Die Ruhemeldung der künstlerischen Tätigkeit ist seit 2011 möglich, wenn die künstlerischen Arbeiten tatsächlich zeitlich befristet eingestellt und keine Einnahmen erwirtschaftet werden.
Diese Unterbrechung führt zur Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung und befreit somit von der Beitrags-/Zahlungspflicht an die SVA. Allfällige Versicherungszuschüsse für desen Zeitraum entfallen ebenfalls.
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Eine Mehrfachversicherung ist auch in der Pflichtversicherung möglich bzw. verpflichtend. Der Gesetzgeber stellt grundsätzlich auf den Gesamtjahresgewinn ab, auch wenn er aus mehreren Einkommensklassen (z.B. unselbständige und selbständige Einkünfte) stammt.
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