„Der Teufel steckt im Detail“ – Wolfgang Renzl im mica-Interview

Rechtsanwalt Wolfgang Renzl hat die Musterverträge von MICA – MUSIC AUSTRIA grundlegend überarbeitet. Im Interview mit Markus Deisenberger erzählte er, wie man das Zuviel an Rechten einfängt, warum man sich das Geschwurbel sparen soll und wie man eine möglichst kooperative Zusammenarbeit zwischen Urheberinnen und Urhebern sowie Labelbetreiberinnen und Labelbetreibern unterstützt.

Musterverträge gibt es auf www.musicaustria.at schon seit den frühen 2000er-Jahren. Die haben Sie nun grundlegend überarbeitet. Was sind die bahnbrechendsten Neuerungen?

Wolfgang Renzl: Ich bin draufgekommen, dass die Tabellenform dem Ganzen eine gute Struktur verleiht. So wird das komplexe Thema für die Anwenderin bzw. den Anwender übersichtlicher, und, wenn man die Vorlage an seine Bedürfnisse anpassen möchte, leichter zu handhaben. Die einzelnen Verträge bekommen bei den jeweiligen Punkten mehrere Auswahlmöglichkeiten. Das heißt, die Anwenderin bzw. der Anwender kann aus mehreren Varianten die für sie bzw. ihn passende auswählen.

Auf Ihrem Computer haben Sie gerade den Kompositionsauftrag geöffnet. Was wurde ganz konkret an diesem Vertrag erneuert?

Wolfgang Renzl: Viele Standardverträge lassen gerade die wesentlichen Punkte oft zu kurz kommen. Das heißt, dass es schon beim ersten wesentlichen Vertragspunkt – dem Vertragsgegenstand – zum ersten großen Mangel kommt, indem dieser unzureichend beschrieben wird. Da ist es wichtig, strukturierter und detaillierter zu werden, mehr Anregungen zu geben, worauf es bei der Beschreibung des Vertragsgegenstandes wirklich ankommt. Denn das ist die Hauptsache, und genau die kommt in Verträgen oft zu kurz, was im Streitfall dazu führen kann, dass man sich erst einmal darüber streitet, was überhaupt im Detail vereinbart wurde. Was ist vom Auftrag erfasst, was nicht.

Können Sie ein einfaches Beispiel geben?

Wolfgang Renzl: Ich schreibe eine Oper. Die kann eine halbe Stunde dauern, aber auch eineinhalb. Das sind ganz unterschiedliche Erwartungshaltungen bei der Auftraggeberin bzw. beim Auftraggeber. Die gilt es genauer zu umschreiben.

„Das ganze ‚Geschwurbel‘, das viele Verträge selbst für Juristinnen und Juristen schwer und für Laien überhaupt nicht verständlich macht, kann man sich sparen.“

Wolfgang Renzl (c) Severin Koller

Das sieht nach viel Arbeit aus. Wie viel Arbeit war es, all diese Verträge auf ihre Aktualität zu überprüfen?

Wolfgang Renzl [lacht]: Es geht. Die tabellarische Form hat auch den angenehmen Nebeneffekt, dass man – so zumindest mein Eindruck – mit weniger Text auskommt. Das ganze „Geschwurbel“, das viele Verträge selbst für Juristinnen und Juristen schwer und für Laien überhaupt nicht verständlich macht, kann man sich sparen. Insgesamt scheint der Irrglaube zu bestehen, dass ein guter Vertrag Massen an Worten benötigt. Und wenn man Dinge vorgibt, hilft das auch dabei, sie nicht zu vergessen. Dabei gingen wir von den bestehenden Verträgen aus, haben sie sprachlich verbessert und die Dinge, die Rainer Praschak, Franz Hergovich, Christoph Gruber und mir in der täglichen Beratungspraxis der letzten Jahre untergekommen sind, eingearbeitet.

Was zum Beispiel ist da an Beratungswissen eingeflossen?

Wolfgang Renzl: Ich selbst mache jetzt seit 2006 Beratungen für mica und bin als Vertrauensanwalt tätig. Da kam extrem viel an Know-how dazu, das einzuarbeiten war. Etwa beim Konzertvertrag die Definition, was die Veranstalterin bzw. der Veranstalter alles beizustellen hat, wer aller zu versorgen ist. Wichtig für die Veranstalterin bzw. den Veranstalter: Die Exklusivität ist neu drin. Auch ein Stornorecht ist neu hinzugekommen. Auch dass man sich über eine Stornierung Gedanken macht, ist wichtig.

Ich kann mich gut an die ersten Entwürfe erinnern. Kann man einen Bandübernahmevertrag aus dem Jahr 2002 mit einem aus dem Jahr 2019 noch vergleichen oder sind das vollkommen unterschiedliche Dinge? Gibt es überhaupt noch die gleichen Notwendigkeiten?

Wolfgang Renzl: Die Notwendigkeiten sind schon gleich geblieben, aber ich glaube, dass beispielsweise der Handelsabgabepreis [HAP; Anm.] vor dem Hintergrund des sich verändernden Musikmarktes – weg von der CD oder Schallplatte hin zu Streaming – ausgedient haben sollte. Durch neue Beteiligungsmodelle, die es in der aktuellen Version deutlicher herauszuarbeiten galt, läuft vieles einfacher. Der HAP ist zwar noch drinnen, die Gewinnbeteiligung haben wir dafür noch klarer mit anrechenbaren Kosten hineingenommen. Was ist von wem zu leisten und nach dem Break-even wie zu teilen. Wichtig ist, daran zu denken, dass ja auch die Interpretin bzw. der Interpret Aufwendungen hat. Vielfach gab es Verträge, in denen nur die Aufwendungen des Labels aufgelistet wurden, die man dann für die Berechnung des Break-even berücksichtigte. Aber auf der anderen Seite hatten auch die Interpretinnen und Interpreten, die das Band aufgenommen und produziert haben, Aufwendungen. Man muss also darauf schauen, was beide Parteien ausgegeben und aufgewendet haben. Und wie gesagt hat der HAP ein wenig ausgedient.

Weil die Herstellung körperlicher Kopien nicht mehr die Haupteinnahmequelle ist, wie man auch am letzten Bericht der International Federation of the Phonographic Industry wieder nachvollziehen konnte?

Wolfgang Renzl: Genau. Streaming und andere Modelle sind wichtiger geworden. Dem war Rechnung zu tragen.

Ist das Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien, das Rechteeinräumerinnen und -einräumer dazu zwingt, alle ihre Rechte auf Schutzdauer und darüber hinaus zu übertragen, denn gleich geblieben?

Wolfgang Renzl: Auf dem Markt ist es immer noch so und wird von vielen – vor allem großen – Labels immer noch gerne so gesehen. Wir in der Rechtsberatung haben dazu auch keine Meinung, sondern weisen nur sanft darauf hin, dass es auch andere Möglichkeiten der Übertragung und Befristung gibt, und ich glaube, dass einige Labels mittlerweile wissen, dass sie die Rechte bis 70 Jahre nach der Veröffentlichung nicht mehr brauchen, sondern dass es durchaus reicht, sich das auf zehn oder zwanzig Jahre übertragen zu lassen. Das ist in den Köpfen angekommen – und in den Verträgen ist es auch ausdrücklich drin, damit man daran erinnert wird, dass es auch anders geht. Sonst kommt es zu diesen Automatismen. Bei den Majors ist es freilich immer noch so, da wird immer noch auf Schutzfrist übertragen. Da habe ich sogar schon übereinandergelegte Verträge über Werk und Aufnahme gesehen.

Was genau meinen Sie damit

Wolfgang Renzl: Da wird nicht mehr zwischen Werk und Aufnahme unterschieden. Diese Unterscheidung wird völlig aufgegeben. Man muss sich vorstellen: Eine Künstlerin bzw. ein Künstler, die bzw. der mit dreißig Jahren einen Vertrag auf Schutzdauer unterschreibt und in weiterer Folge achtzig Jahre alt wird, also zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch fünfzig Jahre Lebenserwartung hat, hat 120 Jahre ab Unterfertigung abgeschlossen. Das ist die einzige mir bekannte Branche, in der man Verträge auf einen solch überlangen Zeitraum abschließt. Da müsste man ganz eindeutig im Urhebervertragsrecht einmal nachschärfen, aber das ist meine ganz persönliche Meinung.

In puncto Urhebervertragsecht ist Österreich im europäischen Vergleich ein Stiefkind. Was soll sich aus Ihrer Sicht ändern?

Wolfgang Renzl: Wenn wir schon über Reformen nachdenken, wobei ich glaube, dass nach der Realisierung der aktuellen wenig bis gar nichts vom Geld bei den Kreativen ankommen wird, wäre es doch sinnvoll, auch einmal über die Verteilungsgerechtigkeit nachzudenken. Man muss sich schon überlegen, ob es sinnhaft war, Uploadfilter einzuführen, wenn es doch eigentlich vollkommen ausreichend wäre, Lizenzen zu verlangen und wirksam durchzusetzen. Radios müssen ja auch Geld fürs Airplay zahlen und tun das auch. Dass es keinen Lizenzshop gibt, wo ich das alles legal und zu fairen Preisen kaufen kann, ist ein Marktversagen.

Es gibt das Beispiel aus einem deutschen Lehrbuch, wonach 50.000 verkaufte Alben bei einem Major-Vertrag für eine Band ca. 18.000 Euro an Einnahmen einbringen. Die werden dann durch die vier (oder vielleicht noch mehr) Bandmitglieder geteilt und danach noch versteuert. Oben kommen aber bei einem angenommenen HAP von 11 Euro 550.000 Euro an. Nur zur Verdeutlichung: Von den 550.000 Euro Einnahmen kommen 18.000 Euro bei den Interpretinnen und Interpreten, denen also, die den Inhalt geliefert haben, an – das war und ist doch ein System weitab jeder Verteilungsgerechtigkeit.

Hat sich daran etwas zum Guten geändert?

Wolfgang Renzl: Ich glaube insofern, als wir in Österreich einige mittelgroße Labels haben, die das nicht mehr so praktizieren. Das, nämlich eine kooperative Zusammenarbeit, wollen wir mit den Verträgen auch unterstützen. Viele Labels verwenden schon die bisher veröffentlichten Musterverträge oder haben ihre Vertragsvorlage angepasst, um bei den Vertragsverhandlungen mit der Künstlerin bzw. dem Künstler nicht immer mit denselben Punkten konfrontiert zu werden. So schicken österreichische Labels auch ihre Verträge dem mica zur Begutachtung.

„Was in den Musterverträgen steht, ist die Vorstellung eines gerechten Ausgleichs.“

Pixabay

Inwiefern?

Wolfgang Renzl: Das mica versteht sämtliche Seiten des Musikbusiness. Was in den Musterverträgen steht, ist die Vorstellung eines gerechten Ausgleichs. Natürlich kann man in Zweifel ziehen, ob es gerecht ist, Rechte auf Lebenszeit und darüber hinaus herzugeben. Aber wenn ich das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als in Ordnung empfinde, dann ist es auch kein Problem. Es muss halt nur bewusst geschehen. Das heißt, es muss einem zum Zeitpunkt des Abschlusses bewusst sein, dass man das jetzt mit Unterzeichnung des Vertrages tut. Insofern versuchen wir, die Privatautonomie der Musikschaffenden zu unterstützen.

Haben Sie aus der Beratungstätigkeit heraus den Eindruck, dass das Bewusstsein dafür, dass es Fallstricke gibt, dass man aufpassen muss, weil man sonst vielleicht Rechte hergibt, die man besser nicht hergegeben hätte, gestiegen ist? Haben die Urheberinnen und Urheber das heute besser im Griff oder werden die gleichen Fehler gemacht, die schon immer gemacht wurden?

Wolfgang Renzl: Dass man in Fallen tappen kann, gibt es schon lange. Das Bewusstsein dafür hat sich mit all den mica-Kursen, -Beratungsangeboten, -Vertragsvorlagen, -Seminaren etc. sicherlich verbessert. Allerdings ist zu bemerken, dass das Musikrecht für jemanden, der nicht laufend damit befasst ist, extrem kompliziert ist. Es schwirren zu viele Rechte durch den Raum, die man alle einfangen muss. Man muss sich Gedanken darüber machen. Schon die Unterscheidung zwischen Werk und Aufnahme ist nicht greifbar und daher vielen nicht bewusst. Allein dadurch kommt man gedanklich in einen Schlamassel, weil man nicht einmal weiß, welche Assets in einem Vertrag hergegeben werden. Das Bewusstmachen von Assets ist ein zentraler Punkt. Das kann in der Vertragsvorlage allein nicht gelingen. Aber das ist etwas, was wir in Lehrveranstaltungen und Beratungen zu intensivieren versuchen: Welche Assets gebe ich her, wie lang binde ich mich?

Die komplexen Umwälzungen auf EU-rechtlicher Basis werden auch nicht dazu angetan sein, die Sache zu vereinfachen und das Verständnis zu erhöhen, oder?

Wolfgang Renzl: Nein, gar nicht. Aber ob Festplattenabgabe oder Uploadfilter und dergleichen – alles soll der Verteilungsgerechtigkeit dienen. Google und Facebook haben keinen eigenen Content. Und da muss man sich natürlich Gedanken machen, warum man ihnen den Content liefert und nichts dabei verdient. Das System ist infrage zu stellen. Eine Form, das in den Griff zu bekommen, wäre eine Besteuerung. Nicht verbieten, sondern monetarisieren. Man muss schauen, dass man von den Gewinnen etwas bekommt. Die EU ist groß und mächtig genug, um eine Umverteilung in Richtung der Kunstschaffenden und Menschen und nicht in Richtung des alten Businessmodells zu schaffen. Nicht also in Richtung der alten Musikindustrie, die versucht, ihre Stakes zu halten, und eigentlich – so zumindest nach einem Economist-Artikel von vor ein paar Jahren – kaum mehr eine Leistung erbringt. Die Dienstleistung des Verbreitens wird heute zum Großteil nicht mehr durch die alten Player bewerkstelligt.

„[…] damit die Anwenderinnen und Anwender die Komplexität, die die Materie nun einmal leider mit sich bringt, besser fassen können.“

Gibt es neue Vertragstypen bei den Musterverträgen?

Wolfgang Renzl: Der Aufführungsvertrag „Großes Recht“ für Opern und Theateraufführungen ist neu. Der Bandvertrag ist neu und angepasst an die Änderungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, weil sich die Rechtslage für die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein wenig geändert hat. Im Remix-Vertrag ist nun auch ganz klar eine Regelung zur Verteilung der Urheberrechte am Remix drinnen. Sehr oft ist es Künstlerinnen und Künstlern bei Bearbeitungen nicht so sehr bewusst, dass beim Bearbeiten, wenn sie bzw. er maßgeblich eingreift, auch Rechte entstehen. Dass andererseits die Toningenieurin bzw. der Toningenieur Rechte bekommen soll, ist eher ein Missverständnis der Studiobesitzerinnen und -besitzer. Nur weil man die Regler gut zu bedienen weiß, hat man noch keine Rechte am Werk selbst. Beim Produzentenvertrag haben wir deshalb ausdrücklich den Hinweis eingefügt, dass der Produzentin bzw. dem Produzenten keine Kompositionsrechte zukommen, sondern sie bzw. er sich ausdrücklich melden muss, wenn sie bzw. er meint, dass sie bzw. er schöpferisch in das Werk eingreift. Das ist aus der Praxis eingeflossen, weil es vielfach vorgekommen ist, dass es da einer Klarstellung bedarf. Inhaltlich hat sich aber gar nicht so viel getan. Es sind Nuancen. Vor allem die Übersichtlichkeit und die Strukturierung wurden verbessert, damit die Anwenderinnen und Anwender die Komplexität, die die Materie nun einmal leider mit sich bringt, besser fassen können.

Ja, und wie gesagt: Streaming wird immer wichtiger, was die Sache vertraglich aber einfacher macht, weil die Teilung eine klarere ist. Man spart sich die herkömmlichen Taschenspielertricks der Mehrfachreduzierungen. Damit meine ich: Man rechnet von der Bemessungsgrundlage runter, Technikabzüge und so weiter. Und dann rechnet man noch die Prozentzahlen runter, weil man außerhalb eines bestimmten Territoriums nur noch zwei Drittel bekommt und so weiter.

Da erleben wir einen Schritt in die Richtung eines klareren Beteiligungsmodells.

Ein Technikabzug war ja bislang nichts anderes als ein Taschenspielertrick. Dass jemand Geld dafür verlangt, weil man die CD in eine Hülle steckt, kann niemand ernsthaft argumentieren.

Wie soll man mit den zum Download stehenden Verträgen umgehen?

Wolfgang Renzl: Bisher waren sie nur als PDF online. Wir stellen die neuen Verträge auch im Word-Format zur Verfügung, damit man sie selbst auf die jeweiligen Bedürfnisse anpassen kann. Und bei Fragen, falls etwas unklar sein sollte: einfach im mica anrufen.

Trotzdem sollte man vorsichtig sein, wenn das Vertragsmuster von der Vertragspartnerin bzw. vom Vertragspartner kommt und sie bzw. er sich darauf beruft, einen von den mica-Musterverträgen genommen zu haben. Da sollte man sich die etwaigen Änderungen genau anschauen. In den Änderungen steckt dann vermutlich des Pudels Kern. Oder wie man so schön sagt: Der Teufel steckt im Detail.

Herzlichen Dank für das Gespräch!

Markus Deisenberger

 

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