Am 1. März ist das Telekom-Gesetz in seiner novellierten Fassung in Kraft getreten. Bislang wurden gesetzlich nur Verbraucher von Spamming verschont. Ab 1. März 2006 kommen auch Unternehmer in den Genuss des telekommunikationsrechtlichen Schutzes.
Das Versenden von Massenmails - das sind E-Mails, die an mehr als 50 Empfänger verschickt werden – ist auch an Unternehmer nur mehr dann zulässig, wenn der Absender die Adresse des Umworbenen in Zusammenhang mit der Abwicklung eines Kaufvertrages oder einer Dienstleistung erhalten hat, die Nachricht ähnliche Produkte/Leistungen bewirbt und der Empfänger die Möglichkeit erhält, die Zusendung solcher Mails auf unkomplizierte Weise abzubestellen.
Es empfiehlt sich daher, in seine Aussendungen einen leicht sichtbaren Hinweis auf die Möglichkeit, den Erhalt derartiger Massenmails abzubestellen, auch Unsubscribe-Funktion genannt, aufzunehmen.
Formulierungsvorschlag: "Wer Nachrichten meinerseits, welcher Art auch immer (Produkt-Infos, Einladungen zu von mir oder Dritten veranstalteten Events udgl mehr) aus welchen Gründen auch immer NICHT mehr erhalten will, möge mich das durch ein kurzes, formloses Antwort-E-Mail mit dem Vermerk „Unsubscribe“ wissen lassen. Sofort nach Erhalt eines solchen Mails werde ich die Adresse aus meinem/unserem Verteiler austragen.“
Doch noch eine andere Vorsichtsmaßnahme empfiehlt sich, will man die eigenen Produkte mit Massenmails bewerben. Selbst bei Einhaltung all der genannten Bedingungen (nur an bestehende Geschäftskontakte und mit dem Hinweis auf eine leicht zu handhabende Unsubscribe-Funktion) droht die Rechtswidrigkeit. Dann nämlich, wenn sich der Empfänger in die von der RTR (Telekom-Regulierungsbehörde) geführte Negativliste eintragen hat lassen. Regelmäßige Einsichtnahme in die laufend aktualisierte Liste ist daher mehr als ratsam. Das Update erspart bis zu 37.000 Euro Verwaltungsstrafe, die für Spamming vorgesehen sind. (md)