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Anmeldung und Abmeldung

Die Anmeldung zur GSVG-Versicherung erfolgt durch eine Versicherungserklärung an die SVA. Selbständige müssen sich laut GSVG selber an- und gegebenenfalls abmelden. Da für alle Selbständigen und Gewerbetreibenden die genauen Einkommen erst im Nachhinein zu ermitteln sind, begründet diese Versicherungserklärung die Versicherung.

Stellt sich mit dem Einkommensteuerbescheid später heraus, dass gar keine Versicherungspflicht nach GSVG bestanden hat, so können Kunstschaffende (wie alle Selbständigen) dennoch ohne weiteres Zutun in der vollen GSVG-Versicherung verbleiben, es gelten dann die GSVG-Mindestbeiträge.
 

Ab 2011 ist die zeitliche begrenzte `Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Erwebstätigkeit` beim K-SVF möglich. Sie unterbricht die Pflichtversicherung und befreit für den Zeitraum der Erwerbslosigkeit von der Beitrags-/Zahlungspflicht an die SVA.
 
Eine Abmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung `Beendigung der Erwerbstätigkeit` an die SVA und ist nur möglich, wenn der aktive Beruf der/des selbständigen Kunstschaffenden gänzlich beendet ist oder die Einnahmen (nach Abzug der Betriebsausgaben) die Versicherungsgrenze unterschreiten.

Die Versicherung endet dann mit dem nächsten Monatsletzten. Rückvergütungen gibt es aber keine! Der Schutz in der Krankenversicherung war ja gegeben, die Beiträge zur Pensionsversicherung bleiben für die spätere eigene Pension erhalten.

Mit der Beendigung der Berufsausübung und aktiven künstlerischen Tätigkeiten endet die Versicherungspflicht. Einkünfte aus Tantiemen, die dann aus früheren aktiven Jahren stammen, lösen keine Versicherungspflicht mehr aus, die bleiben versicherungsfrei!

Welche Möglichkeiten bestehen bei ungewisser Versicherungspflicht ?
Wer jedenfalls voll versichert sein möchte, muss in der Versicherungserklärung an die SVA Einkünfte über der jeweiligen Versicherungsgrenze 'erwarten', d.h. ankreuzen. Die Pflichtversicherung bleibt dann solange bestehen, bis die Prognose widerrufen wird. Die Kosten für die Pflichtversicherung unterschreiten allerdings nie die Mindestbeiträge, d.h. sie werden mit sinkenden Einkommen relativ teurer!

Dazu eine Warnung:
Wer sich so in die GSVG-Versicherung gemeldet hat, aber schließlich mit dem 'künstlerischen' Jahresgewinn sogar unter der Geringfügigkeitsgrenze von aktuell € 4.488,24 (€ 4.395,96 im Jahr 2010) bleibt, erhält in der Regel laut K-SVFG keinen Zuschuss mehr bzw. muss die bereits erhaltenen Zuschüsse unter Umständen zurückzahlen! (Der K-SVFonds kann fünf Mal darauf verzichten.) Das gilt, obwohl die Mindestbeiträge in der GSVG-Pensionsversicherung bezahlt worden sind.
Es gibt alternativ ein Opting in, also eine freiwillige Meldung nur in die GSVG-Kranken- und Unfallversicherung, wenn die Versicherungsgrenze unterschritten wird. Diese Option begründet keine Pensionsversicherung, es gibt dazu auch keine Zuschüsse des K-SVFonds.

Wann liegt keine Versicherungspflicht vor ?
Nicht zuletzt können in der Versicherungserklärung oder einem formlosen Schreiben an die SVA Einnahmen unter einer Versicherungsgrenze erwartet werden. Dadurch ist zwar eine Meldung zur selbständigen Tätigkeit erfolgt, es wird aber keine Versicherung begründet, d.h. es besteht bis zu einer geänderten Erklärung keine Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung.

Auch hier nochmals die Warnung: Sollte eine solche Angabe nicht den Tatsachen zum Jahresende entsprechen, müssen sich Kunstschaffende umgehend mit einer Versicherungserklärung bei der SVA melden. Sie müssen dann die Versicherungsbeiträge für das ganze Jahr nachzahlen, außer sie können einen späteren Betriebsbeginn nachweisen. Entfällt die Anmeldung, werden die Beiträge zuzüglich 9,3% Beitragszuschlag fällig, sobald der betreffende Einkommensteuerbescheid rechtswirksam und automatisiert an die SVA übermittelt ist.

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