FAQs für Musikschaffende und Veranstalter*innen zum Umgang mit dem Coronavirus

COVID-19: Hier finden sich die relevantesten Fragen und Antworten für Musikschaffende, Veranstalter*innen und Clubbetreiber*innen zusammengefasst. Der Artikel wird laufend erweitert.

Ab wann gilt das Veranstaltungsverbot?

Seit 15. März sind Veranstaltungen gänzlich untersagt.

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Künstlersozialversicherungsfonds und SKE-Fonds der Verwertungsgesellschaften helfen

In diesem Zusammenhang wollen wir zunächst auf den Unterstützungsfonds des Künstler-Sozialversicherungsfonds hinweisen. Dieser kann auf Antrag von Kunstschaffenden mit Hauptwohnsitz in Österreich in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen eine Beihilfe gewähren. Zu beachten ist, dass für die Gewährung einer Beihilfe auch noch andere Voraussetzungen zu erfüllen sind, die immer im Einzelfall – nach Vorlage von Unterlagen – durch einen Beirat überprüft werden. Um einen Anspruch auf Beihilfe überprüfen zu können, benötigt der KSVF ein Ansuchen mittels eines Formulars. Der KSVF kann Beihilfen nur nach Maßgabe der Richtlinien und vorhandenen Mittel gewähren. Der KSVF ersucht nur die wirklich erforderlichen Unterlagen mitzuschicken. Dadurch wird die Bearbeitungsgeschwindigkeit erhöht.
Detailinformationen unter https://www.ksvf.at/ein-notfall-was-nun-tun.html
Infos zu Corona: https://www.ksvf.at/corona.html

AKM und OESTIG richten Kultur-Katastrophenfonds für Musikschaffende ein

Die Verwertungsgesellschaften AKM & austro mechana und die Österreichische Interpretengesellschaft haben angesichts der zu erwartenden Auswirkungen der Einschränkungen im Kulturbetrieb beschlossen, ihren Mitgliedern rasch zu helfen und einen Kultur-Katastrophenfonds einzurichten. https://www.akm.at/blog/2020/03/13/kultur-katastrophenfonds-fuer-musikschaffende/

Weitere Unterstützungsmaßnahmen bzw. -möglichkeiten

Der SKE-Fonds der Austro Mechana bietet Unterstützungsmöglichkeiten für seine Mitglieder. Detailinformationen unter https://www.ske-fonds.at/show_content.php?hid=3

LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.bH: Für Mitglieder (Interpret*innen, Produzent*innen). Einmalige oder wiederkehrende, individuelle Unterstützung zur Unterstützung der wirtschaftlichen, ideellen oder rechtlichen Lage dieser Personen.
Detailinformationen unter http://www.lsg.at/
Einreichformular für Interpret*innen bei OESTIG: https://www.oestig.at/de/OESTIG/Aktuelles_Veranstaltungen/iEvId__118.htm

Der Verband der österreichischen Musikwirtschaft – ifpi Austria – startet heute in Zusammenarbeit mit dem Indie-Verband VTMÖ ein Hilfsprogramm für heimische Musiklabels und dotiert dieses mit bis zu 1,0 Millionen Euro. Die konkreten Förderbedingungen werden gerade ausgearbeitet und in den nächsten Tagen auf http://www.lsg.at/label.html veröffentlicht.

VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien GmbH: Zuschüsse für Bezugsberechtigte der VAM bei außergewöhnlicher Belastung (soz. Notfälle): Detailinformationen unter: https://www.vam.cc/pflichtveroeffentlichungen/soziale-und-kulturelle-einrichtungen-ske/

WKO Hilfspaket: https://www.wko.at/service/noe/Hilfspaket-aufgrund-des-Corona-Virus-.html

WKO: Aktuelle Informationen für die Film- und Musikwirtschaft

SVS Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen: Anträge zur Stundung bzw. Ratenzahlung der Beiträge
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657

Stadt Wien und Wirtschaftskammer Wien: Mit einem ersten Hilfspaket zur Unterstützung der Wiener Betriebe reagieren die Stadt Wien und die Wirtschaftskammer Wien auf die aktuell schwierige Situation durch das Coronavirus. Der Fokus liegt dabei auf Ein-Personen-Unternehmen sowie Klein- und Mittelbetrieben. https://coronavirus.wien.gv.at/site/wien-schnuert-35-millionen-euro-schweres-hilfspaket-fuer-betriebe/

Wirtschaftskammer Wien: Vorschreibungen der Grundumlage 2020 vorübergehend ausgesetzt. Angesichts der aktuellen Lage in Österreich und der damit verbundenen behördlichen Maßnahmen hat die Wirtschaftskammer Wien beschlossen, die Vorschreibungen der Grundumlage 2020 vorübergehend auszusetzen. https://www.wko.at/service/w/grundumlagen-wien.html

Handelsverband: Die wichtigsten Informationen für den Handel. https://www.handelsverband.at/verband/corona-infos-fuer-den-handel/

Wirtschaftsagentur Wien: COVID_19 Sonderförderung: Zuschüsse für Kleinstbetriebe. Einreichungen ab 1. April 2020 möglich.
https://wirtschaftsagentur.at/foerderungen/programme/kleine-mittlere-unternehmen-18/corona-soforthilfe-35/

WKBG – Wiener Kreditbürgschafts-und Beteiligungsbank AG: Corona-Überbrückungshilfe: Bürgschaften bis zu 500.000 Euro für Wiener KMU. https://www.wkbg.at/buergschaftsbank-wien-kredite/

Überblick Unterstützungsmöglichkeiten:
Weitere Unterstützungsmöglichkeiten (PDF)

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Was gilt im Fall von geförderten Projekten, die nun nur beschränkt oder gar nicht durchgeführt werden können?

Es besteht Informationspflicht: Veranstalter*innen von geförderten Projekten müssen die Förderstellen unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, wenn ein Projekt nur in beschränktem Ausmaß oder gar nicht stattfinden kann.

Das Bundesministerium für Kunst, öffentlichen Dienst und Sport schreibt dazu: „Bitte nehmen Sie jedenfalls Kontakt mit der zuständigen Fachabteilung auf – wir bemühen uns, unbürokratisch eine praktikable Lösung zu finden. Unser Ziel ist, dass ein Veranstalter durch eine Absage weder besser noch schlechter gestellt wird als bei der geplanten Abhaltung der Veranstaltung.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie so bald als möglich schadensminimierende Maßnahmen setzen, um die Kosten so gering wie möglich zu halten. Leistungen und Vorhaben, die nicht mehr durchgeführt werden (können), können bis zum Ausmaß der bereits entstandenen Verpflichtungen im Rahmen der bereits zugesagten Förderung anerkannt werden. Ein schriftlicher Kostennachweis ist dafür erforderlich. Die darüberhinausgehende Fördersumme muss zurückgezahlt werden.

Leistungen und Vorhaben, die verschoben und/oder abgeändert werden sollen, sind unter Nachweis der bereits entstandenen Kosten, der zuständigen Fachabteilung bekannt zu geben, die eine Umwidmung der Förderung vornimmt. Entstehen durch die Verschiebung/Änderung zusätzliche Kosten, ersuchen wir Sie, mit der zuständigen Fachabteilung in Kontakt zu treten, um im Rahmen der vorhandenen budgetären Möglichkeiten eine Lösung zu erarbeiten. Nehmen Sie bei einer Absage, Verschiebung oder Veränderung unbedingt auch rasch Kontakt mit sämtlichen anderen fördernden Einrichtungen auf!“

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Ist es sinnvoll Verdienstentgänge zu dokumentieren? Wer ist dafür zuständig?

Das BMKÖS hält zum Thema Entschädigungen fest „Einen generellen Anspruch auf Entschädigung für entgangene Einnahmen gibt es derzeit nicht. Wir sind um eine rasche Klärung der weiteren Vorgangsweise bemüht.“

§ 32 Epidemiegesetz regelt den Ersatz von Verdienstentgängen. Allerdings findet sich keine Regelung zum Ersatz von Verdienstentgängen auf der Grundlage des § 15 Epidemiegesetz.

Für den Fall, dass es Entschädigungszahlungen geben sollte, raten wir allen Kunstschaffenden und VeranstalterInnen Einnahmenausfälle genau zu dokumentieren.

In die Dokumentation einfließen sollten bereits getätigte Ausgaben, Einnahmenausfälle, Rückerstattungen, Stornierung von Aufträgen etc.

Um sich die Möglichkeit zu erhalten, zu einem Verdienstentgang zu kommen, wäre jedenfalls binnen 6 Wochen ein Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen (§ 33 Epidemiegesetz).

Im Moment fraglich ist, wie mit Veranstaltungen, die im erlaubten Rahmen passieren, die aber aufgrund der aktuellen Lage und dem Fernbleiben des Großteils der Besucher*innen dennoch abgesagt werden müssen, umgegangen wird. Auch hier raten wir diese Veranstaltungen zu dokumentieren.

mica – music austria setzt sich gemeinsam mit anderen Verbänden und Organisationen dafür ein, dass es zu Entschädigungszahlungen kommt.

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Was passiert mit einer Veranstaltung, die bereits organisiert ist und nun abgesagt werden muss? Wer trägt die Kosten?

Eine Veranstaltung, die dem behördlichen Verbot unterliegt, ist abzusagen. Es liegt hier ein Fall der „höheren Gewalt“ vor. Der abgeschlossene Vertrag – zum Beispiel über einen Auftritt – „zerfällt“. Das bedeutet, dass keine der Vertragsparteien verpflichtet ist, ihre Leistungen zu erbringen. Auf Seiten der Künstler*innen entfällt die Verpflichtung zum Auftritt, auf Seiten des Veranstalters entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Gage. Wurde bereits ein Teil der Gage voraus bezahlt, so hat der*die Künstler*in diese Gage zurückzuzahlen. Hat der Veranstalter wiederum bereits Karten verkauft, so hat er den Besucher*innen den Ticketpreis zurückzuerstatten.

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Sind Verschiebungen von Veranstaltungsterminen eine Alternative für abgesagte Termine? Welche Alternativen gibt es noch?

Viele Veranstalter*innen werden versuchen, einen Alternativtermin zu finden. Da es sich bei einem konkret vereinbarten Konzerttermin allerdings um ein Fixgeschäft – das ist ein Geschäft, das zu einem bestimmten Termin erfüllt werden muss – handelt, kann der neue Termin richtigerweise nicht einseitig vom Veranstalter festgelegt werden. Es bedarf also einer Vereinbarung, der beide Seiten, sprich Musikschaffende und Veranstalter*innen zustimmen.

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Was droht bei Nichtbefolgung des Veranstaltungsverbots? Sprich, man hält eine Veranstaltung in einer nicht zulässigen Größe trotzdem ab.

Es drohen Verwaltungsstrafen bis zu € 3.600 (für Besucher*innen) oder € 30.000 (für Veranstalter*innen). Darüber hinaus sind auch Schadenersatzpflichten denkbar, wenn sich ein Besucher ansteckt.

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Angenommen für eine Veranstaltung wurden Vorleistungen erbracht oder Handlungen gesetzt (zB. Zugticket gekauft, Hotel bezahlt, Buchung getätigt, Lichtkonzept erarbeitet). Wird es eine Stelle geben, an die vonseiten Veranstalter*innen bzw. Musikschaffenden Forderungen für Kompensationszahlungen gerichtet werden können?

Aktuell ist leider nichts bekannt.

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Was gilt bei Veranstaltungen, wenn kein Vertrag vorliegt?

Ein Vertrag liegt wohl immer vor, vielleicht ist er nicht schriftlich dokumentiert.

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Wenn Veranstaltungen abgesagt werden, aber die Vorleistungen – also Proben – bereits stattgefunden haben, dann müssen diese auch bezahlt werden. Sprich: Die Gruppe / Companie bezahlt ihr Mitwirkenden für die Probephase, aber nicht für die Vorstellungen. Der Koproduktionspartner wiederum muss einen entsprechenden Anteil der vereinbarten Koproduktionssumme bezahlen? Die gesamte Koproduktionssumme bezahlen?

Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Proben dienen dem Ziel der Aufführung. Wenn die Aufführung entfällt, besteht auch kein Bedarf an Proben. Das ist ein einheitliches „Werk“, das nicht geteilt werden kann. Ob bereits geleistete Probenarbeit zu bezahlen ist, wäre im Einzelfall zu überprüfen.

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Die rechtlichen Fragen wurden von Rechtsanwalt Wolfgang Renzl beantwortet.

Weiterführende Beratung:
mica – music austria

Kostenlose Rechtsberatung für Clubbetreiber*innen, Veranstalter*innen: Vienna Club Commission – info@viennaclubcommission.at
Vienna Club Commission: Corona Virus Checklist – Für Clubbetreiber*innen und Veranstalter*innen (pdf)

Weiterführende Links

Checkliste des Gesundheitsministeriums zur Risikobewertung von Großveranstaltungen (in Bezug auf COVID-19)
Aktuelle Maßnahmen und Informationen des Gesundheitsministerium zum Coronavirus
Informationen des Sozialministeriums zum Coronavirus
Informationen des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport zum Coronavirus
Informationen von ÖGB und AKs

Rechtliche Grundlagen:

BGBL – Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Übersicht Verordnungen und Erlässe im Zusammenhang mit dem Coronavirus 
Epidemiegesetz
WKO – Regeln für Gastronomie

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr und basieren auf dem Wissenstand des Zeitpunkts der Veröffentlichung. Eine Haftung von mica – music austria ist ausgeschlossen.

 

Online seit 11.03.2020; Letzte Aktualisierung: 18.03.2020, 10:00Uhr

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Vienna Club Commission