Selbstständigkeit

Sozialversicherung

Wissenswertes zum Themenbereich Sozialversicherung. Wann muss ich mich bei der SVS anmelden? Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge? Was ist die Mindestbeitragsgrundlage? Wie wird Sozialversicherungsbeitrag berechnet? Was ist Opting-In? Wann liegt eine Mehrfachversicherung vor? Wenn nach Durchsicht der Dokumente noch Fragen offen bleiben, beantworten wir diese gerne persönlich.

Allgemeines

Die Sozialversicherung setzt sich aus Unfall-, Kranken– und Pensionsversicherung sowie Selbstständigenvorsorge (PDF) zusammen. Die Höhe der Beiträge ist einkommensabhängig im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz GSVG geregelt. Neben der Krankenversicherung bleiben bei Arztbesuchen 20% der Kosten als Selbstbehalt.

Anmeldung und Abmeldung

Anmeldung

Die Anmeldung zur GSVG-Versicherung erfolgt durch eine Online-Versicherungsanmeldung (Versicherungserklärung) an die SVS. Selbständige müssen sich laut GSVG selber an- und abmelden. Da für alle Selbständigen und Gewerbetreibenden die genauen Einkommen erst im Nachhinein zu ermitteln sind, begründet diese Versicherungserklärung die Versicherung. Stellt sich mit dem Einkommensteuerbescheid später heraus, dass gar keine Versicherungspflicht nach GSVG bestanden hat, so können Kunstschaffende (wie alle Selbständigen) dennoch ohne weiteres Zutun in der vollen GSVG-Versicherung verbleiben, es gelten dann die GSVG-Mindestbeiträge.

Seit 1.1.2011 ist die zeitliche begrenzte Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) möglich. Sie unterbricht die Pflichtversicherung und befreit für den Zeitraum der Erwerbslosigkeit von der Beitrags-/Zahlungspflicht an die SVS.

Abmeldung

Eine Abmeldung erfolgt durch eine schriftliche Abmeldung von der Kranken- und Pensionsversicherung bzw. Unfallversicherung (PDF) einer Beendigung der Erwerbstätigkeit an die SVS und ist nur möglich, wenn der aktive Beruf der/des selbständigen Kunstschaffenden gänzlich beendet ist oder die Einnahmen (nach Abzug der Betriebsausgaben) die Versicherungsgrenze unterschreiten.

Die Versicherung endet dann mit dem nächsten Monatsletzten. Rückvergütungen gibt es aber keine. Der Schutz in der Krankenversicherung war ja gegeben, die Beiträge zur Pensionsversicherung bleiben für die spätere eigene Pension erhalten. Mit der Beendigung der Berufsausübung und aktiven künstlerischen Tätigkeiten endet die Versicherungspflicht. Einkünfte aus Tantiemen, die dann aus früheren aktiven Jahren stammen, lösen keine Versicherungspflicht mehr aus, die bleiben versicherungsfrei.

Versicherungsgrenzen

Eine Anstellung, also ein Dienstverhältnis nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), kann geringfügig – d. h. das Gehalt liegt unter EUR 518,44 pro Monat für 2024 – bzw. auch sehr kurzfristig, etwa auf nur einen einzigen Tag, sein. Trotzdem gilt für die selbständigen Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres die Versicherungsgrenze von EUR 6.221,28.

Tatsächlich kann nicht immer zum Jahresanfang mit Sicherheit feststehen, dass selbständige Einnahmen (abzüglich Betriebsausgaben) eine Versicherungsgrenze überschreiten werden. Sobald dies im Laufe des Jahres, spätestens aber mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung wahrscheinlich wird, sollte die Anmeldung bei der SVS erfolgen. Der Beitragszuschlag von 9,3% wird damit vermieden, die Kosten für das ganze Jahr sind aber nachzuzahlen.

Das GSVG geht regelmäßig von einer Jahrestätigkeit aus und kennt keine Unterbrechung, auch nicht auf Grund eines (geringfügigen oder kurzfristigen) Anstellungsverhältnisses. Seit 2011 ist die zeitlich begrenzte Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) möglich. Sie unterbricht die Pflichtversicherung und befreit für den Zeitraum der Erwerbslosigkeit von der Beitrags-/Zahlungspflicht an die SVS.

Berechnung

Als Beitragsgrundlage für die Versicherungsbeiträge gelten die jährlichen selbständigen Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben, somit ein Wert, wie er im Einkommensteuerbescheid des Finanzamts als Gewinn aufscheint. Zu diesem Wert zählen die Versicherungen nur ihre eigenen Beiträge dazu, die ja in der Regel als Betriebsausgaben abgezogen sind. Die Daten des Finanzamts über die selbständigen Einkommen aller Erwerbstätigen müssen vom Bundesrechenamt per Datenträger an die SVS weitergeleitet werden. Daraus ersehen die gewerblichen Versicherungen jedenfalls (spätestens drei Jahre im Nachhinein) vorhandene selbständige Einkünfte und deren Höhe. Kunstschaffende und Selbständige, die sich zu Unrecht nicht gemeldet haben, erhalten eine Nachverrechnung für die betreffenden Jahre zuzüglich eines Beitragszuschlags von 9,3%.

Ohne Einkommensteuerbescheid, d.h. bei niedrigen Einkünften ohne Steuerpflicht, hebt die SVS nur einen vorläufigen Mindestbeitrag ein. Sobald für ein Jahr ein endgültiger Einkommensteuerbescheid vorliegt, erfolgt eine Nachbemessung, also entweder eine Gutschrift oder eine Nachverrechnung. Dementsprechend und gleichzeitig werden dann auch die laufenden Beiträge korrigiert. Damit können sich deutlich höhere Kosten ergeben: die gestundeten für das Vorjahr plus die aktuellen. Diese Korrekturen mit Last- oder Gutschriften wiederholen sich alljährlich.

Ungewisse Versicherungspflicht

Wer jedenfalls voll versichert sein möchte, muss in der Versicherungserklärung an die SVS Einkünfte über der jeweiligen Versicherungsgrenze „erwarten“, d.h. ankreuzen. Die Pflichtversicherung bleibt dann solange bestehen, bis die Prognose widerrufen wird. Die Kosten für die Pflichtversicherung unterschreiten allerdings nie die Mindestbeiträge, d.h. sie werden mit sinkenden Einkommen relativ teurer.

Wer sich so in die GSVG-Versicherung gemeldet hat, aber schließlich mit dem „künstlerischen“ Jahresgewinn sogar unter der Geringfügigkeitsgrenze von aktuell EUR 6.221,28 (Wert 2024) bleibt, erhält in der Regel laut KSVFG keinen Zuschuss mehr bzw. muss die bereits erhaltenen Zuschüsse unter Umständen zurückzahlen. Das gilt, obwohl die Mindestbeiträge in der GSVG-Pensionsversicherung bezahlt worden sind.

Es gibt alternativ ein Opting-In, also eine freiwillige Meldung nur in die GSVG-Kranken- und Unfallversicherung, wenn die Versicherungsgrenze unterschritten wird. Diese Option begründet keine Pensionsversicherung, es gibt dazu auch keine Zuschüsse des Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF).

Wann liegt keine Versicherungspflicht vor?

Durch eine Versicherungserklärung oder ein formloses Schreiben an die SVS können erwartete Einnahmen unter der Versicherungsgrenze gemeldet. Dadurch ist eine Meldung zur selbständigen Tätigkeit erfolgt, es wird aber keine Versicherung begründet, d.h. es besteht bis zu einer geänderten Erklärung keine Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung.

Sollte eine solche Angabe nicht den Tatsachen zum Jahresende entsprechen, müssen sich Kunstschaffende umgehend mit einer Versicherungserklärung bei der SVS melden. Sie müssen dann die Versicherungsbeiträge für das ganze Jahr nachzahlen, außer sie können einen späteren Betriebsbeginn nachweisen. Entfällt die Anmeldung, werden die Beiträge zuzüglich 9,3% Beitragszuschlag fällig, sobald der betreffende Einkommensteuerbescheid rechtswirksam und automatisiert an die SVS übermittelt ist.

Mehrfachversicherung

Eine Mehrfachversicherung ist auch in der Pflichtversicherung möglich bzw. verpflichtend. Der Gesetzgeber stellt grundsätzlich auf den Gesamtjahresgewinn ab, auch wenn er aus mehreren Einkommensklassen stammt (z. B. unselbständige und selbständige Einkünfte).

Servicezentrum für Kunstschaffende

Ab 2011 wurde die Betreuung der Kunstschaffenden in allen sozialversicherungsrechtlichen Fragen verbessert. Die SVS richtet in jeder Landesstelle ein Künstler-Servicezentrum ein, dort stehen die für die Kundenbetreuung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SVS-Landesstellen als zentrale Anlaufstelle für Auskünfte und Beratung zur Verfügung.

Adresse und Öffnungszeiten Ihrer Landesstelle finden Sie hier:
Landesstellen (SVS)

Das Spektrum der möglichen Themen umfasst:

  • Erteilung von Auskünften über
    1. Bestehende Versicherungsverhältnisse und deren Rechtswirkungen (bei welchem Träger sind sie versichert, nach welchem Gesetz etc.);
    2. die beitragsrechtlichen Auswirkungen von Versicherungsverhältnissen
    3. das Versichertenservice der zuständigen Sozialversicherungsträger und das Service des
    4. Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF)
    5. das Meldeverfahren aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis
    6. die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der Sozialversicherung
    7. allgemeine Fragen des Verfahrens vor den Versicherungsträgern und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF)
    8. Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
  • Unterstützung bezüglich der Melde- und Auskunftspflichten nach den §§ 18 bis 22;
  • Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen auf alle Arten von Leistungen der Sozialversicherung, auf freiwillige Versicherung, auf Rückerstattung von Beiträgen, auf Differenzbeitragsvorschreibung, auf Feststellung der Versicherungszeiten und auf Feststellung der Versicherungspflicht;
  • Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen nach dem K-SVFG.

Des Weiteren werden in den Servicezentren auch auf den Bereich der Sozialversicherung bezogene Anträge aller Art entgegengenommen und, sofern die SVS nicht selbst zuständig ist, an die zuständigen Versicherungsträger zur Erledigung weitergeleitet – z. B. Pensionsanträge.

Auch Anträge nach dem Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, z.B. auf Gewährung von Beitragszuschüssen, werden gerne entgegen genommen und an den Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) weitergeleitet.

Die bisher geltenden gesetzlichen Regelungen sowie die Zuständigkeiten und Aufgaben der Versicherungsträger inklusive Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) und Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) bleiben aber unverändert. Anträge auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz müssen weiterhin direkt beim AMS gestellt werden.

Gesetzliche Grundlagen

Seit 1. Jänner 2001 sind alle Künstlerinnen und Künstler als sog. „Neue Selbständige“ nach §2(1)4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) – bis 2020 “SVA Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft” – voll versicherungspflichtig. Das gilt auch für alle Musikschaffenden, die nach dem 1. Jänner 2001 ihren Beruf beginnen bzw. sich wegen der steigenden Höhe ihrer Einnahmen bezüglich Einkommensteuer und Sozialversicherung melden müssen.

Seit 1. Jänner 2008 wird für selbständig Erwerbstätige, somit auch für alle sozialversicherten Musikschaffenden, Gewerbetreibende (Tonstudios, Verlage etc.) und sogenannte Freie Dienstnehmer, gemeinsam mit der Krankenversicherung ein Beitrag von 1,53% der Beitragsgrundlage zur Vorsorge für Abfertigung eingehoben. Die Beiträge werden mit der Krankenversicherung von der SVS vorgeschrieben, sie müssen an eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) weitergeleitet werden.

Seit 1. Jänner 2009 können selbständig Erwerbstätige eine Freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen. Wer vorher angestellt war und daraus bereits Ansprüche auf Arbeitslosengeld erworben hat, behält diese Ansprüche kostenfrei weiter, solange die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (zeitlich unbegrenzte Rahmenfrist).

Bis 01.01.2015 wurde zwischen einer hohen Versicherungsgrenze für Neue Selbstständige ohne weitere Erwerbstätigkeit und einer niedrigen Versicherungsgrenze mit Nebenverdienst unterschieden. Seit 01.01.2016 gilt nur mehr die niedrige Grenze in Höhe der zwölffachen Zuverdienstgrenze von EUR 6.221,28 (Wert 2024) im Jahr. Das entspricht der zwölffachen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 pro Monat. Es wird nicht unterschieden, ob bereits Einkünfte aus anderen Quellen bezogen werden. Die Einkünfte aus allen Erwerbstätigkeiten werden zur Berechnung der Beitragsgrundlage zusammengerechnet.


Steuerinfos für Musikerinnen und Musiker

Wissenswertes zum Themenbereich Steuer. Was ist eine selbständige Leistung? Wie viel Einkommensteuer muss ich zahlen? Wie wird die Einkommensteuer berechnet Österreich? Was kann eine Künstlerin bzw. ein Künstler von der Steuer absetzen? Wer gilt als Künstler in Österreich? Was ist die Künstlerpauschalierung? Wie hoch ist die Umsatzsteuer in Österreich? Welche Umsatzsteuersätze gibt es in Österreich? Was muss auf einer Honorarnote stehen? Wenn nach Durchsicht noch Fragen offen bleiben, beantworten wir diese gerne persönlich.

Einkommensteuer

Selbständige Tätigkeit von Musikerinnen und Musiker führt zu steuerpflichtigen Einkünften. Innerhalb eines Monats ab Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist dies auch dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt bekannt zugeben. Nach erfolgter Anmeldung beim Finanzamt wird eine Steuernummer erteilt, unter der man steuerlich erfasst ist. Die steuerliche Einstufung als Künstlerin bzw. Künstler setzt das Vorliegen einer künstlerischen Begabung voraus, die bei einer abgeschlossenen künstlerischen Hochschulbildung im Allgemeinen gegeben ist.

Gewinnermittlung: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Der Gewinn wird (in der Regel) mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt. Alle betrieblichen Vorgänge, die zu betrieblichen Zu- und Abflüssen im weiteren Sinne führen, sind

  • geordnet
  • vollständig
  • richtig und
  • zeitgerecht

zu erfassen.

Zufluss-Abfluss-Prinzip

Es gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Nur der tatsächliche Zahlungsfluss ist entscheidend für den Zeitpunkt der Aufzeichnungen und der Steuerwirksamkeit. Vom Zufluss-Abfluss-Prinzip ausgenommen ist die Anschaffung (Herstellung) von Anlagevermögen.

Die während des Jahres aufgezeichneten Einnahmen und Ausgaben sind am Ende des Jahres zusammenzurechnen, wobei die Betriebsausgaben gruppenweise gegliedert darzustellen sind. Einnahmen minus Ausgaben ergeben den Gewinn.

Einnahmen

  • Honorare aus der Erteilung von privatem Instrumentalunterricht
  • Honorare aus Musikaufführungen
  • Einnahmen aus Musikaufnahmen (z.B. CD-Produktionen)
  • Einnahmen aus Sponsoring
  • Veräußerung von Anlagevermögen
  • Sachverständigen-, Autorinnen/Autoren- und Vortragshonorare
  • Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Entnahmen: Wirtschaftsgüter, die aus dem Betriebsvermögen für Privatzwecke entnommen werden; auch Privatanteile (private Kfz-Nutzung etc.): Alternativ Kürzung der Ausgaben möglich
  • NICHT: Zinsenerträge, Dividendenerträge, die der 25%igen bzw 27,5%igen KESt unterliegen.

Ausgaben

Alle Aufwendungen, die durch die Tätigkeit veranlasst sind und in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen; Beispiele: Arbeitszimmer (im Wohnungsverband), Proberaum.

Im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer (AZ) sind dann abzugsfähig, wenn sie den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bilden. Das bedeutet, dass diese Räume unbedingt notwendig sind für die Ausübung der Tätigkeit und die Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend in diesem Raum ausgeübt wird. Auf Grund eines Verwaltungsgerichtshofsurteils ist für den Opernsänger ein AZ infolge des regelmäßigen und dauerhaften Übens Mittelpunkt der Tätigkeit.

Konzertpianistinnen und Konzertpianisten

Die berufliche Tätigkeit einer Konzertpianistin bzw. eines Konzertpianisten erfordert ein musikalisches Niveau, welches durch regelmäßiges Arbeiten am Instrument erreicht und gehalten werden kann. Die Tätigkeit des „Übens und Probens“ einer Künstlerin bzw. eines Künstlers erschöpft sich somit nicht im Einstudieren eines bestimmten Stücks oder Programms für ein konkretes Konzert, sondern erfordert ein regelmäßiges und dauerhaft ausgeübtes Spielen des Instruments, um die künstlerischen Fertigkeiten zu erhalten und zu steigern. Somit ist der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Konzertpianisten an dem Ort anzunehmen, an dem er die überwiegende Zeit an seinem Instrument verbringt. Die Kosten für das Arbeitszimmer sind steuerlich absetzbar.

Orchestermusikerinnen und Orchestermusiker

Diese Grundsätze sind auch auf den Fall einer Orchestermusikerin bzw. eines Orchestermusikers anzuwenden, zumal auch mit seiner Tätigkeit eine intensive Probentätigkeit verbunden ist.

Musiklehrerinnen und Musiklehrer

Die Vorbereitungs- und Korrekturtätigkeit einer Musiklehrerin bzw. eines Musiklehrers ist nach Ansicht der Finanzbehörde mit dem Üben der Fertigkeiten einer Musikerin bzw. eines Musikers nicht vergleichbar. Daher keine steuerliche Anerkennung dieser Kosten. Wird das AZ im Rahmen mehrerer eng verknüpfter Tätigkeiten genützt, so ist darauf abzustellen, aus welcher Tätigkeit die überwiegenden Einnahmen stammen und ob die überwiegende Tätigkeit eine solche ist, welche ein AZ unbedingt notwendig macht. Sind Tätigkeiten nicht miteinander verknüpft, so ist jede Tätigkeit für sich hinsichtlich der Notwendigkeit und Nutzung des AZ zu beurteilen.

Abzugsfähige Aufwendungen:
Anteilige Miet- und Betriebskosten, Energiekosten (Strom, Gas, Heizung), anteilige Absetzung für Abnutzung, anteilige Finanzierungskosten, Abschreibung der Einrichtung.

Abzugsverbot:
Falls ein Arbeitszimmer nicht anerkannt wird, sind auch Einrichtungsgegenstände, die der Bewohnbarkeit dienen (z.B. Schreibtisch und Sessel, Schränke, Bücherregale, Lampen, Teppiche, Bilder usw.) steuerlich nicht abzugsfähig, auch wenn sie betrieblich genutzt werden.

Ohne Einschränkung:
Nicht unter die Einschränkungen der Arbeitszimmer-Regelung fallen im Wohnungsverband gelegene Räume, die aufgrund der Zweckbestimmung und Ausstattung von vornherein der Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind, z.B. schallgeschützte Musikproberäume.

Ausbildungs- und Umschulungskosten

Ausbildungs- und Umschulungskosten die im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit artverwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, z.B. Studium an einer Fachhochschule, Universitätslehrgänge, ordentliches Universitätsstudium. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein). Zu den abzugsfähigen Kosten zählen: Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe, Fahrtkosten und Nächtigungskosten.

Beratungskosten

  • Steuerberatung, Buchführung, Lohnverrechnung
  • Anwalts- und Prozesskosten

Berufsfortbildung (Seminare)

Verbesserung bisheriger beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten (= Fortbildung):
Seminare, Studiengebühren (eventuell Rückerstattung bei Überschreitung der 14-fachen Geringfügigkeitsgrenze) etc.: wenn überwiegend betriebliche Veranlassung.

Berufskleidung

Kritische Beurteilung, sehr eingeschränkt, daher Vermerk für welche Aufführung und Einkauf bei speziellen Bühnenbedarfsgeschäften vor allem bei Schminkutensilien wie z.B. Bühnen-Make-up.

Betriebliche Versicherungen

  • Haftpflicht
  • Rechtsschutz
  • Instrumentenversicherung
  • Büroversicherung (Elementarschäden)
  • Betriebsunterbrechungsversicherung

Betriebssteuern

  • Grundsteuer für ein Betriebsgrundstück
  • KFZ-Steuer für ein Betriebsfahrzeug

Bewirtungsspesen

  • zur Gänze abzugsfähig: z.B. Schulung von Mitarbeitern
  • zu 50% abzugsfähig: Essen mit Geschäftspartnern zur Geschäftsanbahnung
  • nicht abzugsfähig: z.B. Bewirtung bei persönlichem Anlass (Geburtstag)

Diverses Material

Noten, Sonstiges zur Instandhaltung der Instrumente wie z.B. Saiten.

EDV-Kosten

Laufende Software-Lizenzen, Internet-kosten etc.; Investitionen

Fachliteratur

Konkreter Bezug zur Tätigkeit der Musikerin bzw. des Musikers (Zeitschriften, Bücher, CD-ROM, Tonband, DVD).

Finanzierungskosten

  • Zinsen für Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens
  • Kursdifferenzen bei Fremdwährungskrediten (erst bei Rückzahlung bzw. bei Konvertierung in Euro)

Gewinnfreibetrag (GFB)

Der Gewinnfreibetrag gilt für alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten (also sowohl für Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch für Bilanzierer).

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilen:

1.) 15% Grundfreibetrag für Gewinne bis € 30.000

Für Gewinne bis € 30.000 steht der 15%ige Gewinnfreibetrag unabhängig von allfälligen Investitionen zu. Dieser sogenannte „Grundfreibetrag“ beträgt so- mit maximal € 4.500 (bis 2021 13%: 3.900).

2.) investitionsbedingter GFB für Gewinne über € 30.000

Soll der Gewinnfreibetrag auch für Gewinne über € 30.000 beansprucht werden, müssen Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter nachgewiesen werden.
Dieser Teil des Gewinnfreibetrages wird als „investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“ bezeichnet. Als begünstigte Investitionen gelten neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren (zB Instrumente, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV etc). Nicht begünstigt sind PKWs, sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter sowie gebrauchte Anlagen.
Als begünstigte Investitionen gelten auch Anschaffungen von Wohnbauanleihen, die mindestens vier Jahre lang behalten werden müssen. Der Kauf dieser Wertpapiere in optimaler Höhe rechtzeitig vor Jahresende ist daher die einfachste Möglichkeit, um bei Gewinnen über € 30.000 die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages zu sichern.
Wird die Behaltefrist von 4 Jahren nicht eingehalten, ist der geltend gemachte Freibetrag nachträglich zu versteuern. Die Nachversteuerung der Wertpapiere unterbleibt, wenn an Ihrer Stelle begünstigtes Anlagevermögen gekauft wird.
Es ist daher empfehlenswert gegen Ende des Kalenderjahres den Gewinn für das jeweilige Jahr hochzurechnen, um den Freibetrag im höchstmöglichen Ausmaß geltend machen zu können.

TIPP: Der Gewinnfreibetrag reduziert auch die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung.

Instandhaltungskosten

Reparaturen und Wartung von Instrumenten, zB Klavierstimmung, Erneuerung der Bogenbehaarung, etc.

Investitionen in Anlagevermögen

  • Vermögen, das dem Betrieb länger als ein Jahr dienen soll
  • Anlagenverzeichnis: Abschreibung (AfA) verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer
  • Alternative: Leasing (inkl. Finanzierungskosten
  • geringwertige Wirtschaftsgüter (bis € 1.000,- netto) sofort abschreibbar

Beispiele für Investitionen:

  • Anschaffung Wohnung für Musikunterricht/Proberaum (Grundanteil nicht abschreibbar)
  • Adaptierung der Räumlichkeiten (Großreparatur), auch bei gemieteten Räumen
  • Kfz (falls nicht geleast; über 50% betrieblich genutzt): 8 Jahre Nutzungsdauer
  • Ausnahme: Klein LKW und Kleinbusse

Kfz-Kosten

Luxusgrenze € 40.000 Neupreis inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe

  • Leasing bzw. Miete oder
  • Abschreibung (8 Jahre; siehe Investitionen)
  • Versicherung, Betriebskosten, Reparaturen (auch nach Unfall)

Oder: bei unter 50% betrieblicher Nutzung: Kfz im Privatvermögen – Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgabe oder KM-Geld € 0,42/km für max. 30.000 km/Jahr, Fahrtenbuch über die beruflich und privat gefahrenen Kilometer erforderlich (Datum, Zeit, Fahrt, Km-Stand, gefahrene Kilometer, Zweck).

Kopierkosten

Mietaufwand

Gerätemiete (Leasing), Instrumentenmiete.

Personalkosten (für beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)

  • Löhne und Gehälter
  • Sozialabgaben
  • Kommunalsteuer 3%, Dienstgeberbeitrag 3,9%
  • Abfertigungsvorsorge (1,53% Beitrag zur Mitarbeiter-Vorsorgekasse)
  • Sonstiger Personalaufwand

Pflichtbeiträge der Sozialversicherung Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)

Pensionsversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung und Selbsständigenvorsorge.

Provisionen

Sofern die Zahlung betrieblich veranlasst ist. Die Höhe der Zahlungen ist nachzuweisen.

Reisekosten

  • Fahrtkosten: Taxi, Bahn, Bus, etc.
  • Bei Entfernung über 25 km: Tagesdiäten für Verpflegung (innerhalb Österreichs € 26,40 pro Tag)
  • Nächtigung: Hotelrechnung oder Diätenpauschale (innerhalb Österreichs € 15 pro Nacht)
  • Auslandsdiäten für Verpflegung und Nächtigung lt. Liste des Finanzministeriums)

Spenden

Im Rahmen der Spendenbegünstigung können Privatpersonen (Sonderausgaben) sowie Unternehmen (betrieblicher Bereich) Spenden im Ausmaß von bis zu 10% des Einkommens bzw. Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzen. Voraussetzung ist, dass die Spenden an begünstigte Spendenorganisationen geleistet werden, die in einer von der Finanz geführten Liste aufscheinen (siehe aktuelle Spendenliste auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at).

Spenden im Bereich der Sonderausgaben werden seit 2017 automatisch durch die begünstigten Organisationen an das Finanzamt gemeldet. Dazu ist die Bekanntgabe des vollständigen Namens (lt. Meldezettel) sowie des Geburtsdatums an die Spendenempfängerin den Spendenempfängers erforderlich.

Hinweis: Die automatische Übermittlung der Spendenbeträge durch die Spendenempfängerin bzw. den Spendenempfängers betrifft nicht den betrieblichen Bereich.

Sponsorzahlungen

Schriftlicher Vertrag, tatsächliche Werbewirkung (Aufschrift des Sponsornamens), Sportvereine, kulturelle Veranstaltungen.

Strafen

Nicht abzugsfähig!

Telefonkosten & Postgebühren

Werbung

Die Kosten der betrieblich veranlassten Werbung sind abzugsfähig; z.B. Inserate in Zeitschriften.

Aufzeichnungspflichten

  • Erfassung der Betriebseinahmen/Betriebsausgaben, Vereinfachung bei Inanspruchnahme einer Form der Pauschalierung
  • Wareneingangsbuch, wenn auch Handelswaren verkauft werden
  • Anlagenverzeichnis
  • Lohnkonten, wenn Dienstnehmer beschäftigt werden

Registrierkassenpflicht

Bei Überschreitung der beiden Grenzen:

Jahresumsatz über € 15.000 und
Barumsätze über € 7.500, wobei hierbei auch Bankomatkarten- und Kreditkartenzahlungen miteinbezogen werden

Die einfachste Lösung, diese Verpflichtung zu vermeiden, ist demnach die Überweisung der Einnahmen auf das Bankkonto. Weitere Informationen zur Registrierkassenpflicht finden Sie auf www.hfp.at bzw. auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at.

MANIPULATIONSSCHUTZ UND REGISTRIERUNG

Die Registrierkasse muss mit einer Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulation ausgestattet sein. Diesbezüglich ist außerdem eine Registrierung beim Finanzamt durchzuführen.

Pauschalierte Abschreibposten

Betriebsausgabenpauschalierung

Wenn der Vorjahresumsatz unter € 220.000 liegt und keine freiwilligen Bücher geführt werden.

  • für Instrumentallehrerinnen und Instrumentallehrer 6% der Umsätze, max. € 13.200 p.a. (per annum = pro Jahr)
  • für Künstlerinnen und Künstler 12% der Umsätze, max. € 26.400 p.a.

zuzüglich:

  • Personalkosten inkl. Lohnnebenkosten
  • Subprovisionen/-honorare (nicht jedoch an Schreibkräfte)
  • Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur Pflichtversicherung)

Werden die Voraussetzungen für die Basispauschalierung erfüllt, kann auch die Vorsteuerpauschalierung (1,8% des Net- toumsatzes) bis max. € 3.960 in Anspruch genommen werden.

ACHTUNG: Bei der Betriebsausgaben- pauschalierung kann nur der Grundfreibetrag iHv max € 4.500 (nicht aber der investitionsbegünstigte Gewinnfreibetrag) geltend gemacht werden. Daher kann ein freiwilliger Umstieg auf den Ansatz von tatsächlichen Betriebsausgaben eventuell sinnvoll sein!

Künstlerpauschalierung

Teilpauschalierung der Betriebsausgaben 12% der Umsätze, max. € 8.725 p.a.

im Pauschale enthalten sind:

  • Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel (insbesondere Computer, CDs und DVDs inklusive der Aufnahme- und Abspielgeräte)
  • Aufwendungen für Telefon und Büromaterial
  • Aufwendungen für Fachliteratur und Eintrittsgelder
  • betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika und sonstige Aufwendungen für das äußere Erscheinungsbild
  • Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988),
  • Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbes. Arbeitszimmer, Atelier, Tonstudio, Proberäume)
  • Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftspartnern üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben

zuzüglich möglich:

  • Aus- und Fortbildungskosten
  • Aufwendungen für Musikinstrumente
  • Betrieblich veranlasste Fahrtkosten wie z.B. KFZ-Kosten, Nächtigungskosten
  • Vermittlungsprovisionen
  • Werbung
  • Rechts- und Beratungskosten
  • Personalkosten inkl. Lohnnebenkosten
  • Material für die Herstellung von Kunstwerken
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Grundfreibetrag, max. € 3.900
  • Vorsteuer auf Betriebsausgabenpauschale: 12% des Betriebsausgabenpauschales, max € 1.047 bei nicht USt-pflichtigen Umsätzen (z.B.: Kleinunternehmer)

Werbungskostenpauschale für angestellte Musikerinnen und Musiker

5% der Bemessungsgrundlage, max. € 2.628 p.a.
Bemessungsgrundlage sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und der sonstigen Bezüge.
Diese Pauschale gilt nicht für Musiklehrerinnen und Musiklehrer!

Pendlerförderung

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein (zusätzliches) kleines oder großes Pendlerpauschale kann in Form von Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn:

  • die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale) oder
  • die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt und kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist bzw. bei einer Behinderung wie z.B. Blindheit (großes Pendlerpauschale)

Das Pendlerpauschale steht auch Teilzeitkräften, die nur an einem oder zwei Tagen pro Woche zur Arbeitsstätte fahren, aliquot zu.

Pendlereuro

Pendlereuro iHv € 2 p.a./km der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter der Voraussetzung, dass Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht.

Ob das Pendlerpauschale und der Pendlereuro zusteht, ist zwingend mit dem neuen Pendlerrechner zu ermitteln. Den Rechner finden Sie auf der Homepage des BMF (Bundesminsterium für Finanzen) unter:
https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner/

Weitere Möglichkeiten: Jobticket – Pendlerzuschlag

Sonderausgaben

Sonderausgaben-Topf (auslaufend bis 2020)

  • nur für vor dem 1.1.2016 bestehende Verträge anwendbar
  • € 2.920 pro Steuerpflichtigem
  • + € 2.920 wenn Partner-Einkünfte max. € 6.000 p.a.
  • mit 25% absetzbar, Einkommen unter € 60.000 p.a., Einschleifregelung ab € 36.400 p.a.
  • Versicherungsprämien: Kranken-, Unfall-, Pensionszusatzversicherungen (keine Versicherungsverträge auf den Erlebensfall)
  • Wohnraumschaffung, -sanierung

Renten, dauernde Lasten

  • Nachkauf von Versicherungszeiten: Schul- und Studienzeiten
  • übrige
  • Kirchensteuer: max. € 400 p.a.
  • Steuerberatungskosten (soweit nicht bereits als Betriebsausgabe)
  • Spenden (soweit nicht bereits als Betriebsausgabe)
  • Verlustabzug bzw. Verlustvortrag

Automatische Meldung

Bestimmte Sonderausgaben werden seit dem 1.1.2017 direkt an das Finanzamt gemeldet und sind nur im Falle der korrekten Meldung steuerlich absetzbar. Darunter fallen:

  • Kirchensteuer
  • Spenden
  • Nachkauf von Versicherungszeiten

TIPP:
Um die steuerliche Absetzbarkeit zu gewährleisten sind bei der Überweisung der Spende der Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der Spenderin bzw. des Spenders unbedingt anzugeben.

Verlustabzug bzw. Verlustvortrag

Auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist es möglich, die steuerlichen Verluste unbegrenzt vorzutragen und mit künftigen Gewinnen zu verrechnen.

Covid-19-Hilfspaket: aufgrund der Corona-Hilfsmaßnahmen ist es möglich, Verluste aus dem Jahr 2020 auf die Jahre 2018 und 2019 rückzutragen.

Außergewöhnliche Belastung

  • außergewöhnlich
  • zwangsläufig
  • wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Selbstbehalt je nach Einkommen zwischen 6% und 12%

  • Krankheitskosten (z.B. Zahnarzt, Kur, Krankenhauskosten)
  • Begräbniskosten (soweit nicht im Nachlass gedeckt)

Die von der Einkommenshöhe abhängigen Selbstbehalte vermindern sich um je einen Prozentpunkt bei Zustehen des Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrages sowie bei jedem unterhaltsberechtigtem Kind.

Ohne Selbstbehalt

  • Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
  • Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes (€ 110 pm)
  • körperliche oder geistige Behinderung (Behinderungsgrad > 25%)
  • Unterhaltsleistungen nur insoweit, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Steuererklärungspflicht / Veranlagungsfreibetrag

Steuerpflichtige haben eine Steuererklä- rung für das abgelaufene Kalenderjahr abzugeben, wenn

  • das Finanzamt dazu auffordert oder
  • der Gewinn bei ausschließlich selbständiger Tätigkeit mehr als € 11.000 p.a. beträgt oder
  • neben selbständiger Tätigkeit auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen und das Einkommen mehr als € 12.000 p.a. beträgt.

Wird die betriebliche Tätigkeit neben einer unselbstständigen Tätigkeit aus- geübt, ist eine Einkommensteuerveran- lagung durchzuführen, wenn der Gewinn € 730 pa übersteigt, ansonsten ist allen- falls eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Zwischen € 730 und € 1.460 pa, steht der Veranlagungsfrei- betrag („Einschleifregelung“) anteilig zu.
Sonderbestimmung für Künstler: Antrag auf Verteilung der positiven Einkünfte auf die letzten 3 Kalenderjahre (Steuerrücktrag). Dies ist sinnvoll, wenn erstmals höhere Einkünfte erzielt werden.

Einnahmen im Ausland

Doppelbesteuerungsabkommen

Damit es zu keiner Doppelbesteuerung kommt, gibt es mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen. Folgende zwei Methoden der Besteuerung werden dort geregelt:

  1. Befreiungsmethode
    Befreiung in Österreich, jedoch Berücksichtigung beim Steuersatz (Progressionsvorbehalt).
  • z.B. Besteuerung in Deutschland, Frankreich, Spanien
  1. Anrechnungsmethode
    Einbeziehung der ausländischen Einkünfte beim österreichischen Einkommen und Anrechnung der ausländischen Abzugssteuer
  • z.B. Großbritannien, Italien

Einkommensteuertarife

Das steuerpflichtige Einkommen unterliegt folgendem Tarif:

Einkommen EURGrenzsteuersatz in %
bis12.8160
über12.816 bis 20.81820
über20.818 bis 34.51330
über34.513 bis 66.61240
über66.612 bis 99.26648
über99.266 bis 1 Mio50
über1 Mio55

Umsatzsteuer

Künstlerinnen und Künstler – 13% USt (von 1.7.2020 bis 31.12.2021: 5%)

Die Umsätze aus der selbständig ausgeübten Tätigkeit als Künstlerin bzw. Künstler unterliegen dem begünstigten Steuersatz von 13%.

Instrumentallehrerinnen und Instrumentallehrer – 20% USt

Die Umsätze aus der selbständig ausgeübten Tätigkeit der Instrumentallehrerin bzw. des Instrumentallehrers (kein Dienstverhältnis) unterliegen dem Normalsteuersatz von 20%. Das bedeutet, dass die Leistungen mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Diese muss bis zum 15. des zweitfolgenden Monats (nach dem Zufließen) an das Finanzamt abgeführt werden. Andererseits können bei sämtlichen Ausgaben, insbesondere bei Investitionen, die im Kaufpreis enthaltene Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden (Gegenverrechnung mit Umsatzsteuerschuld).

Kleinunternehmerregelung

Wenn die Umsätze € 35.000 pa netto nicht übersteigen, können die Umsätze unecht steuerbefreit behandelt werden (Kleinunternehmerregelung).

Info: Bei einmaliger Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Kalenderjahren bleibt die Kleinunternehmerregelung trotzdem bestehen.

Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf bei den Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, jedoch steht für Investitionen und sonstige Ausgaben auch kein Vorsteuerabzug zu. Es ist möglich, durch Abgabe eines Antrages zur Regelbesteuerung in die Umsatzsteuer zu optieren, um den Vorsteuerabzug zu erhalten (nur sinnvoll, wenn Leistungen großteils an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen erbracht werden oder die Vorsteuern höher sind als die auf die Leistungen entfallende Umsatzsteuer). Eine solche Option zur Umsatzsteuerpflicht ist für 5 Kalenderjahre bindend und kann erst nach Ablauf dieser Frist widerrufen werden (dies muss dem Finanzamt bis spätestens 31.1. des betreffenden Jahres mitgeteilt werden).

Umsatzsteuerpauschalierung

Wenn der Vorjahresumsatz nicht mehr als € 220.000 betragen hat, können anstelle der tatsächlich angefallenen Vorsteuern 1,8% der Umsätze aus selbständiger Tätigkeit als Vorsteuerpauschale, höchstens jedoch € 3.960 abgezogen werden.

Zusätzlich können noch Vorsteuern geltend gemacht werden für:

  • abnutzbare Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten größer als € 1.100
  • Waren für den Wiederverkauf (z.B. CDs, DVDs)
  • Fremdlöhne (z.B. Substitutionshonorare)

Wenn die Künstlerpauschalierung bei den Ausgaben in Anspruch genommen wurde, dann können 12% des Betriebsausgabenpauschales als Vorsteuerpauschale, jedoch höchstens € 1.047 neben den nicht abpauschalisierten Vorsteuerbeträgen in Anspruch genommen werden.

Folgende Kriterien müssen Musik- schulen erfüllen, damit ihre Einnahmen der unechten Umsatzsteuerbefreiung unterliegen:

  • Vermittlung von Kenntnissen der allgemeinbildenden bzw. berufsausbildenden Art (Berufsfortbildung)
  • Nachweis, dass eine einer öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird (Lehrplan)
  • Organisatorische Voraussetzungen, wie Schulräume, Lehrkörper, Sekretariat, über einen längeren Zeitraum feststehendes Lehrpersonal, Unterricht einer Mehrzahl gleichzeitig anwesender Schülerinnen und Schüler, Unterricht nicht nur in einem bloß wenige Wochen dauernden Kurs, etc.

Erfüllt eine Musikschule die oben genannten Kriterien und erzielt (unecht) umsatzsteuerbefreite Einnahmen, so sind auch die Umsätze von selbstständig tätigen Privatlehrern, die an dieser umsatzsteuerbefreiten Musikschule unterrichten, von der Umsatzsteuer befreit.

Rechnungsmerkmale

Die 11 erforderlichen Rechnungsmerkmale gemäß § 11 UStG

Rechnungen bis EUR 400 (inkl. USt)

  1. Name und Anschrift des/der Leistenden (Liefernden)
  2. Beschreibung der Leistung (Art und Umfang)
  3. Tag bzw. Zeitraum der Leistung
  4. Engelt für die Leistung/Lieferung (brutto inkl. USt)
  5. Steuersatz bzw. Hinweis auf Befreiung oder Übergang der Steuerschuld
  6. Ausstellungsdatum

Rechnungen über EUR 400 (inkl. USt.) zusätzlich

  1. Name und Anschrift der Empfängerin bzw. des Empfängers
  2. Steuerbetrag (und Nettoentgelt)
  3. UID-Nr des/der Leistenden
  4. Fortlaufende Rechnungsnummer

Rechnungen über EUR 10.000 (inkl. USt) zusätzlich.

  1. UID-Nummer der Empfängerin bzw. des Empfängers

Ein Gastbeitrag der HFP Steuerberatungs GmbH. Die Inhalte sind mit freundlicher Genehmigung der Broschüre Steuerinfo für Musikerinnen und Musiker entnommen.

Weiterführende Informationen


Registrierkassenpflicht

Wissenswertes zur Registrierkassenpflicht. Wo finde Informationen zur Registrierkassenpflicht? Wann besteht Registrierkassenpflicht? Wann braucht man eine Registrierkasse in Österreich? Wenn nach Durchsicht noch Fragen offen bleiben, beantworten wir diese gerne persönlich.

Allgemeines

Seit 1.1.2016 gilt für österreichische Unternehmer mit einem Jahresumsatz über € 15.000.- und Barumsätzen über € 7.500.- die Registrierkassenpflicht.

Weiterführende Informationen