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Sozialversicherung

Ab 1. Jänner 2001 sind alle Künstlerinnen und Künstler voll versicherungspflichtig als sog. 'Neue Selbständige', d.h. nach §2(1)4 GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (http://www.sva.or.at/). Das gilt auch für alle Musikschaffenden, die nach dem 1. Jänner 2001 ihren Beruf 'beginnen' bzw. sich wegen der steigenden Höhe ihrer Einnahmen bezüglich Einkommensteuer und Sozialversicherung melden müssen.

Diese Sozialversicherung setzt sich aus Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung zusammen. Neben der Krankenversicherung bleiben bei Arztbesuchen 20% der Kosten als Selbstbehalt, es gibt – für 'Selbständige' – auch keine Arbeitslosenversicherung.

Was geschieht mit der 'alten' Musiker-Pflichtversicherung?

Auf Grund einer Übergangsbestimmung für bereits versicherte Musikschaffende sind jene Komponisten und Musiker, die bereits vor dem 1.1.2001 nach §4(3)3 ASVG und seither durchgehend voll versicherungspflichtig waren, in der Unfall- und Krankenversicherung weiterhin nach ASVG und somit bei der Gebietskrankenkasse (GKK) versichert, nur die Pensionsversicherung ist ins GSVG 'gewandert'.