FAIR PAY – Mindesthonorarempfehlungen für den Musikbereich

Wissenswertes zum Themenbereich Fair Pay und Mindesthonorarempfehlungen für den Musikbereich: Fairness Prozess, Fair Pay Konzept, Fair Pay Strategie, Fokusgruppe Fair Pay, Fair Pay Gap, Forum Fairness, Fairpay, Honorarrichtlinien, Honorarsätze, Mindesthonorare, Mindeststandards. Wie hoch ist die Gage für Musiker? Wie viel verdient man als Musiker pro Konzert? Wie viel kostet Musikunterricht? Wenn nach Durchsicht noch Fragen offen bleiben, beantworten wir diese gerne persönlich.

In der Kulturbranche reden viele von Fair Pay – aber was bedeutet das eigentlich genau? Was bedeuten die Mindesthonorarempfehlungen für mich als Musiker:in und Unternehmer:in? Wo finde ich weiteführende Informationen und an wen kann ich mich wenden?

Die Mindesthonorarempfehlungen für den Musikbereich in Österreich wurden von der IG Freie Musikschaffende (IGFM), der Musikergilde, des Österreichischer Gewerkschaftsbund/younion und der Austrian Composers Association erarbeitet.


Fair Pay: Minimum fee recommendations for the music branch

It seems like everyone in the cultural sector is talking about “fair pay” – but what does that actually mean? What should I charge for playing, rehearsing, or teaching? Look no further: here are the minimum fee recommendations from the Musicians’ Guild, the Austrian Union Association, and the Austrian Composers’ Association.


Branchen-spezifische Erläuterungen zu Pop/Rock/Elektronik, Jazz/Global, Neue Musik/Klassik

Erläuterungen

Wer sich die empfohlenen Mindesthonorare ansieht, könnte zunächst auf den Gedanken kommen, dass ein Honorar von 370 Euro für einen einzigen Auftritt von einer Dauer von ein bis zwei Stunden schon einen satten Stundenlohn darstellt. Sieht man jedoch etwas genauer hin, ist rasch ersichtlich, dass der Arbeitsaufwand, um überhaupt an Auftritte zu kommen, um ein Vielfaches höher als die reine Dauer des Konzerts ist. Wir möchten hier ein paar Beispiele anführen, um zu erläutern, welche zusätzlichen Tätigkeiten Musikschaffende in ihrem Arbeitsalltag erfüllen müssen und so aufzeigen, dass der tatsächliche Stundenlohn wesentlich mehr Arbeitsstunden abdecken muss, als nur die Zeit für die Aufführung.

Freie Musikschaffende verfügen nicht über eine Anstellung und in den meisten Fällen auch nicht über regelmäßige Einnahmen durch regelmäßige Auftritte. Das bedeutet, dass zur musikalischen Tätigkeit auch die Arbeit erbracht werden muss, sich um Aufträge zu kümmern – etwa Netzwerkarbeit, die zeitaufwendig und nicht von vornherein mit Erfolg gekrönt ist. Zusätzlich muss man sich auch um Notwendigkeiten wie Versicherung, Buchhaltung und diverse organisatorische Tätigkeiten kümmern, die oft einen nicht unwesentlichen Teil der Arbeit ausmachen. Weitere Kosten, die durch die Honorare abgedeckt werden müssen, bestehen in der Anschaffung der teilweise sehr teuren Instrumente und des technischen Equipments, Übungs- bzw. Proberäume müssen von freischaffenden Musikerinnen und Musikern selbst angemietet, Noten angeschafft werden etc.

Nun aber zu den tatsächlich musikalischen Tätigkeiten, deren Ausmaß für ein Konzert von Fall zu Fall sehr variieren kann. Egal in welchem Genre man sich bewegt, beginnt die Arbeit dafür bekanntlich nicht mit dem Konzert. Wir möchten hier ein paar Beispiele und die Bedeutung der empfohlenen Honorare kurz erläutern.

Pop/Rock/Elektronik

Bei Popbands wird üblicherweise ausschließlich ein Honorar für den Auftritt verhandelt, das Üben und Proben wird hier vorausgesetzt. Rechnet man für den Auftritt 1,5 Stunden, 1 Stunde für den Soundcheck, 1 Stunde für das Ausladen und den Aufbau des Equipments, wiederum eine halbe Stunde für den Abbau und das Einladen nach dem Konzert und zumindest 2 Stunden für eine Probe im Vorfeld, ergibt sich bei einem Honorar von 370 Euro ein Stundenlohn von 62 Euro, der nicht nur vor Abzug von Steuer und Sozialversicherung zu verstehen ist, sondern auch den Aufwand von Administration, Marketing etc. beinhaltet und somit in der Realität deutlich darunter liegt. Musikschaffende sind für einen Auftritt oft zwei bis drei Tage unterwegs, an denen sie auch keine anderen Auftritte spielen können (außer an dem Aufführungsort werden gleich mehrere Konzerte in Folge gespielt). Auch diese Zeiten muss das Honorar abdecken. Die Reise- und Unterkunftskosten an sich sollten natürlich vom Veranstalter übernommen werden. Arbeitet die Band mit einer Booking-Agentur und/oder einem Management zusammen, muss sie von der vereinbarten Gage jeweils ca. 20 Prozent an Agentur und Management abführen. Wenn die Popband nicht nur Coverversionen spielt, sondern selbst neue Songs erarbeitet, muss auch die Zeit dafür eingerechnet werden.

Jazz/Global

Die meisten Musikerinnen und Musiker, die im Bereich Jazz/Global arbeiten, sind auf eine Vielzahl an Projekten angewiesen, um genügend Aufträge für ihr Überleben zu erhalten. Ein mehrmaliges Spielen an einem Ort setzt immer unterschiedliche Programme voraus, um wieder engagiert zu werden. Daraus ergibt sich die Situation, dass die Musikschaffenden ständig und auch parallel unterschiedliche Konzertprogramme einstudieren. Die Vielfalt instrumenteller Fähigkeiten auf unterschiedlichen Instrumenten ist in diesen Genres für die meisten Musikerinnen und Musiker Voraussetzung. Projektorientiertes Arbeiten als Voraussetzung für ständige Sichtbarkeit bedingt als Folge auch vielfältigen musikalischen Output bei gleichzeitig nur geringer Aufführungszahl.

Neue Musik/Klassik

Geht es um Stücke im Bereich der klassischen oder Neuen Musik, die die Musikerinnen und Musiker noch nicht in ihrem Repertoire haben, ist sowohl das Üben als auch das Proben sehr aufwändig. So kann es sein, dass für ein Stück, das die Beteiligten noch nie zuvor gespielt haben, einige Proben notwendig sind (die auch organisiert werden und zu denen sämtliche Musikschaffende vor Ort sein sollten). Für Stücke der Neuen Musik kann es zudem notwendig sein, dass neue Spieltechniken erlernt und eingeübt werden müssen, was einen bedeutenden Mehraufwand beim Üben darstellt, der durch das Honorar abgedeckt werden muss. Auch die Proben sollten entgeltlich stattfinden. Ein Probendienst dauert üblicherweise drei Stunden und inkludiert eine Pause.

Nach dem angegebenen Satz ergibt das beispielsweise bei einer Aufführung und drei Proben ein Honorar von 470,80 Euro. Bei einem Aufwand von 9 Stunden für Proben und 2 Stunden für den Auftritt, ergibt sich ein Brutto-Stundenlohn von 42,80 Euro, wovon nach Abzug von Steuer und Sozialversicherung rund 50 Prozent und damit ca. 21 Euro übrigbleiben. Rechnet man allerdings auch noch den Zeitaufwand für das Üben, Administration, Instrumentenkauf etc. ein, liegt dieser Stundenlohn noch um einiges darunter. Als weiterer Aspekt ist zu beachten, dass viele neue Werke aus diversen Gründen oft nur eine einzige oder wenige Aufführungen erleben. Ins Repertoire hingegen schaffen es viele Werke nicht. Bedenkt man weiters, dass Musikschaffende von der Auftragslage abhängig sind und sich die Proben und Aufführungen der unterschiedlichen Ensembles, Orchester etc., in denen eine einzelne Musikerin bzw. ein einzelner Musiker tätig sein muss, nicht überschneiden dürfen, so lässt sich erahnen, dass es selbst bei Einhaltung der Honoraruntergrenzen für Musikschaffende nicht einfach ist, ihren Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Dass diese Honoraruntergrenzen oft weit unterschritten werden, macht deutlich, warum zahlreiche Musikschaffende selbst bei guter Auftragslage und zeitlicher Auslastung unter teils äußerst prekären Bedingungen leben.


Mindesthonorarempfehlungen für Musiker:innen

Mindesthonorarempfehlungen für freie Orchesterprojekte und Ensembles

Die Interessengemeinschaft Freie Musikschaffende (IGFM) empfiehlt folgende Honoraruntergrenzen.

Mindesthonorare für musikalische Arbeit im Orchester

Die IGFM empfiehlt, angelehnt an die Ergebnisse ihrer Berechnung dem Vorbild eines österreichischen Orchester-Kollektivvertrags zu folgen. Die Empfehlungen orientieren sich am Dienstsystem. Ein Dienst umfasst üblicherweise 3 Stunden mit einer Pause dazwischen.

  • Honoraruntergrenze von 103,58 Euro pro Probedienst
  • Honoraruntergrenze von 207,15 Euro pro Konzertdienst

Mindesthonorare für musikalische Arbeit in kleinem Ensemble bis zu ca. 6 Personen

Die Honorarempfehlungen für die musikalische Arbeit in kleinem Ensemble bis zu ca. 6 Personen sind für alle musikalischen Genres konzipiert und wurden von Musikerinnen und Musikern aus diversen Bereichen begutachtet:

  • Probeeinheit: 172,63 Euro
  • Konzerteinheit: 345,27 Euro

Ein Arbeitstag dauert 6 Stunden (exklusive Anreise, Einspielung usw.) und kann somit 2 Einheiten, wie oben definiert, enthalten. So lässt sich ein gerechter Tagessatz von diesen Honorarempfehlungen ableiten, zum Beispiel:

Tagessatz für 2 Proben: 345,27 Euro
Tagessatz 1 Probe + 1 Konzert: 517,90 Euro

Bei mehrtägigen Projekten können sich Musikschaffende und ArbeitgeberInnen auf einen pauschalisierten Tagessatz für das gesamte Projekt einigen, der sich von diesen Empfehlungen ableitet.

Aufnahmen
Ein einzelner Aufnahmetermin dauert bis zu 3 Stunden, mit einer Pause von mindestens 20 Minuten, und wird wie ein Konzertdienst entlohnt (siehe oben).

Link:
IGFM: Dokumente zur Berechnung der Mindesthonorarempfehlungen

Stand: Jänner 2023

Mindesthonorarempfehlungen für kleine Formationen, Ensembles und Bands

Die Musikergilde empfiehlt folgende Mindesthonorare für Auftritte von Ensembles und Bands, deren Mitglieder solistisch agieren, wie etwa eine vierköpfige Band im Popbereich oder kleine klassische Ensembles.

Die niedrigste empfohlene Gage – für einen regionalen Act – beträgt pro Person 370 Euro. Für Solo-Honorare im eigentlichen Sinn gibt es keine Empfehlungen, sie unterliegen der freien Vereinbarung.

  • Konzert internationaler Act: 770,- Euro
  • Konzert nationaler Act: 570,- Euro
  • Konzert regionaler Act: 370,- Euro
  • Playbackauftritt Hörfunk: 470,- Euro
  • Playbackauftritt Fernsehen: 770,- Euro
  • Probenhonorar
    – 1 Tag (max. 8 Stunden): 50 % der Abendgage
    – Sonn- und Feiertagszuschlag: 50 % der Abendgage
  • Leistungsschutzrechte für Konzertmitschnitte: 1 Abendgage
  • Fernseh-Aufzeichnung/Übertragung: 2 Abendgagen
  • Bild/Tonträgermitschnitt: 1 Abendgage

Stand: April 2022

Mindesthonorarempfehlungen für freien Instrumental- und Gesangsunterricht

Die IGFM empfehlt für den Instrumental- und Gesangsunterricht Honorare von ca. 66 Euro brutto/Stunde für den freien Musikunterricht. Dieses Honorar sollte je nach persönlicher Situation entsprechend angepasst werden.

Link:
IGFM: Honorarempfehlungen der IGFM

Stand: Jänner 2023

Kollektivvertrag für Musiker:innen (abgeschlossen zw. Österr. Veranstalterverband u. Younion)

Dieser Kollektivvertrag wurde zwischen dem Österreichischen Veranstalterverband und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion – die Daseinsgewerkschaft abgeschlossen. Sie gilt, wenn ein Mitglied des Veranstalterverbands Musikerinnen und Musiker engagiert.

Gehaltstabelle

Kollektivvertrag für Musiker seit 01. Mai 2023
Anlage A/1 zu § 32 des Musikerkollektivvertrages.

Angaben als monatliches Gehalt in Euro.

täglichviermal pro Wochedreimal pro Wochezweimal pro Woche
Bei einer Arbeitszeit bis zu 4 Stunden pro Arbeitstag1.502,251.103,79927,49651,30
Bei einer Arbeitszeit bis zu 5 Stunden pro Arbeitstag1.743,681.252,751.066,86736,34
Bei einer Arbeitszeit bis zu 6 Stunden pro Arbeitstag1.901,651.364,571.156,79810,47

Ab 1. Mai 2023 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer ambulanten Dienstleistung
ein Gehalt nach folgenden Mindestsätzen:

€ 43,50 brutto pro Arbeitsstunde bis zu einer Arbeitszeit von 6 Stunden Dauer.
Bei längerer Arbeitszeit beträgt der Stundensatz € 36,10 brutto. Das Mindestgehalt pro
Dienstleistung beträgt € 77,70 brutto.

Stand: Mai 2023


Mindesthonorarempfehlungen für Komponist:innen

Mindestarbeitshonorare für Komponistinnen und Komponisten – eine gemeinsame Empfehlung der younion – die Daseinsgewerkschaft (Fachgruppe Komponisten und Kapellmeister) und der Austrian Composers Association (ehemals Österreichischer Komponistenbund). Alle Angaben sind Nettopreise in Euro.

Honorarrichtlinien für Kompositionen

Ausgangspunkt der Entwicklung dieser Honorarrichtlinien waren Überlegungen zum Zeitaufwand für die unterschiedlichen kompositorischen Tätigkeiten, darüber hinaus zu unternehmerischen Kosten sowie zu Lebenshaltungskosten, aber auch der Durchschnittsverdienst Neuer Selbständiger (Statistik Austria) ist hier eingeflossen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist natürlich zu berücksichtigen, ob die Leistung den hier dargestellten Durchschnitt erheblich über- oder unterschreitet.

1 – 10 Min.10 – 15 Min.15 – 20 Min.20 – 30 Min.30 – 60 Min.über 60 Min.
Werke für 2 Instrumenteab 2.000ab 2.600ab 2.900ab 3.100ab 3.400ab 7.100
Werke für 3 Instrumenteab 2.600ab 2.800ab 3.100ab 3.400ab 3.600ab 7.700
Werke für Solo Instrumenteab 2.800ab 3.100ab 3.400ab 3.700ab 3.900ab 8.400
Werke bis 9 Instrumenteab 3.100ab 3.400ab 3.700ab 4.000ab 4.300ab 9.180
Werke bis 15 Instrumenteab 3.400ab 3.800ab 4.100ab 4.500ab 5.100ab 10.200
Werke bis 20 Instrumenteab 3.900ab 4.200ab 4.600ab 5.000ab 5.400ab 11.475
Kammerorchesterab 4.400ab 4.900ab 5.300ab 5.700ab 6.200ab 13.114
Sinfonieorchesterab 5.100ab 5.600ab 6.200ab 6.700ab 7.200ab 15.300
Großes Sinfonieorchesterab 6.200ab 6.800ab 7.400ab 8.000ab 8.600ab 18.360
Musiktheater bis 15 Min.ab 3.000
Musiktheater bis 30 Min.ab 5.000
Musiktheater bis 60 Min.ab 7.000
Bühnenmusikab 4.000
Musiktheater/Bühnenmusik Große Häuser30 % Zuschlag zu den o.g. Mindesthonoraren
Bei der Verwendung von Chor oder einer Solostimme25 % Zuschlag zu den o.g. Mindesthonoraren
Bei der Verwendung von Video30 % Zuschlag zu den o.g. Mindesthonoraren
Elektronische Werke werden wie Solowerke d. o.g. Mindesthonoraren behandelt.
Bei zusätzlicher Verwendung von Instrumentalisten gelten die o.g. Empfehlungen.
Bearbeitungen/Remix/Arrangements50 % der o.g. Mindesthonorare
Die Notenmaterialkosten entsprechen den „Herstellungskosten für das Aufführungsmaterial“
Herstellungskosten für das Aufführungsmaterial15 % Zuschlag zu den o.g. Mindesthonoraren
Festivalzuschlag25 % Zuschlag zu den o.g. Mindesthonoraren
Klavierauszug30 % Zuschlag zu den o.g. Mindesthonoraren
Mindesttarife für Proben mit Musiker*innen:
Im Inland80 Euro/Stunde
Im Inland Festivals120 Euro/Stunde
Im Ausland160 Euro/Probe
Im Ausland Festivals200 Euro/Probe
Auftritte Improvisation:
Preis pro Auftritt und Person500
In einer Gruppe (bis drei) pro Auftritt und Person750
Im Ensemble pro Auftritt und Person400
Solo mit Gruppe/Ensemble pro Auftritt und Person1.000

Link:
Arbeitshonorare für Auftragskompositionen – gültig ab November 2020 (PDF)

Stand: April 2023


Mindestlohn in Österreich im Kollektivvertragsbereich

In Österreich gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn. Allerdings sind 99 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Kollektivverträgen erfasst und haben somit Anspruch auf einen Mindestlohn. WKO und ÖGB haben sich auf einen Mindestlohn von 1.500 Euro in den meisten Kollektivverträgen geeinigt.

Zum Vergleich: In Deutschland ist der Mindestlohn in einem Gesetz geregelt und beträgt ab 2021 brutto 9,50 Euro/Stunde. Es besteht Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit.

Weitere Informationen zu Honorarempfehlungen, Honorarsätze und Best Practice Modellen im internationalen Vergleich

Österreich

International

Stand: Stand 2023


Erläuterungen zur Entwicklung der Fair Pay-Massnahmen

Seit 2020 arbeitet das BMKÖS gemeinsam mit den Bundesländern und dem Kulturrat Österreich an einer Fair Pay-Strategie, ein wichtiges Thema, zu dem wir von Beginn an mit unserer Expertise beigetragen haben. Bereits im Jahr 2019 hat die Stadt Wien dem Thema Fair Pay ein eigenes Symposium gewidmet

Erläuterungen im Detail

In Teilbereichen des Musiklebens existieren kollektivvertragliche Regelungen. So haben etwa die großen Orchester in den Bundesländern, aber auch das Staatsopernorchester oder die Vereinigten Bühnen Wien Kollektivverträge. Auch der Veranstalterverband hat mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund/younion einen Kollektivvertrag für seine Mitglieder abgeschlossen.

Für die freischaffenden Komponist:innen und Musiker:innen haben die jeweiligen Interessenvertretungen Mindesthonorarempfehlungen entwickelt.

In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die EU im Jahr 2021 eine Konsultation angestoßen hat, die darauf abzielt, Solo-Selbständigen kollektives Verhandeln zu ermöglichen.

Der Überblick über die Mindesthonorarempfehlungen wurde als Orientierung für Fördereinreichungen veröffentlicht. Zielgruppe sind Einreichende sowie Fördergremien.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es in der Verantwortung der Auftraggeber:innen liegt, festzustellen, ob eine anstellungspflichtige Tätigkeit vorliegt oder nicht. Liegt eine anstellungspflichtige Tätigkeit vor, wäre möglicherweise ein Kollektivvertrag anzuwenden.

In Österreich gibt es mehrere Berufsverbände, die Mindesthonorarempfehlungen entwickelt haben, unter anderem die Austrian Composers Association (ehemals Österreichischer Komponistenbund) und die Musikergilde. In die Entwicklung dieser Empfehlungen ist auch der Österreichische Gewerkschaftsbund/younion involviert. Die Austrian Composers Association hat ihre Mindesthonorarempfehlungen hier zur Verfügung gestellt.

Im Sommer 2020 hat sich die IG Freie Musikschaffende gegründet, die speziell für den freien Orchesterbereich und den freien Instrumentalunterricht Mindesthonorarempfehlungen entwickelt hat, die sich an Kollektivverträgen anlehnen.

Der Honoraranspruch von Musikschaffenden ergibt sich aus den zwischen ihnen und ihren Auftraggeber:innen getroffenen Vereinbarungen. Diese sollten schriftlich getroffen werden. Falls eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, wird trotzdem vorbehaltlich etwaiger anzuwendender gesetzlicher Regelungen eine angemessene Entlohnung geschuldet und zwar gemäß den beiden Paragraphen 1004 und 1152 des ABGB: „Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen, so gehört der Vertrag zu den entgeltlichen (—). Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen“.

Die Honorarempfehlungen setzen Leistungen von Musikschaffenden voraus. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist zu berücksichtigen, ob die Leistungen den Durchschnitt erheblich über- oder unterschreiten.

Gemeint sind die einzelnen Musikschaffenden und ihre künstlerischen Leistungen sowie ihre Selbstorganisation. Die angeführten Erläuterungen zielen nicht auf Leistungen von Agenturen, Managements oder Ensembleleitungen ab.


Aktuelles zu Fair Pay

Pressemeldungen, Fachartikel und Interviews


Die Veröffentlichung dieser Informationen erfolgte mit freundlicher Genehmigung von:

IGFM
Die IGFM ist ein österreichweiter Zusammenschluss von freien Musikschaffenden unterschiedlichster Genres, die sich aktiv für eine Verbesserung der Situation aller freien Musikschaffenden in Österreich einsetzt.

Musikergilde
Die Musikergilde ist eine gemeinnützige Organisation aktiver Musiker:innen und die größte Interessenvertretung für freiberuflich Musikschaffende in Österreich.

younion
younion ist eine Gewerkschaft, die mehr als 145.000 Mitglieder in ganz Österreich vertritt. Die Mitglieder kommen aus 200 verschiedenen Berufsgruppen, die in mehr als 2.000 österreichischen Städten und Gemeinden tätig sind.

Austrian Composers Association
Die Vereinigung österreichischer Komponistinnen und Komponisten ist ein gemeinnütziger Verein mit rund 700 Mitgliedern und fungiert als Interessenvertretung in Österreich lebender und wirkender Komponistinnen und Komponisten aller musikalischer Stilrichtungen und Genres.