Musterverträge zum kostenlosen Download

Die Musterverträge dürfen ausschließlich für persönliche Zwecke verwendet werden. Die unentgeltliche Weitergabe eines Mustervertrags an einen Dritten ist nur gestattet, wenn der Nutzer mit diesem Dritten den Abschluss eines Vertrags auf der Basis des betreffenden Mustervertrags beabsichtigt.

Die sonstige – entgeltliche oder unentgeltliche – Weitergabe der Musterverträge an Dritte, insbesondere im Wege der Verbreitung körperlicher Exemplare oder durch öffentliche Zugänglichmachung im Internet oder in anderen Systemen ist nicht gestattet; auf den Erhalt oder die tatsächliche Nutzung dieses Vertrags durch Dritte kommt es dabei nicht an.

Die Nutzung der Musterverträge für persönliche Zwecke verstößt nicht gegen Rechte Dritter. Die vorliegenden Musikverträge ersetzen nicht die Konsultation eines Rechtsanwalts.

Für eine kostenlose Beratung stehen mit den Fachreferentinnen und Fachreferenten des mica – music austria Spezialistinnen und Spezialisten aus verschiedenen Genres mit jahrzehntelanger Erfahrung in unterschiedlichen Bereichen des Musikbusiness zur Verfügung. Für rechtliche Fragen und Vertragsprüfungen wird ein auf Musikverträge spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen. Die Rechtsberatungen mit Anwalt sind kostenlos und werden auf Anfrage von mica – music austria vermittelt.

Auf der mica – music austria Website stehen die 2019 aktualisierten Musikverträge kostenlos zum Abruf bereit. Die Musikverträge wurden von mica – music austria gemeinsam mit dem auf Musikrecht spezialisierten Wiener Anwalt Wolfgang Renzl erarbeitet.

Erläuterungen

mica – music austria stellt in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Wolfgang Renzl österreichischen Musikschaffenden eine kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung. Unter anderem können sich die Musikschaffenden die ihnen vorgelegten Musikvertragsentwürfe überprüfen lassen. Der Vertragsinhalt wird den Musikschaffenden erläutert, die Wirkungsweisen der Regelungen erklärt sowie mögliche Ziele bei den Vertragsverhandlungen definiert.

Die Entwürfe zu den Musikverträgen stammen fast ausschließlich von den Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern, Verlagen, Labels, Managements, Veranstalterinnen und Veranstaltern. Nur wenige Musikschaffende arbeiten mit eigenen Vertragsmustern. Ein Schwerpunkt der Betreuung des mica liegt bei Plattenverträgen. Neben der Gewichtigkeit der Entscheidung dürfte der Grund vor allem in der Vielschichtigkeit des Regelungsinhaltes liegen, die durch sperrige Formulierungen noch gesteigert wird. Nicht einmal die einfache Frage, wie viele Cent der Verkauf eines Albums abwirft, kann ein Musikschaffender aus einem Standardplattenvertrag heraus beantworten.

Immer wieder werden Musikschaffenden Vertragsmuster zur Unterschrift vorgelegt, die – oft ohne wirtschaftliche Notwendigkeit und böse Absicht – unausgewogen sind. Unter unausgewogen ist eine Ungleichgewichtslage bei der Verteilung der Rechte und Pflichten auf die Vertragspartner zu verstehen. Ein Beispiel hierfür wäre, dass sich der Musikschaffende über eine Laufzeit von mehreren Jahren verpflichtet, immer wieder Optionsalben abzuliefern, während das Plattenlabel sich nicht einmal (ausdrücklich) dazu verpflichtet, auch nur die erste Single zu veröffentlichen. Diese beispielhaft angesprochene Unausgewogenheit entspricht im Übrigen der gängigen Vertragspraxis und stellt nicht etwa die Ausnahme dar. Die größte Unausgewogenheit findet sich vor allem bei den Plattenverträgen.

Mehrere Faktoren haben zu dem unausgewogenen Standard geführt.

Eine der Hauptursachen – zumindest in Österreich – ist das Fehlen eines Urhebervertragsrechtes, das die schwächere Verhandlungsposition der Musikschaffenden ausgleicht. Diese systematisch schwächere Verhandlungsposition hat der Gesetzgeber beispielsweise bei den Konsumenten (Musikschaffende sind in den meisten Fällen bei Abschluss von Musikverträgen keine Konsumenten), den Arbeitnehmern und den Mietern erkannt und mit gesetzlichen Mitteln ausgeglichen. Es liegt nahe, auch für Musikschaffende eine gesetzliche Stärkung, zumindest was die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg und die Vertragsdauer betrifft, zu fordern.

Eine weitere Ursache für den unausgewogenen Standard ist die Vielschichtigkeit des Musikurheberrechts. Immer wieder tauchen Standardvertragsmuster auf, in denen sich Regelungen widersprechen oder einzelne Passagen schlichtweg unlesbar sind. Das bietet ein Indiz dafür, dass selbst der Vertragspartner sein im Dauereinsatz befindliches Vertragsmuster nicht versteht. Selbst wenn er wollte, könnte der Vertragspartner den Entwurf nicht ohne Unterstützung seines Anwaltes umformulieren. Deshalb spiegeln die Vertragsmuster oftmals auch nicht das zwischen den Vertragsparteien Besprochene wider. Der Musikschaffende unterschreibt dann einen anderslautenden Vertrag und wird auf mündliche Zusicherungen verwiesen.

Weiters gibt es in Österreich wenige gerichtliche Auseinandersetzungen zu Musikverträgen und damit kaum höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit einzelner Regelungen. Die Musikschaffenden sind zumeist finanziell nicht in der Lage, zu klagen, und Interessenvertretungen, die Musterprozesse zu Vertragsmustern anstrengen könnten, existieren nicht. Damit entfällt auch die korrigierende Wirkung, die mit Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) einhergeht; man denke nur an die Klauselentscheidungen des OGH im Mietrecht, die zu einer flächendeckenden Korrektur der Mietvertragsmuster und AGB geführt haben.

Die Formulierungen in den aktuellen Standardmustern scheinen oft noch aus einer Zeit zu kommen, als von einem Juristen noch eine möglichst unverständliche Ausdrucksweise erwartet wurde. Das Alter der Muster birgt noch einen weiteren Nachteil: Die Vertragsentwürfe haben sämtliche für Musikschaffende nachteilige Regelungen (Stichwort: Technikabzug) bereits inkorporiert; der Nachteil der Musikschaffenden wurde so zum Standard. Eine Korrektur zugunsten der Musikschaffenden fand und findet nicht statt.

Eine besonders heikle Entwicklung der Standardmuster stellen sicherlich „Multiple Rights Deals“ (im Extremfall: 360° Deal) dar, bei denen oftmals eine umfassende Rechteübertragung stattfindet, ohne dass die Gegenleistungen für die Musikschaffenden transparent dargestellt werden. Dieser umfassenden Rechteübertragung und Beteiligung an sämtlichen Einkünften der Musikschaffenden sollten entsprechende Vorschüsse und Investitionen des Labels gegenüberstehen.

Dem mica ist durchaus bewusst, dass bedingt durch die starken Veränderungen im Musikmarkt, eine wichtige und auch von den Musikschaffenden erwartete Aufgabe von Labels, die Promotion der Aufnahmen und auch der Artists selbst, in vielen Fällen nicht mehr alleine durch die Erlöse aus der Verwertung der Aufnahmen zu finanzieren ist. Es ist daher auch richtig, Labels für diese Investitionen als Gegenleistung an Einnahmen aus einem anderen Glied der Verwertungskette zu beteiligen. Diese Promotionleistungen der Labels müssen aber klar dargestellt und beziffert werden, um den Musikschaffenden eine Einschätzung des Werts dieser Leistungen im Verhältnis zu den von ihnen abzugebenden Anteilen ihrer Einnahmen zu ermöglichen.

Oftmals wird die in den Vertragsmustern ausgedrückte Unausgewogenheit gar nicht dem wahren Willen des Vertragspartners entsprechen. Dem Vertragspartner steht aber zumeist auch kein anderes als das vorherrschende Standardmuster zur Verfügung.

Das mica bietet eine Lösung der vorher angesprochenen Problematik durch ausgewogene, neue Vertragsmuster. Dabei wurde selbstverständlich nicht das Ruder um 180 Grad herumgerissen, sondern lediglich eine Kurskorrektur vorgenommen.

Folgende Punkte charakterisieren die Vertragsmuster:

  1. Transparente und verständliche Regelungen. Die neuen Vertragsmuster sind auch für Nicht-Juristen verständlich. Beispielsweise wird auf komplexe Berechnungsmethoden für die Lizenzbeteiligung gänzlich verzichtet.
  2. Keine Leistung ohne Gegenleistung. Ausdrücklich werden auch die Pflichten des Vertragspartners angesprochen, bei Plattenverträgen insbesondere die grundsätzliche Veröffentlichungsverpflichtung
  3. Sphärentrennung. Für jedes Rechtsgut (gemeint sind damit Leistungsschutzrechte an der Darbietung, Verlagsrechte, Konzerteinnahmen, Merchandisingrechte), das der Vertragspartner sich vom Musikschaffenden einräumen lässt, soll ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Aus jedem gesonderten Vertrag resultiert eine konkrete Pflicht des Vertragspartners zur Gegenleistung (siehe Punkt 2.). Die Gegenleistung wird so für den Musikschaffenden sicht- und überprüfbar
  4. Klare Rechteübertragungen. Die Rechte des Musikschaffenden werden klar umrissen übertragen, soweit sie für die wirtschaftliche Auswertung durch den Vertragspartner erforderlich sind. Von umfassenden Formulierungen wird abgesehen
  5. Klare Beteiligungsregelung. Die Vertragsmuster weisen die Erlösbeteiligung klar aus. Es stehen bei den Plattenvertragsmustern mehrere Erlösbeteiligungsmodelle zur Verfügung: die Fixbeteiligung mit einem festen Betrag, das kooperative Modell mit einer Teilung der Einnahmen ab einem Break-even und die herkömmliche Beteiligung mit einem gleichbleibenden Prozentsatz
  6. Überschaubare Vertragsdauer. Die Vertragsdauer soll klar aus dem Vertrag hervorgehen. Volatile Vertragsbestandteile, insbesondere Optionen, sollen zurückgedrängt werden.
  7. Der Musikschaffende soll vor bestimmten Verwertungshandlungen sein Einverständnis erklären müssen. Von Zustimmungsfiktionen (z.B. dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Musikschaffende nicht binnen einer Woche widerspricht) wurden in Zeiten der ständigen Erreichbarkeit bewusst abgesehen.

Die Vertragsmuster sollen helfen, einen neuen ausgewogenen Standard am Musikmarkt zu setzen. Niemand soll nachteilige Verträge nur mehr deshalb abschließen müssen, weil kein anderes Muster zur Verfügung steht.

Für rechtliche Fragen und Vertragsprüfungen wird ein auf Musikverträge spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen. Unser Partner bei den Rechtsberatungen ist Anwalt Wolfgang Renzl. Die Rechtsberatungen sind kostenlos und werden ausschließlich von mica – music austria vermittelt.

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„Erste-Hilfe-Paket”

So unerfreulich Rechtsfragen vielen Musikschaffenden erscheinen, so unerlässlich sind sie im professionellen Musikgeschehen. Um verhängnisvolle Verständnisschwierigkeiten in Bezug auf juristische Regelungen zu vermeiden und ein größeres Problembewusstsein für die formal-rechtliche Seite des Musikbusiness zu schaffen, hat das mica – music austria gemeinsam mit der Kanzlei Höhne, In der Maur & Partner ein „Erste-Hilfe-Paket“ mit 22 kommentierten Musikverträgen zum kostenlosen Download zusammengestellt.

Musiker*innen, Komponist*innen, Bands und Ensembles laufen immer wieder Gefahr, angesichts eines rechtlichen Konflikts den Kürzeren zu ziehen. Die große Nachfrage nach Aufklärung in Rechtsfragen hat das mica – music austria, das sich schon seit Jahren anhand von Seminaren, Musikinformationstagen, Veranstaltungsreihen (z.B. micafocus) und Publikationen um ein umfassende Beratungsangebot für Musikschaffende bemüht, zu einem neuen Serviceangebot veranlasst: Musikverträge im Netz – praxisnah, übersichtlich und leicht verständlich.

Komplexität und Marktungleichgewicht

Musik ist zu einem innovativen, bisweilen schnelllebigen Geschäft geworden. Man denke nur an moderne Samplingtechniken, Remixes, Internet, mp3-Downloads. Musikvideostreamings etc. Die vielfältigen Erscheinungs- und Verwertungsformen erfordern mitunter eine mitunter abschreckend hohe Regelungskomplexität.

In keinem Bereich der Kunst konzentriert sich die Marktmacht auf so wenige und derart potente Unternehmen wie in der Musik. Gerade im Bereich der populären Unterhaltungsmusik etwa geben einige wenige Global Players den Ton an. Die Verhandlungsposition des einzelnen Musikers gegenüber einem solchen Konzern ist denkbar schwach.

Der Vertrag als Kompromiss

Jeder Vertrag bildet notwendigerweise einen Kompromiss zwischen den widerstreitenden Interessen der Vertragspartner. Je ungleicher die Machtverteilung zwischen den Vertragspartnern ist, umso weniger wird der Vertrag seiner Ausgleichsfunktion gerecht und umso mehr tendiert er in Richtung Willensdiktat. Viele Musikkonzerne schließen Verträge nur zu ihren eigenen Bedingungen ab, wodurch sich die Verhandlungsposition des Künstlers häufig darauf beschränkt, einen Vertrag entweder in der vorgelegten Form zu unterzeichnen oder ganz vom Vertragsabschluss abzustehen.

Die Annahme allerdings, dadurch würden Musterverträge entbehrlich, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Zum einen beschränkt sich die Hauptaufgabe von Musterverträgen seit jeher darauf, dem Interessierten eine erste Orientierungsmöglichkeit an die Hand zu geben und seine Sinne für verschiedene Lösungsmodelle zu schärfen, während in den seltensten Fällen an eine 1:1 Übernahme des Mustertextes zu denken ist. Zum anderen ist die Verweigerung der Unterschriftsleistung in manchen Fällen einfach die günstigere und daher dem Vertragsabschluss vorzuziehende Variante.

Neben den wenigen marktbeherrschenden Industrieunternehmen gibt es eine beinahe unüberschaubare Zahl Klein- und Kleinstlabels. Gesamtwirtschaftlich betrachtet kommt ihnen zwar eher geringe Bedeutung zu, gerade sie sind es aber, die für die wohl einzigartige Bandbreite innerhalb der Musik verantwortlich zeichnen, die zwangsläufig eine ebensolche Bandbreite im Musikrecht nach sich zieht.

Zielsetzung

Zielsetzung der gegenständlichen Mustersammlung ist es, dem ausübenden Künstler einen ersten Überblick über die im Musikgeschäft gebräuchlichsten Vertragsformen zu verschaffen. Dem einzelnen Mustervertrag kommt dann die Aufgabe zu, dem Anwender in Detailbereichen (Rechteübertragung, Kosten, Haftung etc.) verschiedene Regelungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Um dieser Aufgabe im besonderen Ausmaß gerecht zu werden, haben sich die Vertragsverfasser dazu entschieden, den einzelnen Verträgen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – in Fußnoten erklärende Hinweise anzufügen.

Oft lassen sich auch aus dem direkten Vergleich zwischen einzelnen Bestimmungen des vorgelegten Vertrages und des Mustervertrages wertvolle Erkenntnisse gewinnen. Ein solcher Vergleich dient der Standortbestimmung und Zieldefinition des Künstlers.

Naturgemäß lässt sich in einem (Muster)Vertrag nicht alles regeln. Keine der auf dieser Website abrufbaren Vertragsvorlagen erhebt daher für sich den Anspruch auf Vollständigkeit. Die weitaus überwiegende Anzahl der Regelungen ist auch nicht generalisierungsfähig. Nicht zuletzt macht auch die sich insbesondere im Gefolge europäischer Rechtsangleichung ständig erneuernde Rechtslage immer wieder Anpassungen erforderlich. Den Vertragspartnern bleibt es daher nicht erspart, auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Die einzelnen Verträge eignen sich keinesfalls dazu, 1:1 übernommen zu werden. Sie bilden in aller Regel auch keinen adäquaten Ersatz für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung.

Die Verfasser der Vertragsentwürfe übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch die Verwendung der Musterverträge, insbesondere durch Übernahme des ganzen Vertragstextes oder Teilen davon in einen anderen Vertragstext entstehen, unabhängig davon, ob die Textpassagen 1:1 übernommen oder bearbeitet wurden.

Wir wünschen viel Erfolg bei der Suche nach der optimalen vertraglichen Regelung. Möge Ihnen die eine oder andere vertragliche Regelung und/oder Fußnote als „Denkanstoß“ und Impuls für Ihre Vertragsverhandlungen dienen.

Ihr Team von Höhne, In der Maur & Partner

Höhne, In der Maur & Partner
Mariahilfer Straße 20
1070 Wien
Tel: +43 1 52175 0
Fax: +43 1 52175 21
E-Mail: office@h-i-p.at
Website: Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OEG


SAMPLE AGREEMENTS ENGLISH

Concert Agreement Club (Konzertvertrag Club)

Concert Agreement Festivals (Konzertvertrag Festivals)

Exclusive Artist Agreement (Künstlerexklusivvertrag)

License Agreement (Lizenzvertrag)

License Agreement Advertising (Urheberlizenzvertrag Werbung)

License Agreement Film (Urheberlizenzvertrag Film)

Master Recording Agreement Performer (Bandübernahmevertrag Interpreten)

Master Recording Agreement Producer (Bandübernahmevertrag Produzenten)

Producer Agreement (Produzentenvertrag)

Release Of Artistic Rights (Künstlerquittung)

Remix Agreement (Remixvertrag)

Sampling Agreement (Samplingvertrag)


Kontakt

mica – music austria
Stiftgasse 29
1070 Wien
Tel: +43 1 52104
E-Mail: office@musicaustria.at
Website: mica – music austria


Weiterführende Informationen

Weitere Organisationen in Österreich, welche Musikverträge und/oder Beratung in rechtlichen Fragen anbieten.

Musiker-Komponisten-AutorenGilde
Gartengasse 22
1050 Wien
Tel: +43 1 5445599
E-Mail: text@musikergilde.at
Website: Musikergilde
Website: Musterverträge

Fachverband der Film- und Musikwirtschaft Österreich (FAMA)
Wiedner Hauptstraße 63
1045 Wien
Tel: +43 590 900 3012
E-Mail: fama@wko.at
Website: FAMA
Website: Musterverträge