Die Beitragsgrundlage
Als Basis für die Versicherungsbeiträge gelten die jährlichen selbständigen Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben, somit ein Wert, wie er im Einkommensteuerbescheid des Finanzamts als 'Gewinn' aufscheint. Zu diesem Wert zählen die Versicherungen nur ihre eigenen Beiträge dazu, die ja in der Regel als Betriebsausgaben abgezogen sind.
Die Daten des Finanzamts über die selbständigen Einkommen aller Erwerbstätigen müssen vom Bundesrechenamt per Datenträger an die SVA weitergeleitet werden. Daraus ersehen die 'gewerblichen Versicherungen' jedenfalls (spätestens drei Jahre im Nachhinein) vorhandene selbständige Einkünfte und deren Höhe! Kunstschaffende und Selbständige, die sich zu Unrecht nicht gemeldet haben, erhalten eine Nachverrechnung für die betreffenden Jahre zuzüglich eines Beitragszuschlags von 9,3%.
Ohne Einkommensteuerbescheid, d.h. bei niedrigen Einkünften ohne Steuerpflicht, hebt die SVA nur einen vorläufigen Mindestbeitrag ein. Sobald für ein Jahr ein endgültiger Einkommensteuerbescheid vorliegt, erfolgt eine Nachbemessung, also entweder eine Gutschrift oder eine Nachverrechnung (heuer für 2008/09). Dementsprechend und gleichzeitig werden dann auch die laufenden Beiträge (für 2010) korrigiert. Damit können sich deutlich höhere Kosten ergeben: die 'gestundeten' für 2008 plus die aktuellen! Diese Korrekturen mit Last- oder Gutschriften wiederholen sich alljährlich.
Ein wichtiger Hinweis:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit 21.1.2009 erkannt, dass für das Vorliegen einer Versicherungspflicht und die Berechnung der Beitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr v.a. die tatsächlich ausgeübte künstlerische (betriebliche) Tätigkeit sowie in der Folge der Zufluss der Einkünfte maßgeblich sind. Es kommt nicht darauf an, dass sich die Einkünfte auf Tätigkeiten im selben Kalenderjahr beziehen. Phasenverschobene Einkünfte seien geradezu typisch für künstlerische Berufe. Der Abzug von 'Alttantiemen' (für vor dem 1.1.2001 entstandene Werke) ist somit nicht mehr zulässig, auch nicht für frühere Jahre! Nur Beginn und Ende der künstlerischen (betrieblichen) Tätigkeit sind von Bedeutung, erst nach deren Beendigung wären auch sämtliche Urhebertantiemen nicht mehr versicherungsrelevant.
• Die Alterszuschüsse der SKE bzw. die Altersquote AKM können auf Antrag aber noch bis einschließlich 2008 aus der SVA-Beitragsgrundlage herausgerechnet werden!
• Der Beitragszuschlag der SVA (für die Nicht-Meldung früherer Jahre) entfällt bis einschließlich 2008, wenn die Melde- bzw. Versicherungspflicht erst durch die Hinzurechnung der 'Alttantiemen' ausgelöst wird.
Die Versicherungspflicht beginnt:
• mit Versicherungsgrenze 1: € 6.453,36 im Jahr (€ 537,78 pro Monat) für ausschließlich selbständige Einkommen (immer nach Abzug der Betriebsausgaben!),
• mit Versicherungsgrenze 2: € 4.488,24 im Jahr 2011 (€ 4.395,96 im Jahr 2010 / wird jährlich valorisiert) bzw. € 374,02 pro Monat 2011 für selbständige Einkommen zusätzlich zu einer Anstellung (einem Dienstverhältnis nach ASVG, aber auch zusätzlich zu Arbeitslosen- oder Krankengeldern), einer Pension, einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss etc.,
• für selbständige Einkommen zusätzlich zu einer bereits nach GSVG versicherten Erwerbstätigkeit (Gewerbeschein) 'sofort'.
Dazu drei wichtige Hinweise:
Eine Anstellung, also ein Dienstverhältnis nach ASVG, kann geringfügig sein (d.h. das Gehalt liegt unter € 374,02 pro Monat), es kann auch sehr kurzfristig, etwa auf nur einen einzigen Tag befristet sein, trotzdem gilt dadurch für die selbständigen Einkünfte des ganzen betreffenden Kalenderjahres die niedrigere Versicherungsgrenze 2!
Tatsächlich kann also nicht immer zum Jahresanfang mit Sicherheit feststehen, dass selbständige Einnahmen (abzüglich Betriebsausgaben) eine Versicherungsgrenze überschreiten werden. Sobald dies im Laufe des Jahres, spätestens aber mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung wahrscheinlich wird, sollte die Anmeldung bei der SVA erfolgen. Der Beitragszuschlag von 9,3% wird damit vermieden, die Kosten für das ganze Jahr sind aber nachzuzahlen.
Das GSVG geht regelmäßig von einer Jahrestätigkeit aus und kennt keine Unterbrechung, auch nicht auf Grund eines (geringfügigen oder kurzfristigen) Anstellungsverhältnisses (vgl. auch An- und Abmeldung). Ab 2011 ist aber die zeitlich begrenzte 'Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit' beim K-SVF möglich. Sie unterbricht die Pflichtversicherung und befreit für den Zeitraum der Erwerbslosigkeit von der Beitrags-/Zahlungspflicht an die SVA.
Die Beiträge nach GSVG lauten:
• 7,65% der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung
• 17,50% der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
• € 98,40 / Jahr (bzw. € 24,60 / Quartal) in der Unfallversicherung (wird jährlich valorisiert)
plus
• 1,53% der Beitragsgrundlage in der Selbständigenvorsorge (Abfertigung ab 2008)
• freiwillig 6% einer frei wählbaren Beitragsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung