For English please see Minimum fee recommendations and collective agreements in the music sector.
Wissenswertes zum Themenbereich Fair Pay und Mindesthonorarempfehlungen für den Musikbereich: Fairness Prozess, Fair Pay Konzept, Fair Pay Strategie, Fokusgruppe Fair Pay, Fair Pay Gap, Forum Fairness, Fairpay, Honorarrichtlinien, Honorarsätze, Mindesthonorare, Mindeststandards. Wie hoch ist die Gage für Musiker? Wie viel verdient man als Musiker pro Konzert? Wie viel kostet Musikunterricht? Wenn nach Durchsicht noch Fragen offen bleiben, beantworten wir diese gerne persönlich.
Fair Pay Reader 2024
Der aktuelle Fair Pay Reader wird vom Kulturrat Österreich zur Verfügung gestellt. Darin findet ihr nicht nur die auf dieser Seite angeführten Informationen für den Musikbereich, sondern auch eine aktuelle Sammlung an Fair-Pay-Tools in Form von Gehaltstabellen, Kollektivverträgen, Kalkulationshilfen und unverbindlichen Honorarempfehlungen für andere Sparten in Kunst und Kultur.
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Kalkulationshilfe
Der Österreichische Musikrat und mica – music austria haben eine Kalkulationshilfe entwickelt, die zur Unterstützung bei der Projektplanung und als Grundlage für Fördereinreichungen, insbesondere für die Berechnung von Personalkosten, verwendet werden kann. Sie enthält auch Honorarsätze auf Fair-Pay-Grundlage.
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Die Mindesthonorarempfehlungen bzw. Honorarspiegel für den Musikbereich in Österreich wurden von der IG Freie Musikschaffende (IGFM), der Musikergilde, dem Österreichischen Musikrat (ÖMR), dem Österreichischer Gewerkschaftsbund/younion, der Austrian Composers Association und der Plattform Musikvermittlung Österreich (PMÖ) erarbeitet.
Erläuterungen zu den Honorarempfehlungen
Wer sich die empfohlenen Mindesthonorare ansieht, könnte zunächst auf den Gedanken kommen, dass sich daraus ein ganz guter Stundenlohn ergibt – allerdings nur, wenn man ausschließlich die Auftrittsstunden einrechnet.
Das Honorar muss aber auch folgendes abdecken:
- Netzwerkarbeit und Akquise von Auftritten
- Einstudieren und Proben des Programms
- Administration, wie Finanzplanung, Buchhaltung, Steuer, Sozialversicherung und weitere Versicherungen, organisatorische Tätigkeiten in Zusammenhang mit den Auftritten,
- Kosten, die durch die Honorare abgedeckt werden müssen: Anschaffung von teilweise sehr teuren Instrumenten, technischem Equipment, Notenmaterial, Übungs- bzw. Proberäume etc.
Bei Pop- und Jazzbands wird üblicherweise ausschließlich ein Honorar für den Auftritt verhandelt, das Üben und Proben wird hier vorausgesetzt.
Das Honorar muss folgendes abdecken:
- ca.1 Tag für Ausladen und Aufbau des Equipments, Soundcheck, Probe, Auftritt Abbau und das Einladen des Equipments nach dem Konzert und zumindest 2 Stunden für eine Probe im Vorfeld,
- Musikschaffende sind für einen Auftritt oft zwei bis drei Tage unterwegs, an denen sie auch keine anderen Auftritte spielen können (außer an dem Aufführungsort werden gleich mehrere Konzerte in gespielt).
- Wenn die Popband nicht nur Coverversionen spielt, sondern selbst neue Songs erarbeitet, muss auch die Zeit dafür eingerechnet werden. Arbeitet die Band mit einer Booking-Agentur und/oder einem Management zusammen, muss sie von der vereinbarten Gage jeweils ca. 20 Prozent an Agentur und Management abführen.
- Die Reise- und Unterkunftskosten an sich sollten natürlich vom Veranstalter übernommen werden.
Die meisten Musikerinnen und Musiker, die im Bereich Jazz/Global arbeiten, sind auf eine Vielzahl an Projekten angewiesen, um genügend Aufträge für ihr Überleben zu erhalten. Daraus ergibt sich die Situation, dass die Musikschaffenden ständig und auch parallel unterschiedliche Konzertprogramme einstudieren.
Werden Stücke im Bereich Klassik und neue Musik neu einstudiert, ist sowohl das Üben als auch das gemeinsame Proben sehr aufwändig. Für Stücke der Neuen Musik kann es zudem notwendig sein, dass neue Spieltechniken erlernt und eingeübt werden müssen, was einen bedeutenden Mehraufwand beim Üben darstellt, der durch das Honorar abgedeckt werden muss. Als weiterer Aspekt ist zu beachten, dass viele neue Werke es aus diversen Gründen nicht ins Repertoire der viel gespielten Werke schaffen, oft nur wenige Aufführungen erleben und daher häufig Neueinstudierungen nötig sind. Auch die Proben sollten entgeltlich stattfinden. Gerechnet wird meist mit sogenannten Probendiensten: Ein Probendienst dauert üblicherweise drei Stunden und inkludiert eine Pause.
Außerdem können Musikschaffende, die in verschiedenen Ensembles und Orchestern tätig sind, nicht alle Aufträge annehmen, da sich Proben und Aufführungen nicht überschneiden dürfen.
Orchester und Ensembles (Dienstesystem)
Stand: Jänner 2025
Die Interessengemeinschaft Freie Musikschaffende (IGFM) hat ihre Empfehlungen auf Basis des Kollektivvertrags eines mittleren österreichischen Orchesters, des Brucknerorchesters, berechnet. Zielgruppe sind primär “klassische” Orchester und Musiker:innen in den Genres Alte Musik, Neue Musik, Freie und Improvisierte Musik. Die Empfehlungen orientieren sich am sogenannten „Dienstsystem“. Alle Angaben sind Nettopreise in Euro.
Bei mehrtägigen Projekten können sich Musikschaffende und ArbeitgeberInnen auf einen pauschalisierten Tagessatz für das gesamte Projekt einigen, der sich von diesen Empfehlungen ableitet.
Großes Orchester
Probe (3 Stunden mit einer Pause) | 119,70 Euro |
Konzert | 239,40 Euro |
2 Proben (6 Stunden) | 239,40 Euro |
Kleines Ensemble
Probe (3 Stunden mit einer Pause) | 199,50 Euro |
Konzert | 399,00 Euro |
2 Proben (6 Stunden) | 399,00 Euro |
Probe (3 Stunden) und Konzert | 598,50 Euro |
Aufnahmen (bis zu 3 Stunden) | wie Konzertdienst |
Fahrtkosten | 0,29 Euro pro Kilometer |
Pro Mitfahrer:in | 0,13 Euro pro Kilometer |
Tagesdiäten | 30,50 Euro |
Ensembles und Bands (Auftrittsgagen und Leistungsschutzrechte)
Stand Jänner 2025
Die Fair-Pay-Empfehlungen für Auftritte von Ensembles und Bands, deren Mitglieder solistisch agieren, werden von der Musikergilde herausgegeben. Die Gagen sind pro Person zu verstehen.
Für Solo-Honorare im eigentlichen Sinn gibt es keine Empfehlungen, sie unterliegen der freien Vereinbarung.
Konzert internationaler Act: | 820,- Euro |
Konzert nationaler Act: | 620,- Euro |
Konzert regionaler Act: | 400,- Euro |
Playbackauftritt Hörfunk: | 520,- Euro |
Playbackauftritt Fernsehen: | 820,- Euro |
Probenhonorar – 1 Tag (max. 8 Stunden): | 50 % der Abendgage |
Probenhonorar – Sonn- und Feiertagszuschlag: | 50 % der Abendgage |
Leistungsschutzrechte für Konzertmitschnitte: | 1 Abendgage |
Fernseh-Aufzeichnung/Übertragung: | 2 Abendgagen |
Bild/Tonträgermitschnitt: | 1 Abendgage |
Komposition, Improvisation
Stand: Komposition April 2025, Improvisation Jänner 2025
Mindest- und Fair-Pay-Empfehlungen für Komposition, erstellt von der Fachgruppe „Neue Musik“ der Austrian Composers Association.
Komposition
Überlegungen zur Berechnung:
Aus der Praxis zeigt sich, dass auf eine Stunde reiner Kompositionsarbeit im Durchschnitt etwa 1,5 Stunden zusätzlicher Tätigkeiten entfallen – darunter fallen Aufgaben wie Partiturlayout, Networking usw.
Diese Kompositionsstunde, die eigentlich 2,5 Arbeitsstunden abdecken soll, wird mit 50 Euro vergütet, also 20 Euro pro Stunde.
Besonders in den ersten Minuten einer Komposition ist der Aufwand am höchsten: Hier erfolgt die grundlegende formale Disposition sowie die Vorstrukturierung des Tonmaterials. Ist dieses Fundament gelegt, geht die Arbeit meist zügiger voran.
Anmerkungen:
- Die Beträge sind Netto-Honorare excl. Ust.
- Live-Elektronik wird wie eine zusätzliche Stimme behandelt.
- Elektronische Werke und Werke der Improvisation werden wie Solowerke zu den unten genannten Mindesthonoraren behandelt.
- Die Herstellung des Aufführungsmaterials (Stimmensätze, Klavierauszug etc.) ist nicht Teil des Kompositionshonorars.
- Reise- und Hotelkosten im Zusammenhang mit Proben und Aufführungen sind nicht Teil des Kompositionshonorars.
- Vergütung für Anwesenheit bei Proben ist separat zu vereinbaren.
- Die Mitwirkung an der Aufführung (z. B. als Gestalter:in der Live-Elektronik, Interpret:in etc.) ist nicht Teil des Kompositionshonorars.
- Die Klärung rechtlicher Fragen (z. B. Mitschnitt, Tantiemen, Materialleihgebühren etc.) muss vertraglich geregelt werden.
1. – 5. Minute je | 6. – 10. Minute je | 11. – 20. Minute je | Ab der 21. Minute je | ||
Solo | Mindestens | 150 Euro | 125 Euro | 100 Euro | 75 Euro |
Fair Pay | 300 Euro | 250 Euro | 200 Euro | 150 Euro | |
Kammermusik (2 – 5 Stimmen) | Mindestens | 200 Euro | 175 Euro | 150 Euro | 125 Euro |
Fair Pay | 400 Euro | 350 Euro | 300 Euro | 250 Euro | |
Ensemble (6 – 14 Stimmen) | Mindestens | 250 Euro | 225 Euro | 200 Euro | 175 Euro |
Fair Pay | 500 Euro | 450 Euro | 400 Euro | 350 Euro | |
Kammerorchester (15 – 25 Stimmen) | Mindestens | 300 Euro | 250 Euro | 200 Euro | 150 Euro |
Fair Pay | 600 Euro | 500 Euro | 400 Euro | 300 Euro | |
Orchester, Musiktheater | Mindestens | 450 Euro | 375 Euro | 300 Euro | 225 Euro |
Fair Pay | 900 Euro | 750 Euro | 600 Euro | 450 Euro | |
Beispiele:
Honorarvorschlag für ein Musiktheaterwerk (40 Minuten Dauer):
Fair Pay: 5 × 900 + 5 × 750 + 10 × 600 + 20 × 450 = 23.250 Euro
Niedrig: die Hälfte dieses Betrags = 11.625 Euro
Honorarvorschlag für ein Violin-Solostück (6 Minuten Dauer):
Fair Pay: 5 × 300 + 1 × 250 = 1.750 Euro
Niedrig: die Hälfte dieses Betrags = 875 Euro
Honorarvorschlag für ein Kammermusikstück für 4 Instrumente (12 Minuten Dauer):
Fair Pay: 5 × 400 + 5 × 350 + 2 × 300 = 4.350 Euro
Niedrig: die Hälfte dieses Betrags = 2.175 Euro
Honorarvorschlag für ein Ensemblewerk (20 Minuten Dauer):
Fair Pay: 5 × 500 + 5 × 450 + 10 × 400 = 8.750 Euro
Niedrig: die Hälfte dieses Betrags = 4.375 Euro
Honorarvorschlag für ein Kammerorchesterwerk (15 Minuten Dauer):
Fair Pay: 5 × 600 + 5 × 500 + 5 × 400 = 7.500 Euro
Niedrig: die Hälfte dieses Betrags = 3.750 Euro
Auftritte im Bereich Improvisation und Klangkunst
Im Ensemble pro Auftritt und Person: | 150 Euro |
Solo mit Gruppe/Ensemble pro Auftritt und Person: | 300 bis 500 Euro |
Erläuterungen: Arbeitsaufwand für elektronische bzw. elektroakustische Musik und Klangkunst
Erläuterungen: Arbeitsaufwand Improvisation
Instrumental- und Gesangsunterricht
Stand: Jänner 2025
Die IGFM empfiehlt für den Instrumental- und Gesangsunterricht
Pro Stunde | 76,20 Euro |
Musikvermittlung
Stand: Jänner 2024
Der Honorarspiegel für den Bereich Musikvermittlung wurde zusammengestellt von der „Arbeitsgruppe Honorarempfehlungen“ der Plattform Musikvermittlung Österreich. Als Basis wurden der Honorarspiegel der IG Kultur, die Mindesthonorarempfehlungen der IG Freie Musikschaffende sowie Informationen von aktiven Musikvermittler:innen herangezogen .
Die Honorarempfehlungen für freie Musikvermittler:innen stehen mit detaillierten Erläuterungen auch als PDF zum Download bereit
Konzeptarbeit
(inkl. Spesen wie Literatur, Telefon, Materialien)
Organisatorisches Konzept einer Veranstaltung
Inhaltlich/künstlerisches Konzept einer Veranstaltung, eines Videos, einer Sendung u.a.
Pro Stunde | 75–95 Euro |
Fertiges Konzept je nach Umfang pauschal | ab 800 Euro für ein Kammerkonzert |
ab 1500 Euro für ein Orchesterkonzert | |
ab 500 Euro für einen Workshop |
Organisatorische Tätigkeiten
Pro Stunde | 35–55 Euro |
Bei Akquise von finanziellen Mitteln kann eine Provision von 10–15% vereinbart werden.
Projektumsetzung/Durchführung/Nachbereitung
Pro Stunde | 80–120 Euro |
Kammermusik bei 1-2 Vorstellungen | mind. 500 Euro pro Vorstellung |
ab der 3. Vorstellung am selben Tag | mind. 350 Euro |
Orchesterkonzerte | ab 750 Euro |
für 2. Vorstellung am selben Tag | 500 Euro |
Proben
3 Stunden | ab 180 Euro |
Spesen
Wegzeitpauschale pro Stunde | 20 Euro |
Fahrtkosten, Kilometergeld, Unterkunft, Spesen | nach Realwert |
Sonder-Aufwendungen (Leihgebühren, Kostüme etc.) | nach Realwert |
Einfache Tätigkeiten ohne besondere Vorkenntnisse
z. B. Verteilen von Flyern, Plakatieren, Massensendungen, Abendkassa
Pro Stunde | 23,20 – 35,84 Euro |
Selbstständige Projektarbeit
Stand März 2025
Die Honorarempfehlungen werden herausgegeben vom Österreichischen Musikrat. Sie sind abgeleitet vom GPA-Gehaltsschema für Vereine bzw. von den Basissätzen der IG Bildende Kunst. Sie beziehen sich auf eine angemessene Bezahlung für selbstständige Projektarbeit, die im Rahmen eines Werkvertrags geleistet wird. Es handelt sich um Honorarspannen – der Stundensatz kann daher je nach Berufserfahrung und Projekt-Kontext individuell festgelegt werden. Die empfohlenen Stundensätze beziehen sich auf die Arbeitskosten, also den Unternehmerlohn exklusive Umsatzsteuer. Sie beinhalten keine Spesen.
Achtung! Wenn Tätigkeiten (auch) Merkmale eines echten Dienstverhältnisses aufweisen, handelt es sich womöglich um unselbstständige Beschäftigung. Es wird eine Abklärung im Einzelfall empfohlen.
Stundenrichtsätze und Pauschalen
Selbstständige leitende, konzeptuelle, organisatorische und technische Tätigkeiten | Gruppe laut GPA-Schema | Stundenrichtsätze exkl. Ust. |
Projektleitung / Produktionsleitung / Intendanz mit Finanzverantwortung | 8 | 57 – 104 Euro |
Kuratierung, künstlerische Konzeptarbeit | 7 | 49 – 94 Euro |
Kommunikationsarbeit (z.B. PR, Medienarbeit, Social Media) | 6 | 41 – 78 Euro |
Artist Management / Musikmanagement (z.B. Booking, Label, Musikverlag) | 6 | 41 – 78 Euro |
Projekt- und Veranstaltungsorganisation | 5 | 36 – 69 Euro |
Tätigkeiten ohne besondere Vorkenntnisse (z.B. Flyer verteilen, Garderobe, Buffet, Empfang) | 1 | 25 – 38 Euro |
Workshop / Vortrag / Moderation | Pauschale exkl. Ust. |
Workshop (bis 120 Minuten) | 375 Euro |
Moderation (bis 120 Minuten) | 375 Euro |
Keynote / Vortrag / Referat – lang | 375 Euro |
Keynote / Vortrag / Referat – kurz | 270 Euro |
Podiumsdiskussion (bis 120 Minuten) | 270 Euro |
Tonträgerproduktion
Stand: September 2024
Die Musikergilde hat eine Übersicht für Mindesthonorare für Tonträgeraufnahmen bei Studioproduktionen, Livemitschnitten und Arrangements veröffentlicht.
Tonträger-Studioproduktionen | Instrumentalist:innen & Vocalist:innen |
1 Titel / 1 Take jedes erste Layout | 400 Euro |
jedes weitere Overdub | 130 Euro |
1 Drei-Stunden-Termin | 400 Euro |
1 weitere angefangene Stunde | 130 Euro |
Bild-/Tonträger-Livemitschnitte | Instrumentalist:innen & Vocalist:innen |
Zusätzlich zur Abendgage pro veröffentlichter Minute plus Abgeltung der Leistungsschutzrechte (s. unten) | 40 Euro |
Tonträger- und Bühnenarrangements | je Instrumentengruppe* |
bis 4 Stimmen pro Minute | 100 Euro |
mehr als 4 Stimmen pro Minute | 125 Euro |
Leistungsschutzrechte für Konzertmitschnitte | |
Hörfunk-Aufzeichnung/Übertragung | 1 Abendgage** |
Fernseh- Aufzeichnung/Übertragung | 2 Abendgagen** |
Bild-/Tonträgermitschnitt | 1 Abendgage** |
DJ-Acts im geförderten Bereich
Stand: 2024
Die DJ Gewerkschaft DECK ist in younion – die Daseinsgewerkschaft eingegliedert. Ihre Fair-Pay-Empfehlung findet Anwendung für bei AKM / LSG registrierte DJs im öffentlich geförderten Veranstaltungsbereich und wurde als Unternehmerlohn berechnet unter Einbeziehung von Lebenshaltungs- und sonstigen Kosten, aber exklusive Ust.
Eine Stunde auflegen, mind. 40% Eigenproduktionen | 350 Euro |
Eine Stunde auflegen, weniger als 40% Eigenproduktionen | 250 Euro |
Kollektivverträge
Alle Kollektivverträge sind in ihrer aktuellen Fassung auf kollektivvertrag.at abrufbar.
In Österreich gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn. Allerdings sind 99 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Kollektivverträgen erfasst und haben somit Anspruch auf einen Mindestlohn. Zum Vergleich: In Deutschland ist der Mindestlohn in einem Gesetz geregelt und beträgt seit Jänner 2025 brutto 12,82 Euro/Stunde. Es besteht Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
In Teilbereichen des Musiklebens existieren kollektivvertragliche Regelungen. Im Folgenden sollen die wichtigsten vorgestellt werden.
Kollektivvertrag für Musiker:innen in Konzertlokal-, Musik- und Tanzbetrieben
Dieser Kollektivvertrag wurde zwischen dem Österreichischen Veranstalterverband und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion – die Daseinsgewerkschaft abgeschlossen. Er gilt, wenn ein Mitglied des Veranstalterverbands Musikerinnen und Musiker engagiert.
Kollektivvertrag Film- und Musikwirtschaft
Dieser Kollektivvertrag wurde zwischen dem Fachverband der Film- und Musikwirtschaft Österreichs der Wirtschaftskammer Österreich und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion Die Daseinsgewerkschaft vereinbart. Er gilt für Arbeitnehmer:innen und Lehrlinge der Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs. Davon ausgenommen sind Arbeitnehmer:innen, die dem Kollektivvertrag der Filmberufe unterliegen.
Kollektivverträge für Angestellte im Orchester- und Theaterbetrieb
Gültige Kollektivverträge gibt es aktuell für Orchesterangehörige von :
- Badener Städtisches Orchester
- Bruckner-Orchester Linz
- Grazer Philharmonisches Orchester
- Mozarteum Orchester Salzburg
- Tiroler Symphonieorchester Innsbruck
- Wiener Symphoniker
Für die Theaterhäuser der Bundestheaterholding, darunter auch die Wiener Staatsoper und die Wiener Volksoper, sind derzeit kollektivvertragliche Vereinbarungen Orchesterangehörige in Geltung.
Die Vereinigten Bühnen Wien haben keinen Kollektivvertrag für Orchesterangehörige.
Rahmenkollektivvertrag für Arbeitnehmer:innen des Österreichischen Rundfunks
Dieser wurde abgeschlossen zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF.
Anderer Kunstsparten und Kulturinitiativen
- IG Freie Theaterarbeit: Honoraruntergrenzen
- Interessengemeinschaft Bildende Kunst: Honorarempfehlungen für Ausstellungen
- IG Autorinnen Autoren: Mindesthonorare bei Lesungen und Diskussionen.
- Verbands der KulturvermittlerInnen im Museums- und Ausstellungswesen: Empfohlene Honorarsätze
- Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten: Kalkulationsprogramm
- designaustria: Honorarrechner
- VOICE Sprecherverband – Verein für Leistungsschutz der SprecherInnen und DarstellerInnen: Mindesthonorarsätze
- IG Kultur: Gehaltsschema und Honorarempfehlungen für Kulturvereine
Entwicklung der Fair-Pay-Maßnahmen
Seit 2020 arbeitet das BMKÖS gemeinsam mit den Bundesländern und dem Kulturrat Österreich an einer Fair-Pay-Strategie, ein wichtiges Thema, zu dem wir von Beginn an mit unserer Expertise beigetragen haben. Bereits im Jahr 2019 hat die Stadt Wien dem Thema Fair Pay ein eigenes Symposium gewidmet.
In Teilbereichen des Musiklebens existieren kollektivvertragliche Regelungen. So haben etwa die großen Orchester in den Bundesländern, aber auch das Staatsopernorchester oder die Vereinigten Bühnen Wien Kollektivverträge. Auch der Veranstalterverband hat mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund/younion einen Kollektivvertrag für seine Mitglieder abgeschlossen.
Für die freischaffenden Komponist:innen und Musiker:innen haben die jeweiligen Interessenvertretungen Mindesthonorarempfehlungen entwickelt.
In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die EU im Jahr 2021 eine Konsultation angestoßen hat, die darauf abzielt, Solo-Selbständigen kollektives Verhandeln zu ermöglichen.
Der Überblick über die Mindesthonorarempfehlungen wurde als Orientierung für Fördereinreichungen veröffentlicht. Zielgruppe sind Einreichende sowie Fördergremien.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es in der Verantwortung der Auftraggeber:innen liegt, festzustellen, ob eine anstellungspflichtige Tätigkeit vorliegt oder nicht. Liegt eine anstellungspflichtige Tätigkeit vor, wäre möglicherweise ein Kollektivvertrag anzuwenden.
In Österreich gibt es mehrere Berufsverbände, die Mindesthonorarempfehlungen entwickelt haben, unter anderem die Austrian Composers Association (ehemals Österreichischer Komponistenbund) und die Musikergilde. In die Entwicklung dieser Empfehlungen ist auch der Österreichische Gewerkschaftsbund/younion involviert. Die Austrian Composers Association hat ihre Mindesthonorarempfehlungen hier zur Verfügung gestellt.
Im Sommer 2020 hat sich die IG Freie Musikschaffende gegründet, die speziell für den freien Orchesterbereich und den freien Instrumentalunterricht Mindesthonorarempfehlungen entwickelt hat, die sich an Kollektivverträgen anlehnen.
Der Honoraranspruch von Musikschaffenden ergibt sich aus den zwischen ihnen und ihren Auftraggeber:innen getroffenen Vereinbarungen. Diese sollten schriftlich getroffen werden. Falls eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, wird trotzdem vorbehaltlich etwaiger anzuwendender gesetzlicher Regelungen eine angemessene Entlohnung geschuldet und zwar gemäß den beiden Paragraphen 1004 und 1152 des ABGB: „Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen, so gehört der Vertrag zu den entgeltlichen (—). Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen“.
Die Honorarempfehlungen setzen Leistungen von Musikschaffenden voraus. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist zu berücksichtigen, ob die Leistungen den Durchschnitt erheblich über- oder unterschreiten.
Gemeint sind die einzelnen Musikschaffenden und ihre künstlerischen Leistungen sowie ihre Selbstorganisation. Die angeführten Erläuterungen zielen nicht auf Leistungen von Agenturen, Managements oder Ensembleleitungen ab.