind ca. 3-5% für die Musik vorgesehen, oftmals ist das eingeplante Geld aber schon längst anderweitig ausgegeben worden…

Man kann damit rechnen, dass für eine größere österreichische Produktion in etwa € 2.000 – 5.000.- für einen Musiktitel gezahlt werden. Allerdings müssen damit sowohl Urheberinnen und Urheber als auch die Rechteinhaber der Aufnahme bezahlt werden (diese Rechte werden üblicherweise in gleicher Höhe lizenziert).

Lizenzvertrag Werbung für Synchronisationsrecht (PDF)
(zwischen Urheberin/Urheber oder mehreren Miturheberinnen/Miturhebern (wenn diese für die vertragsgegenständlichen Titel keinen Verlag haben) und einem Lizenznehmer, etwa einer Werbeagentur)

Darin wird geregelt, in welchem Umfang ein Werk in einer Werbekampagne oder einem Film verwendet werden darf. Wichtig sind hier vor allem Fragen wie Exklusivität, Honorar, Vertragsdauer und das Gebiet, in dem die Spots der Kampagne verwendet werden dürfen. Viele Auftraggebernnen und Auftraggeber aus der Werbebranche glauben, dass sie mit einer einmaligen Zahlung an die Urheberinnen und Urheber auch sämtliche anfallenden Abgaben für die Sendung der Spots erwerben können. Das ist aber nur dann möglich, wenn die Urheberinnen und Urheber nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sind. Falls doch, sollte sich ein Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft im Vertrag finden, um darüber Klarheit zu schaffen.

Zur häufig gestellten Frage, wie hoch denn eine Gage für einen Werbespot sein sollte bzw. dürfte, muss man mehrere Dinge bedenken. Der Nutzungsbereich (also TV, Kino, Radio, Internet), die Zeitspanne der Lizenz (meist 1 Jahr), die Länder, in denen der Spot verwendet werden soll und der Bekanntheitsgrad des Songs/Artists spielen dabei eine Rolle. Für eine Nutzung einer größeren Firma nur in Österreich für alle Medien für 1 Jahr kann man bei einem Artist, der nicht bekannter ist als das zu bewerbende Produkt, von in etwa € 3.000.- für die Urheberlizenzen (und gleich viel für die Lizenzierung der Aufnahme) als Größenordnung ausgehen. Bitte diesen Wert nur als Anhaltspunkt für Verhandlungen verstehen, es kann gute Gründe geben, warum der einem angebotene Wert davon stark abweicht. Nachdem aber meistens die Firmen oder Agenturen kein Angebot machen, sondern von einem wissen wollen, was man verlangt, erscheint es uns wichtig, auch konkrete Anhaltspunkte zu geben.

Lizenzvertrag für „Master Use License“ (PDF)
(zwischen ProduzentIn/InterpretIn bzw. Label und einem/r LizenznehmerIn, etwa einer Werbe- oder Filmfirma, einem anderen Label, einem/r HerstellerIn von Computerspielen o.ä.)

Wichtig sind hier die Fragen etwaiger Exklusivität und des Honorars, hier wird oftmals auch eine fixe Vorauszahlung vereinbart.