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Zusätzliche Informationen zur GSVG-Versicherung

Die Ruhemeldung der künstlerischen Tätigkeit ist seit 2011 möglich, wenn die künstlerischen Arbeiten tatsächlich zeitlich befristet eingestellt und keine Einnahmen erwirtschaftet werden.
Diese Unterbrechung führt zur Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung und befreit somit von der Beitrags-/Zahlungspflicht an die SVA. Allfällige Versicherungszuschüsse für desen Zeitraum entfallen ebenfalls.
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Eine Mehrfachversicherung ist auch in der Pflichtversicherung möglich bzw. verpflichtend. Der Gesetzgeber stellt grundsätzlich auf den Gesamtjahresgewinn ab, auch wenn er aus mehreren Einkommensklassen (z.B. unselbständige und selbständige Einkünfte) stammt.
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