KREATIVES EUROPA: SEKTORÜBERGREIFENDER CALL FOR PROPOSALS

Zur Förderung der politischen Entwicklung‚ Innovation‚ Kreativität, Publikumsentwicklung sowie neuer Geschäfts- und Managementmodelle durch die Unterstützung der transnationalen politischen Zusammenarbeit fördert der sektorübergreifende Aktionsbereich des Programms KREATIVES EUROPA die Erprobung neuer, sektorübergreifender Geschäftsansätze für die Finanzierung, den Vertrieb die und Monetarisierung von Werken. Fokus liegt auf der Verbindung von Kultur und audiovisuellen Inhalten durch Digitalisierung.

1. ZIELE UND BESCHREIBUNG

Gefördert werden Projekte:
a) die neue Formen der Schaffung von Verbindungen zwischen verschiedenen Kultur- und Kreativbranchen, einschließlich des audiovisuellen Sektors, sowie durch den Einsatz innovativer Technologien und virtueller Realität beinhalten,
oder
b) der Förderung innovativer sektorübergreifender Konzepte und Instrumente zur Erleichterung des Zugangs, der Verbreitung, der Bekanntmachung und der Monetarisierung von Kultur und Kreativität, einschließlich des kulturellen Erbes, dienen.

Die Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen sollten an Interessenträger und politische Entscheidungsträgern weitergeleitet und deren Auswirkungen durch die Organisation eines öffentlichen Workshops gemeinsam bewertet werden.

2. FÖRDERFÄHIGE ANTRAGSTELLER

Der Vorschlag muss von einem Konsortium eingereicht werden, das aus mindestens drei juristischen Personen aus drei verschiedenen Ländern besteht, die am Programm „Kreatives Europa“ teilnehmen und mehrere Bereiche des Kultur- und Kreativsektors, einschließlich der audiovisuellen Medien, vertreten.
Alle Mitglieder des Konsortiums müssen ihren Sitz in einem Land haben, das an dem Programm „Kreatives Europa“ teilnimmt (siehe nachstehender Link).

Förderfähig sind Anträge von juristischen Personen, die ihren Sitz in einem der nachstehend genannten Länder haben, sofern sämtliche in Artikel 8 der Verordnung zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa genannten Bedingungen erfüllt werden:

– EU-Mitgliedstaaten sowie überseeische Länder und Gebiete, die zur Teilnahme an dem Programm gemäß Artikel 58 des Beschlusses 2001/822/EG des Rates berechtigt sind;
– Beitritts-, Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen;
– EFTA-Länder, die Mitglied des EWR sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;
– die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß einem mit diesem Land zu schließenden bilateralen Abkommen;
– Länder, die durch die Europäische Nachbarschaftspolitik in Einklang mit den mit diesen Ländern nach den Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Programmen der Union festgelegten Verfahren abgedeckt sind.
Im Rahmen des Programms können auf der Grundlage der seitens dieser Länder oder Regionen eingebrachten zusätzlichen Mittel und von mit diesen Ländern oder Regionen zu vereinbarenden besonderen Regelungen bilaterale oder multilaterale Kooperationsmaßnahmen durchgeführt werden, die sich auf diese Länder oder Regionen beziehen.

Das Programm ermöglicht die Zusammenarbeit mit Ländern, die nicht am Programm teilnehmen, und mit internationalen Organisationen, die in der Kultur- und Kreativbranche tätig sind, wie die UNESCO, der Europarat, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder die Weltorganisation für geistiges Eigentum, auf der Grundlage einer gemeinsamen Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Programmziele.

Vorschläge von Antragstellern aus Nicht-EU-Ländern können ausgewählt werden, sofern zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe ein Übereinkommen über die Teilnahme des betreffenden Landes an dem mit der oben genannten Verordnung eingerichteten Programm geschlossen wurde.
(Eine aktualisierte Liste der Länder, die die in Artikel 8 der Verordnung genannten Bedingungen erfüllen und mit denen die Kommission Verhandlungen aufgenommen hat, kann unter dem folgenden Link abgerufen werden: http://eacea.ec.europa.eu/creative-europe/library/eligibility-organisations-non-eu-countries_en).

Für britische Antragsteller: Bitte beachten Sie, dass die Kriterien für die Teilnahmeberechtigung während der gesamten Laufzeit der Finanzhilfe erfüllt sein müssen. Tritt das Vereinigte Königreich während der Laufzeit der Finanzhilfe aus der EU aus, ohne eine Vereinbarung mit der EU zu treffen, die insbesondere sicherstellt, dass britische Antragsteller weiterhin förderfähig sind, wird die Zahlung von EU-Mitteln an Sie eingestellt (wobei Sie jedoch nach Möglichkeit weiterhin am Projekt teilnehmen), oder Sie müssen sich gemäß Artikel II. 17 der Finanzhilfevereinbarung aus dem Projekt zurückziehen.
Der Projektleiter reicht den Antrag im Namen aller Partner bei der Agentur ein.
Natürliche Personen sind nicht förderfähig, außer Selbständige oder gleichwertige Personen (d. h. Einzelunternehmer), bei denen das Unternehmen keine von der natürlichen Person unabhängige Rechtspersönlichkeit besitzt.

3. FÖRDERFÄHIGE AKTIVITÄTEN

Projekte, die eine audiovisuelle und neue digitale Technologie beinhalten, die in mindestens einem der folgenden Bereiche umgesetzt werden soll: Museen, Live-Veranstaltungen und/oder kulturelles Erbe.

Projekte müssen von mindestens drei Partnern aus drei Ländern, die am Programm „Kreatives Europa“ teilnehmen, durchgeführt werden.

Pro Projekt muss ein Mindestbeitrag von 150 000 EUR beantragt werden, der höchstens 60 % der Gesamtkosten des Projekts entsprechen darf.

Projekte, für die weniger als 150 000 EUR beantragt werden, werden nicht berücksichtigt.

Der Zeitraum der Förderfähigkeit von Kosten beginnt am 1. Januar 2020 und endet am 30. Juni 2021 (18 Monate).

Nur Anträge, die die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen, kommen für eine Finanzhilfe in Betracht. Wird ein Antrag als nicht förderfähig eingestuft, erhält der Antragsteller eine entsprechende Mitteilung unter Angabe der Gründe.

4. VERGABEKRITERIEN

Förderfähige Anträge werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

– Relevanz und europäischer Mehrwert
Anhand dieses Kriteriums wird die Relevanz des Inhalts der Maßnahme, einschließlich seiner europäische Dimension, für die Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bewertet.

– Qualität der Inhalte und Aktivitäten
Anhand dieses Kriteriums werden die Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme sowie die Angemessenheit der Methodik im Hinblick auf ihre Ziele, Durchführbarkeit und Kosteneffizienz bewertet.

– Auswirkungen und Verbreitung der Projektergebnisse
Bei diesem Kriterium werden die Verbreitung der Projektergebnisse zur Gewährleistung der gemeinsamen Nutzung der Informationen/Transparenz, die Wirkung der Förderung auf das potenzielle Publikum für kulturelle und kreative Produkte sowie die Strategien zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Maßnahme bewertet.

– Organisation des Projektteams und des Zusammenschlusses.
Bei diesem Kriterium werden der Umfang der Partnerschaft, der Wissensaustausch innerhalb der Partnerschaft und die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten mit Blick auf die Ziele der Maßnahme berücksichtigt.

5. MITTELAUSSTATTUNG

Insgesamt stehen Mittel in Höhe von 1,75 Mio. EUR zur Verfügung.
Der Finanzbeitrag der EU darf höchstens 60 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme betragen.
Die beantragte Finanzhilfe muss mindestens 150 000 EUR pro Projekt betragen.
Projekte, für die weniger als 150 000 EUR beantragt werden, gelten nicht als förderfähig.

6. FRIST FÜR DIE EINREICHUNG VON ANTRÄGEN

Vorschläge müssen auf dem Online-Antragsformular (eForm) gestellt werden und spätestens bis 20. Juni 2019 um 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) eingehen. In anderer Form eingereichte Anträge sind nicht zulässig.
Die Antragsteller müssen alle im elektronischen Formular (eForm) geforderten und alle dort genannten Unterlagen vorlegen.

7. AUSFÜHRLICHE INFORMATIONEN

Die vollständigen Leitlinien sowie die Antragsformulare können unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden:
https://eacea.ec.europa.eu/creative-europe/funding/bridging-culture-and-audiovisual-content-through-digital_en
Die Anträge müssen sämtliche in den Leitlinien angegebenen Bedingungen erfüllen und unter Verwendung der bereitgestellten e-Formulare gestellt werden.

Link:
EACEA (Website)